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874.)
Rachtrag
zu der Bckauntmachung, betressend Beschlagnahme baumwollener Spinnftosse
und Garne (Spinu⸗ und Webrerbot)
Nr. W. II. 1700/9. 16. K. R. A.
und W. U. 5700/4. 16. K. R. A.),
vom 1. Oktober 1916.
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf
Ersuchen des Königlichen Kriegsministerlums mit dem
Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede
Zuwiderhandlung auf Grund der Bekanntmachung über
die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) in Verbindung mit den
Ergänzungsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915
Reichs-Gesetzbl. S. 645) und 25. November 1915
Reichs-Gesetzbl. S. 778) *) bestraft wird, soweit nicht
nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strasen ver—
wirkt sind.
Artikel J.
In 8 3 des Spinn- und Webverbots wird die Be—
stimmung der Ziffer wie folgt geändert:
Von der Beschlagnahme bleiben frei:
—XNO —
s) Mit Gefängnisbis zu einem Jabre oder
mit Geldstrase bis zu zehntausend Markwird,
sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere
Strafen verwirkt sind, bestraft:
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2. wer unbefugt einen beschlaanahmten Gegenstand bei—
seiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, ver—
sauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs⸗ oder
Erwerbsgeschäft über ihn abschließt:
wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegen—
stände zu verwahren und pfleglich zu bebandeln, zu—
widerhandelt:
wer den nach s 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen
zuwiderhandelt.
Saarbrücken, den 1. Oktober 1916.
3. Die am 1. April 1916 vorhandenen Bestände
an fertiger Putzbaumwolle.
Artikel II.
Im 8 6 des Spinn- und Webverbots werden die
Bestimmungen unter Ziffer 2, 3 und 4 aufgehoben.
An ihrer Stelle tritt als Ziffer 2 folgende Bestimmung:
—AV
kehricht, der nicht gemäß 8 3 Zifser 1 beschlagnahme—
frei ist, dürsen in Mengen unter 2000 Kilogramm
an Händler veräußert werden, unterliegen jedoch
dem Verarbeitungsverbot. Unzulässig ist die Ver—
äußerung an Selbstverarbeiter (Reißereien, Putz⸗
wollfabriken usw.).
Mengen von 2000 Kilogramm und darüber
sind der Aktiengesellschaft zur Verwertung von
Stoffabfällen Berlin, Bellevuestraße 122, an zu⸗—
bieten.
Artikel II.
Die im 8 8 des Spinn- und Webverbots den
VBaumwollspinnereien bis auf Widerrusf erteilte Er—
laubnis, Baumwollabfälle ohne Belegschein oder Frei—
gabes ein auf Vorrat zu verspinnen, wird hiermit
widerrufen.
Artikel IV.
Diese Beranntmachung tritt am 1. Oktober 1916
in Kraft.
Kenigl. Preuß. Stellvertretendes Generalkzmmando 21. Armeckorps.
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Ratrag
Nr. W. II. 1800/9. 16. K. R. A.
zu der Vrkanntmachung über Höchstpreise für Baumwollspinnstosse und Banmwoll⸗
gespunste
(Nr. W. II. 1800/2 16. K. R. A.
und W. II. 1800/5. 16. K. R. A.).
Vom 1. Oktober 1916.
Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungs—⸗ WVorschrift des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom
zustand vom 4. ZJuni 1881 — in Bayern auf Grund 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339), in der Fas—⸗
des bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom iung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516),
z. November 1912 in Verbindung mit der Allerhöchsten der Bekanntmachungen über die Aenderung dieses Ge⸗
Verordnung vom 31. Juli 1914 — wird nachstehende etzes vom 21. Januar 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 25),
Bekanntmachung mit dem Bemerken zur allgemeinen vom 28. September 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 603) und
Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen nach der vom 23. März 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 183) bestraft