8 5.
eschlaguahme.
8 8.
Uebernahmepreis.
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen
Begenstände werden hiermit beschlagnahmt, soweit
sie sich im Besize oder im Gewahrsam der im 84
hezeichneten Personen und Betriebe befinden.
Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf solche
Gegenstände, die aus Zinn hergestellt sind, das von
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlichen Kriegs—
ministeriums oder durch die Militärbefehlshaber frei—
gegeben worden ist.
De: von der beauftragten Behörde zu zahlende
Uebernahmepreis wird auf 8.— Mk. für jedes Kilo—
gramm festgesetzt. Dieser Uebernahmepreis enthält den
Begenwert für die abgelieferten Gegenstände einschließ—
lich aller mit der Ablieferung verbundenen Leistungen,
wie Entfernung der Deckel und Scharniere von den
Gläsern und Krügen.
Ablieferer, die mit dem vorbezeichneten Ueber—
nahmepreis nicht einverstanden sind, haben dies sogleich
hei der Ablieferung zu erklären. In Fällen, in denen
eine gütliche Einigung über den Uebernahmepreis nicht
erzielt ist, wird dieser gemäß 88 2 und 3 der Bekannt—
machung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom
24. Juni 1915 auf Antrag durch das Reichsschiedsge—
richt für Kriegsbedarf in Berlin We9, Voßstr. 4, end—
gültig festgesetzt.
Wirknng der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vor—
nahme von Veränderungen an den von ihr berührten
Begenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Ver—
zügungen über sie nichtig sind, soweit sie nicht aus—
drücklich auf Grund der folgenden Anordnungen oder
etwa weiter ergehender Anordnungen erlaubt werden.
Den rechtsgeschäsftlichen Verfügungen stehen Verfügun—
gen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder
Arrestvollziehung erfolgen.
Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen
und Verfügungen zulässig, die mit Zustimmung der
mit der Durchführung der Bekanntmachung beauf—
ragten Behörden erfolgen.
Die Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßi—
zgen Weitergebrauch der beschlagnahmten Gegenstände
bleibt unberührt.
86.
89.
Befreͤung ven der Veschlagnahme, Enteißnung und
Ablieferung.
Solche beschlagnahmten Gegenstände, für welche
ein kunstgewerblicher oder kunstgeschichtlicher Weri durch
anerkannte Sachverständige festgestellt wird, die von
der Landeszentralbehörde bestimmt und den Betroffe—
nen durch die beauftragten Behörden namhaft gemacht
verden, sind durch die beauftragten Behörden auf An—
trag von der Beschlagnahme, Enteignung und Ablie—
ferung zu befreien.
Andenkenwert entbindet nicht von der Beschlag—
nahme, Enteignung und Ablieferung.
810.
87.
Meldepflicht, Enteignung und Abliefernng der be—
schlagnahmten Gegenstände.
Die von der Beschlagnahme betroffenen Gegen—
sttände unterliegen der Meldepflicht. Sie sind, sobald
ihre Enteignung augeorduet ist, von den Biergläsern
und Bierkrügen zu entfernen und an Sammelstellen
abzuliefern, die von den beauftragten Behörden er—
richtet und bekanntgemacht werden.
Freiwillige Ablleferung von anderen Zinngegenständen.
Die Sammelfiellen sind auch zur Entgegennahme
folgender von dieser Bekanntmachung nicht betroffe—
nen Eß⸗ und Triufzcreste aus Zinn*) verpflichtet:
Teller, Schüsseln, Schalen, Kumpen, Becher.
Krüge, Kannen und Humpen.
Für jedes Kilogramm der freiwillig abgelieferten
zinnernen Gegenstände werden 6.— Mk. vergütet.
Die an diesen Gez5n ünden befindlichen Be—
schläge oder Vestandteile aus anderem Material als
Zinn werden nicht vergütet und sind vor der Abliefe—
rung zu entfernen. Andere Gegenstände aus Zinn
owie aus anderem Material bestehende, mit Zinn über—⸗
zogene Gegenstände werden nicht angenommen.
811.
Die enteigneten Gegenstände, die nicht innerhalb
der vorgeschriebenen Zeit abgeliefert sind, werden auf
Kosten der Ablieferungspflichtigen zwangsweise abge—
holt werden.
Mit der Durchführung dieser Bekanntmachung
werden die Kommunalverbände beanftragt. Diese er⸗
lassen auch die Ausfsührungsbestimmungen hinsicht⸗
lich der Meldepflicht, Ablieferung und Einziehnng der
beschlagnahmten Gegenstande.
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als
sommunalverband im Sinne dieser Bekanntmachung
zu gelten hat. Die Kommunalverbände können den
Bemeinden die Durchführung dieser Bekanntmachung
übertragen. Gemeinden, die nach der letzten Volks⸗
zählung mehr als 10000 Einwohner haben, muß auf
Verlangen die Durchführung übertragen werden
Saarbrücken, den 1. Oktober 1916.
Königl. Rreuß. Steüvertretendes Geucralkemmandoe 21. Armeckorps.
Anfragen und Autrage.
Alle Anfragen und Anträge, die die vorstehende
Bekanntmachung betreffen, sind an die beauftragten
Behörden zu richten.
— ) Unter Zinn im Sinne dieser Bestimmung werden
neben reinem Zinn auch Segierungen mit einem Zinngehal—
von 75 v. H. und mehr verstanden.