Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Teilnahme an der Sammelarbeit nach Bedarf beur—
lauben lassen wird. Weitere besondere Mitteilung
hierüber behalte ich mir vor. Gegebenenfalls wolle
die Königliche Regierung von der Verwendung von
Schulkindern möglichst ausgedehnten Gebrauch machen
und die Ortsbeamten anweisen, daß sie sich der sam—
melnden Jugend während 'ihres Aufenthalts im
Walde auf das Fürsorglichste annehmen, damit nie—
nmand zu Schaden kommt.
3. Die Zahlung des Sammellohnes kann nach Maß
»der nach Gewicht erfolgen.
Die Preise, zu denen die Eicheln und Roßkasta—
nien von der Bezugsveceinigung der deutschen Land—
wirte werden übernommen werden, stehen noch nicht
sest. Für Eicheln und Roßkastanien dürften aber
mit Sicherheit nicht geringere Preise als im Vor—
jahre, das sind für lufttrockene Eicheln 19 Mk. und
für lufttrockene Roßkastanien 15 Mk. je 100 kg ge—
zahlt werden. Die lufttrockenen Bucheckern werden
vom Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Oele
und Fette übernommen, der sich bereit erklärt hat,
30 Mk. für 100 kg zu zahlen.
Berlin W. 9, den 12. September 1916
Leipziger Platz 10.
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen u. Forsten.
880.) Betauntmachung
Die Besitzer Preußischer Staatsanleihen haben be—
kanntlich das Recht, ihre Forderungen in das Staats⸗—
schuldbuch gegen Einreichung der Wertpapiere eintra⸗
gen zu lassen. Eine solche Eintragung gewährt man—
nigfache Vorteile. Sie sichert unbedingt gegen den
Schaden, der durch Diebstahl, Verbrennen oder sonsti⸗
ges Abhandenkommen oder durch Beschädigung der Ef—
fekten entstehen kann, sie erspart das Abschneiden der
Zinsscheine und das Erneuern der Zinsscheinbogen.
Die Zinsen werden den Inhabern eines Kontos im
Staatsschuldbuch durch die Post unmittelbar zugesandt
oder auf Reichsbank-Girokonto überwiesen; sie können
auch bei den Regierungshauptkassen, den Kreiskassen
und den Reichsbankstellen, sowie bei einzelnen Steuer⸗
ämtern abgehoben werden. Dabei werden laufende
Verwaltungskosten nicht berechnet und neuerdings sind
durch das Gesetz vom 24. Zuli 1904 auch die Gebühren
für die Umwandlung von Konsols in Buchfsorderungen
aufgehoben worden.
Um die Vorteile dieser Kapitalsanlage wenester
Kreisen auf die einfachste und billigste Weise zugäng⸗
lich zu machen, hat der Herr Finanzminister sämtliche
Regierungshauptkassen und sämtliche Kreiskassen außer⸗
halb Berlins angewiesen, vom Publikum Staatsschuld⸗
verschreibungen anzunehmen, die erforderlichen An—
tragsformulare ihrerseits nach den Erklärungen der
Antragsteller am Schalter auszufüllen und an das
Staatsschuldbuch⸗-Bureau zu übermitteln. Darüber hin⸗
aus sollen aber die erwähnten Kassen von Jedermann
auch bares Geld zum Ankauf Preußischer Staatsan⸗
leihen und deren sofortiger Eintragung in das Staats⸗
schuldbuch annehmen. Die beteiligten Beamten haben
über die bei dieser Gelegenheit zu ihrer Kenntnis kom⸗
menden Vermösgensangelegenheiten gegen Jedermann,
insbesondere auch gegenüber den Steuerbehörden, das
unverbrüchlichste Stillschweigen zu beobachten. Außer
den geringfügigen Spesen an Kurtage und Stempel
bei dem Ankauf der Konsols werden für die Vermitte—
lung der Eintragung Gebühren nicht erhoben. Hier⸗
durch ist jedem, der einen kleineren oder größeren Ka—
bitalbetrag zinsbar anzulegen hat, die Möglichkeit ge—
geben, durch Einzahlung bei der ihm nächst gelegenen
RKöniglichen Kasse ein Konto im Staatsschuldbuch ohne
jede Schreiberei und Umständlichkeit und möglichst billig
zu erwerben.

