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shrntegg
Noen
884.) Auordnung
betreffend Höchstpreise für Kartoffeln
im Kreise Saarbrücken-Land.
Auf Grund der 88 4 und 6 der Bundesratsberordnung
über die Regelung der Kartoffel—
preise vom 28. 10. 1915 — R. G. Bl. S. 711 —,
der Ziffer I1 der Bekanntmachung über die Festsetzung
der Höchstpreise für Kartoffeln und die Preisstellung
für den Weiterverkauf vom 18. 7. 16. — R.G.Bl.
5. 696 — sowie der Vorschriften des Höchstpreisge—
setzes in der Fassung der Bekanntmachungen vom 17.
Dezember 1914 — R.G. Bl. S. 516 — und vom 283.
3. 1916 — R.G. Bl. S. 183 — wird nach Anhörung
der zuständigen Preisprüfungsstelle für den Umfang
des Landkreises Saarbrücken mit Geltung vom
1. Oktober ds. Is. ab folgendes angeordnet:
81.
Für den Verkauf von Speisekartoffeln vom
Erzeuger an den Kommunalverband und die von die—
sem zum Ankauf ermächtigten Stellen gilt allgemein
der in der Bekanntmachung vom 13. Juli ds. Is.
(R.G. Bl. S. 696) festgesetzte Höchstpreis von 4 Mark
für den Zentner. Dieser Höchstpreis schließt die Trans⸗
portkosten bis zum nächsten Güterbahnhof sowie die
Kosten der Verladung ein.
82.
Für den kommunalen Absatz der Kar—
toffeln an die Verbraucher werden folgende
Höchstpreise festgesetzt:
bei Abgabe in Mengen von mindestens
Zentner, bei Lieferung frei Keller
des Verbrauchers 4,75 Mk
bei Abholung von dem Bahnhof durch
den Empfänger werden diesem hierfür
15 Pfennig für den Zentner zurück
vergütet;
bei pfundweisem Verkauf in
Mengen von weniger als 1 Zentner ab
Verkaufsstelle 5,50 Mk.
ür den Zentner bzw. 51/2 Pfennig für
das Pfund.
Die vorstehenden Sätze gelten auch im Falle des
lommunalen Absatzes von Kartoffeln durch beauftragte
ßleinhändler.
83.
Für den Verkauf von Speisekartoffeln durch den
Erzeuger unmittelbar an den Verbraucher gelten
folgende Höchstpreissätze:
bei Lieferung in Mengen von mehr als
10 Zentnern 4,00 Mk.
für den Zentner (einschl. der Transprot—
osten bis zum nächsten Güterhahnhof
sowie der Kosten der Verladung):
bei Lieferung in Mengen bis zu 10 Zent
ner frei Haus des Verbrauchers
wenn der Kartofselerzeuger und der Ver—⸗
braucher in demselben Gemeindebezirk
wohnen
für den Zentner,
wenn der Kartoffelerzeuger und der Ver—
braucher in verschiedenen Gemeindebezir⸗
ken wohnen
sür den Zentner;
beim pfundweisen Verkauf der Kartoffeln
in Mengen unter 1 Zentner 5 Pfennig
für 1 Pfund.
4,50 Mk
4,75 Mt
c)
84.
Der Höchstpreis gilt für gute gesunde Kar—
toffeln von angemessener Mindestgröße bei sorten—
reiner Lieferung.
85.
Diese Anordnung gilt nicht für Saatkartoffeln
(zu vergleichen 82 der Bundesratsverordnung vom
14. 9. 1916 — R.G. BI. S. 1031 —)
86.
Für Futterkartoffeln dürfen nur niedriger«
Preise, als in dieser Anordnung für Speisekartoffeln
festgesetzt sind, verlangt und gezahlt werden.
87.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefäng—
nis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu
10 000. Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Neben der Strafe kann angeordnet werden, daß die
Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich be—
kannt zu machen ist; auch kann neben der Gefängnis—
strafe auf Verlust der bürgerlichen Ehren—
rechte erkannt werden.
Diese Anordnung
in Kraft.
Saarbrücken, den 80. September 1916.
Der Kreisausschuß.
von Halfern.
8853.) Bekanntnachung.
Das siellvertr. Generalkommando des 21. Armeekorps,
zier, bat, nachdem die Frist für die freiwillige Abliefe—
rung von Sahrradbereifungen bis zum 1. Oktober 1916
verlängert worden ist, auch die im 87, Absatz 2, der Be—
kanntmachung V. J. 354/6. 16. K. R. A. betreffend Beschlag—
tahme und Bestandserhebung von Fahrradbereifungen,
Siehe Kreisblatt vom 12. Juli 1916) auf den 1. Oktober
1916 festgesetzte Meldefrist bis zum 15. Oktober 1916 hinaus⸗
geschoben.
Dies bringe ich hiermit zur öffentlichen Kenntnis mit
dem Ersuchen, sämtliche Fahrradbereifungen mit Ausnahme
der Genehmigten, bis zur gesetzten Frist auf dem zustän—⸗
digen Bürgermeisteramte anzumelden.
Saarbrücken, den 28. September 1916.
Der Königliche Landrat.
von Halfern.
— 2 .
—F * yloo der Annahme von Zeichnungen auf Kriegsanleihe:
6 /Donnerstag, den 5. Oktober, /
— — 1 Uhr mittags. —