Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblatt J
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kgl. Landratsamt Saarbrücken

Schriftleltung des nichtanitlichen Teiles, Druck und Verlag von E. d. Sche ur in Saar
arücken (Druͤckort Nöltlingen). — Fernsprecher der Geschäftssteile (Babuttzufstruße 24)
RNr. 280 Gunit Saarbruͤcten), Gertnfprecher der Druckerei Nr 1184 (Anit Saardrücken),
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Nr. Freitag,

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Beschlagnahme, Bestandserhebung und Enteignung von
Bierglasdeckeln aqus Zinn (S, 497) und Ausführuͤngsanwei—
sung dasu (S. 498). — Ausführungsanweisung zur Verord⸗—
rung über Bucheckern (S. 499). — Handel mit Eiern (S. 499).

Orzugspreits ftr bas Uerteljahr 1.25 Vt.
Anzelgengebünren: die gespoltene zzetl öder deren nnunn WV fg.
Anitliche Annze: gen: der 20 urun biete ing bote tavin A) Pig,
—— Ersswelnarugstage: Dienotag und õ rertaa. ·¶ · —
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3. Oktober 1916. 42. Jahrg.
— ——

— Eintragungen ins Staatsschuldbuch (S. 500). — Pierde—
ausfuhrverbot (S. 500). — Bekanntmachungen der Schul—
hehörden (S. 500). — Tierseuchen in Gersweiler und Krug—
hzütte (S. 500).

Bekanntmachung
(Nr. M. 1/10. 16. K. R. A.),
betressend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Enteignung von Vierglas—
dedeln und Vierkrugdtckeln aus Zinn“ und freiwillige Ablieferung von aunderen
Zinngegenstünden.
Vom 1. Oktober 1916.

Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen;
des Königlichen Kriegsministeriums zur allgemeinen
senntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen ver—
virkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften
iber Beschlagnahme und Enteignung nach 86*) der
Bekanntmachungen über die Sicherstellung von Kriegs—
hbedarf vom 24. Suni 1015 (Reichs-Gesetzbl. S. 357),
bom 9. Oktober 1915 (Reichs Gesetzbl. S. 645) und vom
268. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778) und jede
Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach 8 5***)
e) Unter Zinn im Sinne dieser Belanntmachung werden
neben reinem ZSinn auch Legierungen mit einem Zinngehalt
on 75 v. H. und mehr verstanden.
e), Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geld—
trafe bis su 10000 Mt. wird, sofern nicht nach all⸗
remefnen Strafgzeseßen höhere Strafen verwirkt ind, bestraft:
1. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände
herauszugeben oder sie auf Verlangen des Erwerbers
zu überbringen, oder zu versenden, zuwiderhandelt:
wer undbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite—
schafft. beschädigt oder zerstört, verwendet, verkguft oder
kanit, oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbs—
geschäst über ihn abschließt:
wer der Verpflichtung, die beschlaanahmten Gegen—
stände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zu—
widerhandelt:
. wer den erlassenen Ausführungshestimmungen zu—
widerhandelt.
*) Wer vorfäßlich die Ausskunft, zu der er auf Grund
dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten
Fritt erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvoklstän⸗
dige Unngaben macht, wird mit Getänanis bis zu jechs Mo⸗
naten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Marfk
destraft. Auch können Vorräte, die verichwiegen sind,
m Urteil, Für dem Staat vertatlen erkiärt werden.
Ebenso wird bestraft, wer vorjötzlich die vorgeschrie—
npe Lagerbücher einzurichten oder zu führen unter—
äßt.
vor fabrläsfig die Nuskunft, zu der er auf Grund dieser
Berordnung vervilichtet ist, nicht in der gesetzten Frist
erteilt oder unrichtige oder unvollständige Augaben
macht, wird mit Geidstrafe bis zu dreitansend Marit
ober im Unvermögensfalle mit Geiänants bis zu sechs
Moöonaten beitraft. Ebenso wird, dentdaft, wer fahr—
— DD
zu führen unterläßt.

der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen vom 2.
Februar 1915 Greichs-Gesetzbl. S. 54), vom 3. Sep⸗
tember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) und vom 21.
Oktober 1915 (Reichs-Gesetzobl. S. 684) bestraft wird.
Auch kann die Schließung des Betriebes gemäß der
Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Per—⸗
sonen vom Handel vom 23. September 1915 (Neichs—
Besetzbl. S. 603) angeordnet werden.

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Zukrafttreten der Bekanntutachung.
Die Bekanntmachung tritt mit dem Beginn des
1. Ottober 1916 in Kraft.

82.

Von der Vekanntutachung betrofsene Gegenstände.
Von der Bekanntmachung werden betroffen:
sämtliche aus Zinn N bestehenden Deckel von
Biergläsern und Sierkrügen, einschlisßlich der
dazugehörigen Scharniere.

83.

Ausnahnmen.
Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Be—
'anntmachung sind Deckel und Scharniere von zinnernen
drügen und Pokalen sowie Ränder, Einfassungen und
„charniere aus Zinn, sofern die dazugehörigen Deckel
ticht aus Zinn bestehen.

3
2

Von der Berkanutntachung betroffene Betriebe usw.
Die Bestimmungen die er Bekanntmachung gelten
ür alle Brauerei-, Gastwirtschafts- und Schankbetriebe
z. B. Brauerelen, Bierverläge, Gastwirtschaften,
daffeehänser und Konditoreien, überhaupt Bieraus—
chänke aller Art), ferner für Vereine und Gesellschaf⸗
en, Kasinos und Kantinen.
            
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