Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Dies bringe ich hiermit zur öffentlichen Kenntnis mit
dem Ersuchen, sämtliche Fahrradbereifungen mit Ausnahme
der Genehmigten, bis zur gesetzten Frist auf dem zustün—
digen Bürgermeisteramte anzumelden.
Saarbrücken, den 28. September 1916.
Der Königliche Landrat.
von Halfern.
Bekannutmachung.
Insolge des Auftretens vereinzelter Pockenerkran—
kungen in den besetzten feindlichen Gebieten hat sich
die Notwendigkeit ergeben, daß auch alle Zivilperso—
ien, die in diese Gebiete reisen, sich vorher einer erneu—
en Pockenschutzimpfung unterziehen, soweit sie nicht
in den letzten 4 Jahren an Poden erkrankt waren
oder mit Erfolg der Pockenschutzimpfung unterzogen
worden sind.
Die Ausstellung eines Passierscheines zur Reise
in die besetzten feindlichen Gebiete muß daher laut
riegsministeriellem Erlaß vom 7. d. Mts. Nr. 8982/7.
16 M. A. unter anderem auch von der Beibringung
einer Bescheinigung hierüber abhängig gemacht wer—
den.
Die geforderte Bescheinigung ist dem betreffenden
Passierscheinantrage beizufügen.
Saarbrücken, den 30. September 1916.
Der Königliche Landrat.
Nr. I. 7525. von Halfern.
3860.) Anorduung
betreffend Höchstpreise für Kartoffeln
im Kreise Saarbrücken-Land.
Auf Grund der 88 4 und 6 der Bundesraks-—
verordnung über die Regelung der Kartofsel—
preise vom 28. 10. 1815 — R. G. Bl. S. 711 —.,
der Zisser II der Bekanntmachung über die Festsetzung
der Höchstpreise für Kartoffeln und die Preisstellung
für den Weiterverkauf vom 18. 7. 16. — MR. G. Bl.
S5. 696 — sowie der Vorschriften des Höchstpreisge—
setzes in der Fassung der Bekanntmachungen vom 17.
dezember 1914 — R. G. Bl. S. 516 — und vom 23.
3. 1916 — R. G. BIl. S. 183 — wird nach Anhbrung
der zuständigen Preisprüfungsstelle für den Umfanßg
des Landkreises Saarbrücken mit Geltung vom
i. Oktober ds. Is. ab folgendes angeordnet:
81.
Für den Verkauf von Speisekartoffeln vom
Erzeuger an den Kommunalverband und die von die—
sem zum Ankauf ermächtigten Stellen gilt allgemein
der in der Bekanntmachung vom 18. Juli ds. Is.
R.G. Bl. S. 696) festgesetzte Höchstpreis von 4 Mark
für den Zentner. Dieser Höchstpreis schließt die Trans—
portkosten bis zum nächsten Güterbahnhof sowie die
Koiten der Verladung ein.
82.
Für den kommunalen Absatz der Kar—
koffeln an die Verbraucher werden solgende
vöchstpreise festgesetzt:
n) bei Abgabe in Mengen von mindestens
1Zentner, bei Lieferung frei Keller
des Verbrauchers 4,75 Mk.
bei Abholung von dem Bahnhof durch
den Empfänger werden diesem hierfür
15 Pfennig für den Zentner zurück
vergütet;
bei pfundweisem Verkauf in
Mengen von weniger als 1 Zentner ab
Verkaufsstelle 5,50 Mk.
für den Zentner bzw. 53/3 Pfennig für
das Pfund.
Die vorstehenden Sätze gelten auch im Falle des
ommunalen Absatzes von Kartofseln durch beauftragte
kleinhändler.

83.
Für den Verkauf von Speisekartoffeln durch den
Erzeuger unmittelbar an den Verbraucher gelten
folgende Höchstpreissütze:
a) bei Lieferung in Mengen von mehr als
10 Zentnern 4,00 Mk
——
kosten bis zum nächsten Güterbahnhof
sowie der Kosten der Verladung);
bei Lieferung in Mengen bis zu 10 Zent⸗
ner frei Haus des Verbrauchers
wenn der Kartofselerzeuger und der Ver—⸗
braucher in demselben Gemeindebezirk
wohnen
für den Zentner,
wenn der Kartofselerzeuger und der Ver⸗
braucher in verschiedenen Gemeindebezir—
ken wohnen
sfür den Zentner;
beim pfundweisen Verkauf der Kartoffeln
in Mengen unter 1 Zentner 5 Pfennig
für 1 Psfund.

84.
Der Höchstpreis gilt für gute gesunde Kar—
toffeln von angemessener Mindestgröße bei sorten
reiner Lieferung.

85.
Diese Anordnung gilt nicht für Saatkartoffeln
(zu vergleichen 82 der Bundesratsverordnung vom
14. 9. 1916 — R. G. BIl. S. 1031 -).
8 6.
Für Futterkartoffeln dürfen nur niedrigere
Preise, als in dieser Anordnung für Speisekartoffeln
testgesetzt sind, verlangt und gezahlt werden.
87.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefäng—
nis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu
10000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestrast.
Neben der Strafe kann angeordnet werden, daß die
Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich be—
kannt zu machen ist; auch kann neben der Gefängnis
strafe auf Verlust der bürgerlichen Ehren—
rechte erkannt werden.
88.
Diese Anordnung tritt am 1. Oktober ds. Is
in Kraft.
Saarbrücken, den 30. September 1916.
Der Kreisausschuß.
von Halfern.
nnn 9 njpt
bohunnimehunen ergr dDBehbruen.
881.) Bekantitunachunug.
Der Plan über die Herstellung einer oberirdischen
Telegraphenlinie an dem von der Grühlingstraße nach
der Grube Maybach führenden Wege liegt bei dem
Kaiserl. Postamt in Sulzbach (Saar) vom 2. Oktobe
ab vier Wochen aus.
Trier, den 29. September 1916.
Kaiserliche Ober-Postdirektion.
882.) Bekanntmachung.
Die Vereine vom Noten Kreus beabsichtigen, für Zwed
der Heeresverwaltung eine Sammlung von Aitgummu an
veranstalten. Die Vereine werden sich an die Schulen
venden und, diese bitten, die Sammellätigkeit zu unter—
tützen. M. E. U. II A 1208, 143. 59. 16, gibt bhiervon mit
dem Bemerken Kenntnis, daß die Forderung diefer Samm—
ung seitens der Schulen in dringendem vaterländischen
Interesse liegt.
Sarbrücken, den 27. September 1916.
Königl. Kreisschulinspektion
13. I01 Völklingen: Neunkirchen
Marx. i. V.: Marx, Hirtz. Hirg i. VB.: Marr
            
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