Kinder an dem Sammeln der Bucheln ist in diesem Jahre
von besonderer Wichtigkeit. weil die sonst für diese Arbeit
zur Verfügung stehenden Personen vielerorts auch im
günstigsten Falle nur einen kleinen Teil der in großen
Massen gewachsenen Früchte zu sammeln vermögen.
GAussug aus einem Erlaß des Herrn Landwirtichaftsmin
isters.)
Saarbrücken, 1. Oktober 1916.
Königl. Kreisschulinspektion
4: 113 Völklingen: Neunlirchen:
Marx. i. V.: Marx, Hirtz. Hirtz. i. V.: Marx.
895.) VBekanntimachung
belrcijisend Sicherung der Telegraphen⸗ und Fern⸗
sprechanlagen gegen Veschädigungen.
Die Reichs-Telegraphen- und Fernsprechanlagen
sind oft vorsätzlichen oder fahrlässigen Be—
schädigungen, namentlich durch das Hinein—
verfen von Drahtenden in die Leitungen,
durch Zertrümmern von Isolatoren, durch
das Auflassen von Papierdrachen in
der Nähe der Leitungen, durch Unvorsichtig—
keit bein Baumfällen oder bei Spreng⸗
aArbeiten, bei Aufgrabungen und Boh—
rungen in der Nähe von Kabeln, durch Anfahren
von Telegraphenstangen usw. ausgesetzt.
da hierdurch die Benutzung der Anlagen gestört
zu werden pflegt, die Sicherheit des Telegraphen- und
Fernsprechbetriebes aber gerade in der jetzigen Zeit
on ganz besonderer militärischer Bedeu—
tung ist, so ist es Pflicht etnes Jeden, durch Belehrung
und Beaufsichtigung, insbesondere der Jugend, daran
mitzuhelfen, daß der Beschädigung derartiger Anlagen
gesteuert wird. Demjenigen, der bei vorsätzlichen
oder fahrlässigen Beschädigungen die Täter derart er—
mittelt und zur Anzeige bringt, daß sie zum Ersatz
oder zur Bestrafung herangezogen werden lönnen, wer—⸗
den im Einzelfalle Belohnungenbis zu 15Mk.
— in besonderen Fällen noch höhere Beträge — aus
der Postkasse gewährt. Die Belohnungen werden auch
dann bewilligt, wenn die Schuldigen wegen jugend—⸗
lichen Alters oder aus sonstigen persönlichen Gründen
nicht haben bestraft oder ersatzpflichtig haben gemacht
werden können, oder wenn die Beschädigung noch nicht
virklich ausgeführt, sondern durch rechtzeitiges Ein—
schreiten verhindert worden ist. Die gegen die Tele—
graphenanlagen usw. verübte oder versuchte strafbare
Handlung muß jedoch soweit festgestellt sein, daß die
Bestrafung der Schuldigen erfolgen kann. Alle zur
Mitwirkung an der Erhaltung der öffentlichen
Anlagen berufenen Behörden und Beamten werden
ersucht, diese Mitwirkung zum Schutze der Reichs-Te—
legraphenlinien eintreten zu lassen und im Falle der
Ermittelung von Personen, welche Beschädigungen an
Telegraphenanlagen herbeigeführt oder versucht haben,
—A——
Jede vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung von
öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphen- oder Fern⸗
prechanlagen wird gemäß 8 9b des Gesetzes über den
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis
bis zu einem Jahre bestraft, sosern nach den allge—
neinen Strafgesetzen keine höhere Strafe verwirkt ist.
Der Versuch der Beschädigung wird wie die vollen—
dete Tat bestraft.
Die einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzobuchs
für das Deutsche Reich lauten nach dem Gefetze
dom 13. Mai 1891:
8317.
„Wer vorsätzlich oder rechtswidrig
iner zu öffentlichen Zwecken dienenden
anlage dadurch verhindert oder gefährdet,
den Betrieb
Telegraphen⸗
daß er Teile
B—
oder Zubehörungen derselben beschädigt oder Verän—
derungen daran vornimmt, wird mit Gefängnis von
einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.“
8318.
„Wer fahrlässigerweise durch eine der vorbezeich—
neten Handlungen den Betrieb einer zu öffentlichen
Zwecken dienenden Telegraphenanlage verhindert oder
gefährdet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder
mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft.“
8 3184.
„Unter Telegraphenanlagen im Sinne der 88 317
ind 318 sind Fernsprechanlagen mitbegriffen.
Daneben sind unter gewissen Voraussetzungen noch
bie allgemeinen Strafbestimmungen wegen
Sachbeschädigung anwendbar, namentlich die
Bestimmungen aus 8 304: „Wer vorsätzlich und rechts⸗
widrig Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen die—
nen, beschädigt oder zerstört, wird mit Gefängnis bis
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu eintausend—⸗
fünfhundert Mark bestraft. Neben der Gefängnisstrafe
kann auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte er—
kannt werden.“
Trier. 14. März 1916.
Kaiserliche Ober-Postdirektion.
Gentzsch.
Bekanntmachung.
— Unter den Schweinebeständen des Stierhalters Johann
Schambil in St. Nicolas ist die Rotlaufseuche fest⸗
gestellt worden. Ich habe daher über das betreffende Ge—
böft die Sperre verhängt.
Sudweiler, den 29. September 1916.
Der Bürgermeister:
W. Poller.
Bebanntmachung.
Unter den Schweinebeständen des Wirtes Peter
A
gestellt worden. Ich habe daher über das betreffende Ge
hüft die Sperre verhängt.
Ludweiler, den 2. Oktober 1916.
Der Bürgermeister
W. Poller.
Bekanntmachung.
Unter den Schweinebeständen des Bergmanns Johanrn
Koster in St. Nicolas sind die Backsteinblattern fest
gestellt worden. Ich habe daher über das betreffende Ge
höft die Sperre verhängt.
Ludweiler, den 29. September 1916.
Der Bürgermeister
W. Poller.
— 1
Saarbrücken, den 4. Oktober 1916.
Der Königliche Landrat.
von Halfern.
Die neue Verordnung über den
⸗4 5 292 —A *
bertohr mit beeselrin unn ghl.
welche in allen Betrieben, in denen Backwaren her—
gestellt werden, sowie in allen Brot⸗ und Mehlver—
kaufsstellen angebracht werden muß, ist zum Preise
von 40 Pfg. (Verkaufspreis 50 Pfg.) zu haben in der
Buchdruckerer C. H. Scheur, Wbringen.
— ——
g gemahlen in Sacken,
58 J sowie lose in Stucken,
9 5 S betern waggonweise ab
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werke. Saaibrũcken?
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