Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

tce

Beschlagnahue.
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen
Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt, soweit
sie sich im Besitze oder im Gewahrsam der im 8 4
bezeichneten Personen und Betriebe befinden.
Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf solche
Fegenstände, die aus Zinn hergeftellt sind, das von
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlichen Kriegs—
ministeriums oder durch die Militärbefehlshaber frei⸗
gegeben worden ist.

85.

nebernuahutepreis

8 8.

De: von der beauftragten Behörde zu zahlende
debernahmepreis wird auf 8.— Mk. für jedes Kilo—
zramm festgesetzt. Dieser Uebernahmepreis enthält den
Zegenwert für die abgelieferten Gegenstände einschließ—
lich aller mit der Ablieferung verbundenen Leistungen,
wie Entfernung der Deckel und Scharniere von den
Bläsern und Krügen.
Ablieferer, die mit dem vorbezeichneten Ueber—
nahmepreis nicht einverstanden sind, haben dies sogleich
hei der Ablieferung zu erklären. In Fällen, in denen
zine gütliche Einigung über den Uebernahmepreis nicht
erzielt ist, wird dieser gemäß 88 2 und 3 der Bekannt—
machung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom
24. Juni 1915 auf Antrag durch das Reichsschiedsge⸗
richt für Kriegsbedarf in Berlin We9, Voßstr. 4, end⸗
gültig festgesetzt.

Wirkung der Beschlagnahee.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vor⸗
sahme von Veränderungen an den von ihr berührten
Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Ver—
fügungen über sie nichtig sind, soweit sie nicht aus⸗
drücklich auf Grund der folgenden Anordnungen oder
etwa weiter ergehender Anordnungen erlaubt werden.
Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügun—⸗
gen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder
Arrestvollziehung erfolgen.

86.

89.

Vefretung von der Beschlagnaheme, Enteignung uund
Ablieferung.
Solche beschlagnahmten Gegenstände, für welché
zin kunstgewerblicher oder kunstgeschichtlicher Wert durch
anerkannte Sachverständige festgestellt wird, die von
der Landeszentralbehörde bestimmt und den Betroffe—
nen durch die beauftragten Behörden namhaft gemacht
verden, sind durch die beauftragten Behörden auf An—
trag von der Veschlagnahme, Enteignung und Ablie—
erung zu befreien. J
Andenkenwert entbindet nicht von der Beschlag—
nahme, Enteignung und Ablieferung.
810.

Troz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen
und Verfügungen zulässig, die mit Zustimmung der
mit der Durchführung der Bekanntmachung beauf⸗
tragten Behörden erfolgen.
Die Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßi⸗
gen Weitergebrauch der beschlagnahmten Gegenstände
bleibt unberührt.

87.

Veldepflicht, Eutelgnung und Ablieferung der be⸗
schlagnahmten Gegenssaände.
Die von der Beschlagnahme betrofsenen Gegen⸗
stände unterliegen der Meldepflicht. Sie sind, sobald
ihre Enteignung augeorduet ist, von den Biergläsern
und Bierkrügen zu entfernen und an Sammelstellen
abzuliefern, die von den beauftragten Behörden er—
richtet und bekanntgemacht werden.

Freiwillige Ablederung von auderen Ziungegenstanden
Die Sammelstellen sind auch zur Entgegennahme
folgender von dieser Bekanntmachung nicht betroffe—
nen Eß⸗ und Trinkgerlte aus Zinn) verpflichtet:
Teller, Schüsseln, Schalen, Kumpen, Becher,
Krüge, Kannen und Humpen.
Für jedes Kilogramm der freiwillig abgelieferten
zinnernen Gegenstände werden 6.— Mk. vergütet.
Die an diesen Gezersanden befindlichen Be—⸗
chläge oder Bestandteile aus anderem Material als
zinn werden nicht vergütet und sind vor der Abliefe—
rung zu entfernen. Andere Gegenstände aus Zinn
owie aus anderem Material bestehende, mit Zinn über⸗
zogene Gegenstände werden nicht angenommen.

Die enteigneten Gegenstände, die nicht innerhalb
der vorgeschriebenen Zeit abgeliefert sind, werden auf
Kosten der Ablieferungspflichtigen zwangsweise abge—
holt werden.

Mit der Durchführung dieser Bekanntmachung
werden die Fommunalverbände beauftragt. Diese er⸗
lassen auch die Aussührungsbestimmungen hiusicht⸗
lich der Meldepflicht, Ablieferung und Einziehunug der
beschlaguahmten Gegenstände. —
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als
sommunalverband im Sinne dieser Bekanntmachung
zu gelten hat. Die Kommunalverbände können den
Bemeinden die Durchführung dieser Bekanntmachung
lübertragen. Gemeinden, die nach der letzten Volks
zählung mehr als 10000 Einwohner haben, muß auf
Verlangen die Durchführung übertragen werden.
Saarbrücken, den 1. Oktober 1916.
—834 N 8 neagea⸗ 242 —2 29 —u ge D
sönigl. Preuß. Etellrertretendes CGeneralkemmando 21. Armeekorps.
Ausführnugsanweisung. kreise Sagarbrücken beauftragte Behörde zur all⸗
Vorstehende Bekanntmachung des stellvertr. Ge- gemeinen Kenntnis.
neralkommandos des 21. Armeekorps bringe ich hier— Die von der Beschlagnahme betroffenen Gegen—
mit als die mit der Durchführung derselben im Kand⸗ stände sind bis zum 1. November unter Benutzung
            
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