Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblati
für den Kreis Saarbrücken
dereargegeben vom Kgl. Landratsamt Saarbrũcher
—EDRRAA Devck and Berlag den C O. S e av kaν
Vααα ιισανν. — dernpvecher der Seschateseke GBaheb⸗strabe 80)
naec. Mo (Aui Gaerbrce). Beracprecher der Draderel &x. 1184 (Aα Sιινιααιαν.
Nr. 960 Freit

„. Oktober 1916. 12. Jahrg.

Inhalt.

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Eintragung ins Staatsschuldbuch (S. 489). — Eier—
Berbrauchsregelung (S. 489). — Arbeitsnachweis und Ernte—
zilfe (S. 490). — Taubensperren (S. 491). — Tierseuchen

—V —
899.) Bekanntrmachung.

Die Besitzer Preußischer Staatsanleihen haben be—
kanntlich das Recht, ihre Forderungen in das Staats—
schuldbuch gegen Einreichung der Wertpapiere eintra—
gen zu lassen. Eine solche Eintragung gewährt man—
nigfache Vorteile. Sie sichert unbedingt gegen den
Schaden, der durch Diebstahl, Verbrennen oder sonsti—
ges Abhandenkommen oder durch Beschädigung der Ef—
sekten entstehen kann, sie erspart das Abschneiden der
Zinsscheine und das Erneuern der Zinsscheinbogen.
die Zinsen werden den Inhabern eines Kontos im
Staatsschuldbuch durch die Post unmittelbar zugesandt
»der auf Reichsbank-Girokonto überwiesen: sie können
auch sei den Regierungshauptkassen, den Kreiskassen
und den Reichsbankstellen, sowie bei einzelnen Steuer—
imtern abgehoben werden. Dabei werden laufende
Verwaltungskosten nicht berechnet und neuerdings sind
durch das Gesetz vom 24. Juli 1904 auch die Gebühren
für die Umwandlung von Konsols in Buchforderungen
gaufsehohen worden.

Um die Vorteile dieser Kapitalsanlage weitesten
Krotsen auf die einfachste und billigste Weise zugäng—
lich zu machen, hat der Herr Finanzminister sämtliche
Regierungshauptkassen und sämtliche Kreistassen außer—
halb Berlins angewiesen, vom Bublikum Staatsschuld—
»erschreibungen anzunehmen, die ersorderlichen An—
ragsformulare ihrerseits nach den Erklärungen der
Antragsteller am Schalter auszufüllen und an das
Ztaatsschuldbuch-Bureau zu übermitteln. Darüber hin—
aus sollen aber die erwähnten Kassen von Jedermann
rzuch bares Geld zum Ankauf Preußischer Staotsan—
leihen und deren sofortiger Eintragung in das Staats—
schuldench annehmen. Die beteiligten Veamten haben
über dis bei dieser Gelegenheit zu ihrec Kenntnis kom—
neden Vermögensangelegenheiten gegen Jedermann,
nsbesondere auch gegenüber den Steuerbehörden, das
inverbrüchlichste Stilischweigen zu beobachten. Außer
den geringfügigen Spesen an Kurtage und Stempel
bei dem Ankanf der Konsols werden für die Vermitte—
lung der Eintragung Gebühren nicht erhoben. Hier—
durch ist jedem, der einen kleineren oder größeren Ka—
italbetrag zinshar anzulegen hat, die Möglichkeit ge—
zebee, durch Sinzahlung bei der ihm nächst gelegenen
döniglichen Kasse ein Konto im Staatsschuldbuch ohne
ede Schreiberei und Umständlichkeit und wöglichst billig
zu werhben.

Dieselben Geschäfte wie die Königlichen Kassen
ibernehmen auch die mit Kasseneinrichtung versehenen

in Saarbrücken (S. 491) und Völklingen (S. 492). —
Richtpreise für Sauerkraut (S. 491). — Sicherung der
Telegraphen- und Fernsprech-Anlagen S. 401).

Reichsbankstellen, jedoch gegen Erhebung einer geringen
Propision.
Die Billigkeit und Einfachheit dieser Kapitals—
anlage in Verbindung mit ihrer Sicherheit und der
Koftenlosigkeit der laufenden Verwaltung erscheint ge—
eignet, die Eintragung von Kapitalien in das Staats—
schuldbuch und zwar besonders auch in den Kreisen
kleinerer Kapitalisten noch beliebter zu machen, als sie
es schon jetzt ist. Wie vielfach schon jetzt von den Vor—
teilen des Staatsschuldbuchs Gebrauch gemacht wird,
zeigt der Umstand, daß bereits mehr als 1700 Millio—
nen Mark dort eingetragen sind, wobei noch bemerkt
sein mag, daß über 36 Prozent der Konten auf Posten
bis zu 4000 Mark einschließlich lauten.
Dieselben Einrichtungen wie für die Preußischen
Staatsanleihen und das Staatsschuldbuch sind auch für
die Reichsanleihen und das Reichsschuldbuch getroffen.
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Bohennachunten deß hl. Lungrgsäumlos
—
und dor 9. Ppuzorzäsbi.
oe Gier⸗Berbrauchsregesng.
Auf Grund der Verordnung über Eier vam
12. August 1916 und der dazu ergangenen Nusfüh—
rungs-⸗Anweisung vom 24. August 1916 wird für den
endtreis Sagarbrücken folgendes angeordnet:

84.

Wer im Landkreis Saarbrücken gewerbsmäig
sier zur Weiterveräußerung oder gewerblichen Ver—
irbeitung erwerben oder den Erwerb vormitteln wiss.
bedarf dazu meiner besonderen Genehmigung.
Die Erteilung der Erlaubnis erfolgt durch Nus—
tellung einer Ausweistarte. Angestellte von uß ü—
tern bedürfen einer besonderen vusweistfarte (ebeu—
rusweiskarte), die auf Antrag des Geschäftserrit cus—
gestellt wird. Die Ausweiskarte ist auf Beriangeit des
Beamten der Volizei und den mit der liebecwachting
des Verkehrs mit Eiern deguftragten VPersonen vorzu—
ei«cen und agilt streng versönlich

82

Die Inhaber von Ausweiscarten und Nehcunus—
veistarten haben der für den Regierungsbeziet Tries
ingerichteten Unterverteilungsstelle (Bezirkseie; stetie
Trier, Sönigliche Regierung) sowie der Areie-Eiever—
teilungsstelle oder den von dieser bestimmten Stetten
auf Verlangen Auskunft zu ertetlen und deren Anzpro—
nungen und Anweisungen Folge zu leisten, insbesun—
dere über die Preise, Ankaufs- und Absatzmengen, den
            
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