Dieselben Geschäfte wie die Königlichen Kassen
ibernehmen auch die mit Kasseneinrichtung versehenen
Reichsbankstellen, jedoch gegen Erhebung einer geringen
Provision.
Die Billigkeit und Einfachheit dieser Kapitals—
anlage in Verbindung mit ihrer Sicherheit und der
Kostenlosigkeit der laufenden Verwaltung erscheint ge—
rignet, die Eintragung von Kapitalien in das Staats—
schuldbuch und zwar besonders auch in den Kreisen
kleinerer Kapitalisten noch beliebter zu machen, als sie
es schon jetzt ist. Wie vielfach schon jetzt von den Vor—
teilen des Staatsschuldbuchs Gebrauch gemacht wird,
zeigt der Umstand, daß bereits mehr als 1700 Millio—
nen Mark dort eingetragen sind, wobei noch bemerkt
sein mag, daß über 36 Prozent der Konten auf Posten
bis zu 4000 Mark einschließlich lauten.
Dieselben Einrichtungen wie für die Preußischen
Staatsanleihen und das Staatsschuldbuch sind auch für
die Reichsanleihen und das Reichsschuldbuch getroffen.

D geg —ãA 6845
881.)

Anorduung
betrefsend Höchstpreise für Kartoffeln
im Kreise Saarbrücken-Land.
Auf Grund der 88 4 und 6 der Bundesrats—
verordnung über die Regelung der Kartoffel—
preise vom 28. 10. 1915 — R. G. BGI. S. 711 —,
der Ziffer Il der Vekanntmachung über die Festsetzung
der Höchstpreise für Kartoffeln und die Preisstellung
für den Weiterverkauf vom 13. 7. 16. — R.G.Bl
3. 696 — sowie der Vorschriften des Höchstpreisge⸗
etzes in der Fassung der Bekanntmachungen vom 17.
Dezember 1914 — R.G.Bl. S. 516 — und vom 28.
3. 1916 — R.G. Bl. S. 183 — wird nach Anhöeung
der zuständigen Preisprüfungsstelle für den Umfang
des Landkreises Saarbrücken mit Geltung vom
1. Oktober ds. Is. ab folgendes angeordnet:

81.

Für den Verkauf von Speisekartoffeln vom
Erzeuger an den Kommunalverband und die von die—
sem zum Ankauf ermächtigten Stellen gilt allgemein
der in der Bekanntmachung vom 13. Zuli ds. Is.
R.G. Bl. S. 696) festgesetzte Höchstpreis von 4 Mart
ür den Zentner. Dieser Höchstpreis schließt die Trans—
dortkosten bis zum nächsten Güterbahnhof sowie die
Kosten der Verladung ein.

—Z—

82.

Für den kommunalen Absatz der Kar—
tofseln an die Berbraucher werden folgende
döchstpreise festgesetzt:
a) bei Abgabe in Mengen von mindestens
1 Zentner, bei Lieferung frei Keller
des Verbrauchers 4,75 Mt
bei Abholung von dem Bahnhof durch
den Empfänger werden diesem hierfür
15 Pfennig für den Zentner zurück—
vergütet;

b) bei pfundweisem Verkauf in
Mengen von weniger als 1 Zentner ab
Verkaufsstelle 5,50 Mi
für den Zentner bzw. 51/3 Pfennig für
das Pfund.

Die vorstehenden Sätze gelten auch im Fälle de—
kommunalen Absatzes von Kartoffeln durch beauftragt:
Zleinhändler.
            
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