mit Genebmiaung des Webstoff⸗—
meldeamts. Zn solchen Fällen ist im
Meldeschein anzugeben, daß es sich um eine
Schäßung bandelt.
Auch im Sprinn⸗ oder Zwirnprogzeß befind⸗
liche Garne sind meldepflichtig.
dagegen sind nicht meldepflichtig:
Garne, die nach vollendetem Spinn⸗ oder
Zwirnprozeß im Vorbereitungsverfabren
auf Scher⸗ oder Zettelmaschinen gelangt
sind,
der Schuß an Webstühlen für das im Web—
orozeß befindliche Stück der im Stubl
liegenden Kette,
Garne, die ausschließlich als Näbhgarne,
Nähzwirne und Maschinenzwirne zu ver—
dehunntnochungen or Zontrusbesorücn.
33.) Bekanntmachung.
über Saatgetreide. Vom 13. Januar 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Ge—
setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt—
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1814
(Reichs-Gesetzblatt S. 327) folgende Verordnung er—
lassen:
Artikel J.
Mit dem Beginne des 15. Januar 1916 isi alles
im Reiche vorhandene Saatgetreide, soweit es aus der
Beschlagnahme nach der Verordnung über den Ver—
kehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr
1915 vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 363) frei⸗
geworden ist, für den Kommunalverband beschlagnahmt,
in dessen Bezirkees sich besindet. Saatgetreide, das sich
zu diesem Zeitpunkt auf dem Transport befindet, wird
für den Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen
Bezirk es nach beendetem Transport abgeliefert wird.
Für das hiernach beschlagnahmte Saatgetreide
gelten die Vorschriften der Berordnung über den Ver—
ehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr
1915 vom 28. Juni 1915.
Wer mit dem Beginn des 15. Januar 1916 hier—
nach beschlagnahmtes Saatgetreide in Gewahrsam hat,
ist verpflichtet, es dem Kommunalverbande des La—
gerungsorts bis zum 20. Januar 1916, getrennt nach
Arten und Eigentümern, anzuzeigen. Saatgetreide der
genannten Art, das sich zu dieser Zeit auf dem Trans—
porte befindet, ist vvn den Empfängern unverzüglich
nach dem Empfang dem Kommunalverband anzuzeigen.
Der Kommunalverband hat der Reichsgetreidestelle bis
zum 1. Februar 1916 Anzeige zu erstatten. In der An—
zeige sind die einzelnen Brotaetreidearten getrennt
aufzuführen.
Wer die ihm nach Abs. 3 Satz 1,2 und 4 obliegende
Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet, oder wer
wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben
macht, wird mit Gesängnis bis zu sechs Monaten oder
mit Gelditrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft
Artikel II.
In der Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide
und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28. 6. 1915
Reichsgesetzol. S. 868) nebst der Aenderung dieser Ver—
oom 18. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 508) werden
iolgende Aenderungen vorgenommen:
b. Im 8 2 wird hinter 6 gestrichen: „a und vr.
Im s8 6 wird dem Abs. 1b angesügt: „das gleiche
gilt für erworbenes Saatgetreide Als Sgatge⸗
treide im Sinne dieser Verordnung gilt nur Saat—
getreide, das nachweislich aus landwirtschaftlichen
Betrieben stammt, die sich in den letzten zwel
Jahren mit dem Verkaufe von Saatoetreide bejaßt
haben“
wenden sind, sowie Stickgarne in bandels
fertiger Aufmachung,
Garne im Besitze von Haushaltungen für
den Hausgebrauch.
EArt. II. Inkrafttreteu.
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündigum
in Kraft. Mit ihrem Inkrafttreien wird der Nachtrag 31
der Bekanntmachung W. M. 58/9. 15. K. R.A. vom 31
Dezember 1915 (W. M. 428/12. 15. K. R. A.) aufgehoben
Die Meldung nach der neuen Fassung des 3 3 ist erst
malig für den Bestand vom 1. Februar 1916 zu erstatten
Saaarbrücken, den 1. Sebruar 10916.
Königl. Preuß. Stellpertretendes Generalkommando
21. Armeekorps.
3. Im 8 6 wird Abs. Ue gestrichen.
Im 8 7 wird hinter 6 gestrichen: „a und b“.
5. Im 89 Nr. 5 ist statt „88 5, 6* zu setzen „8 5
6. Im 8 18 Abs. 2 ist vor „aufbewahrt“ einzu—
fügen „und das Saatgetreide“.
Dem8 20 wird als Abs. 3 angefügt:
Die Reichsgetreidestelle kann
a) anerkanntes Saatgetreide auf Antrag des Er—
zeugers,
b) Getreidemengen, die zur Aussaat im nächsten
Wirtschaftsjahre benötigt werden,
von der Anrechnung auf den Bedarfsanteil (s
14 Abs. 10) oder auf die festgesetzten Mengen
E 14 Abs. 1 9 ausnehmen.
Im g8 382 erhält Abs. 3 folgende Fassung: „Diese
Vorräte sowie die Vorräte nach 8 20 Abs. 3 sind
auszusondern und von der Enteignung auszu—
nehmen; sie werden mit der Aussonderung vor
der Beschlagnahme nicht frei“.
Artike l IIII.
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkün—
dung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeit—
punkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 13. Januar 1910.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
9444
Betanutmachung.
HBur Sicherung eines ausreichenden Rindviehbestandet
und zur Vermeldung eines eintretenden Mange!s an Rind
ftelsch wird auf Grund der 88 12. 15u. 21 der, Bundesrats
vernrdnung vom 25. September 1818 R.GBl. S. 60747
4. November 1915 728 ff.
betreffend die Errichtung von Preisprüfungsstellen und
Versorgungsregelung für den Landfreis Saarbreücken folgen—
deocßcc nunendnet
81.
Das Abschlachten und das Aufkaufen von Mutter—
kälbern zu Schlachtzwecken durch Meitzger und Fändler ist
berboten. Ausnahmen können in besonders beqründeten
Fällen vom Vondrat zuggfalsen perden
82.
Häudler, die Mutterkölber zu Zuchtzwecken aus dem
Landkreis Saarbrücken ausführen wotlen, müssen die Ge—
nehmigung des Landrats häben. In dem Antrage auf
Erteilung der Genehmigung muß der Bertäufser n de
Käufer attaegehen wWerteß
23.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnung wer—
den mit Gesäungnis bis zu 6 Monaten vder Meldstrafe
bis zu 1506 Mark bestraft
Saarbrücken, den 19. Zannar 1916.
Der Königtiche Laudrat.
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