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Amtliches Anzeigeblatt
sür den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kgl. Landratsamt Saarbrücken
verbunden mit
Geffentlichem Anzeiger.
Schriftleltung des nichtamtlichen Teiles, Truck und Verlag von G. H. Sche ur in Saar⸗
»rücken (Druͤckort Völflingen), — Fernsprecher der Geichärtsstelle (Bahnndefstraße )
dr. WWO (Aliint Saarbrũcken), Fepprecher der Druckerei Nr. 1154 (elnt Zaarbrücken,.
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Ar. 97. Dienstag,
Berugspreis ifr das Kiertellabt 1.2 Vir
Anzelgengedühren: die Iene Jeile eder deren Reum Wufg.
Amtliche Anzeigen: der nn heerten l min robe Raum WVPig.
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10. Oktober 19168 12. Jahrg.
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JIuhali.
Meldepflicht der Ausländer (S. 493). — Hafer — (S. 494). — Höchstpreise für Klee- und Grassamen
für Zugkühe und Ziegenböcke (S. 494). — Verordnung (S. 494). — Ankauf von Gerste (S. 495). — Tier—
über Speisefette (S. 494). — Verordnung über Hafer seuchen in Gersweiler und Karlsbrunn (S. 196).
Falle der Nichterfüllung der Ortspolizeibehörde sofort
Mitteilung zu machen.
Jeder Arbeigeber ist für eine Pe son verpflich—
tet, binnen 24 Stunden ausländische Arbeiter, die er
beschäftigt, bei der Ortspolizeibehöche an — und bei
Austritt abzumelden.
beͤmn aungen (83 bongrulßzmontbz
21. Armoohbhegs.
Verordnung
betresf. Mesbepflicht der Auslaͤnder.
84.
An⸗ und Abmeldung gemäß 81 und 2 können
miteinander verbunden werden, wenn der Aufenthalt
des Ausländers an dem betreffenden Orte nicht länger
als 3 Tage dauert. In diesem Falle kann der ßaß
in den Händen des Ausländers belassen werden
Hierdurch verordne ich für den Bereich des 21. und
16. Armeetkorps — die Festungsbereiche Metz und Die—
denhofen ausgenommen — unter Aufhebung der bis—
herigem Verordnungen vom 7. 7. 1915, 25. 7. 1915
und 25. 10. 1915 was folgt:
85.
Die Ortspolizeibehörde hat über die sich an- und
abmeldenden Ausländer Listen zu führen, die Namen,
Alter, Staatsangehörigkeit, Paß-Nr. und Art des Bas—
ses sowie den Tag der Ankunft, Wohnung und den Tag
der Abreise angeben. Zugänge, Abgärtge und Ver—
änderungen dieser Liste sind täglich dem Landrat oder
Kreisdirektor (im Fürstentum Birkenfeld der egie—
rung) mitzuteilen.
81.
Jeder über 15 Jahre alte Ausländer (auch Neu—
trale und Verbündete), sowie jeder Staatenlose hat
sich binnen 24 Stcunden nach seiner Ankunft am Auf—
enthaltsort unter Vorlegung seines Passes oder Paßer—
satzes GSerordnung betreffend anderweite Regelung der
Paßpflicht vom 16. 12. 1914, Reichsgesetzblatt Sette
521, für Elsaß-Lothringen Verordnung des Ministe—
rium vom 19. 12. 1914, Gesetzblatt für Elsaß-Loth—
ringen Seite 108) persönlich bei der Ortspolizei—
behörde anzumelden. Ueber Tag und Stunde der An—
meldung macht die Polizeibehörde auf dem Paß oder
Paßersatz unter Beidrückung des Amtssiegels einen
Vermerk. Die Pässe sämtlicher Ausländer bezw. deren
Ersatz sind von der Ortspolizeibehörde aufzubewah—
ren. Den Inhabern ist eine Quittung über die Hinter—
egung auszuhändigen.
82.
Jeder Ausländer, der seinen Aufenthaltsort ver—
läßt, hat sich binnen 24 Stunden vor der Abreise bei
der Ortspolizeibehörde unter Vorzeigung seiner Paß—
quittung und unter Angabe des Reiseziels persönlich
abzumelden. Gegen Rückgabe der Quittung erhält er
seinen Paß zurück.
Der Tag der Abreise und das Reiseziel ist von
der Ortspolizeibehörde auf dem Paß zu vermerken.
Bei Rückkehr an den Ausreiseort hat sich der Auslän—
der wieder gemäß 8 1 anzumelden.
83.
Jedermann, der einen Ausländer entgeltlich oder
unentgeltlich in seiner Behausung oder in seinen ge—
werblichen Räumen (Gasthäusern, Pensionen usw.) auf—⸗
nimmt, ist verpflichtet, sich über die Erfüllung der
Vorschriften in 8 1 spätestens 24 Stunden nach der
Aufnahneke des Ausländers zu vergewissern und im
86.
Ausbänder, denen seitens der Ortspolizeibehörde
besondere meldepolizeiliche Vorschristen oder Ausent—
haltsbeschränkungen auferlegt werden, haben diesen An—
ordnungen nachzukommen.
87.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Die be—
reits ortsanwesenden Ausländer haben ihre Pässe sui—
—
behörde abzugeben. Die Vorschrift des 8 83 sindet ent—
sprechende Anwendung.
Der diesfeitige Befehl vom 1. 11. 1914 betraftend
die russischen Arbeiter bleiöt unberührt: dessgieien
zleiben die besonderen Bestimmungen über die Ails—
veispapiere und Meldevorschriften ausländischet Ar—
beiter in landwirtschaftüchen und grogindustriellen ve—
trieben unberührt.
88.
Personen, welche den Bestiinmungen dieser Ver—
ordnung zuwiderhandeln, werden auf Grund des 39
des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Zuni
18514 bestraft.
Sanrbrücken, den 17. Januar 1916.
Stellpertretendes Generalkommando
XXI. A-K. zugleich für XVI. Lit.
Ter Kommanudieeende Geueral
RX. 11976. v. Moßner.
Wird erneut bekannt gegeben mit dem Hinzu—
zügen, daß alle Zuwiderhandlungen gegen diese Be—
timmungen unnaächsichtlich dem außerordentlichen
Saarbrücken, den 2. Oktober 1916.
Kriegsgericht hier zur Bestrafung der Beschuldigten
angezeigt werden.
Der Königliche Landrat:
von Halfern