Unzulässig ist auch jeder Wechsel im Gewahrsam
der beschlagnahmten Gegenstände.
Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen
und Verfügungen zulässig, die mit ausdrücklicher Zu—
stimmung des Webstoffmeldeamts der Kriegs-Rohstoff⸗
Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministe—
riums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 11, er—
solgen. Auch Veräußerungen an Stellen des Heeres
der Marine oder der Feldpost dürfen nur mit Zu—
stimmung des Webstoffmeldeamts erfolgen.
85.
Ausnahnten von der Beschlagnahme.
Nicht beschlagnahmt sind durch diese Bekannt—
machung:
1. Im Gebrauch gewesene oder im Gebrauch befind⸗
liche Gegenstände.
Alle Gegenstände, welche sich am 1. Februar 1916
im Eigentum von staatlichen oder kommunalen Be—
hörden und Anstalten sowie von Vereinigungen
für Liebesgabenbeschaffung, soweit letztere ihre
Vorräte unentgeltlich dem Heere oder der Marine
zuführen, ferner von Vereinslazaretten und pri—
vaten Krankenhäusern befinden.
Dagegen ist der Er werb beschlag—
nahmter Gegenstände nach dem 1. Feöbr.
1916 auch seitens der Vorgenannten
unzulässig.
Alle Gegenstände, für welche Lieferungsverträge
mit einer Stelle des Heexes, der Marine oder
der Feldpost bis zum 1. Februar 1916 einschließlich
abgeschlossen worden sind, vorausgesetzt, daß auch
alle auf die Lieferungen bezüglichen Zwischen—
und Unterverträge bereits bis zum k. Februar 1916
abgeschlossen worden sind.
Dagegen fallen nicht unter diese Ausnahme
Gegenstände, über welche Verträge mit Eisenbahn—
und anderen Zivilbehörden, ausländischen Mili—
tärbehörden, Kantinen, Privatkrankenhäusern
(esbst mit militärischer Belegung), Vereinslaza⸗
retten, anderen gemeinnützigen Vereinen oder An—
stalten und dergleichen mehr bestehen.
Männerhemden und Männerunterhosen, welche nach
dem 8. Dezember 1915 aus dem Reichsausland
smicht Zollausland oder besetzten Gebieten) einge⸗
sührt worden sind oder noch werden.
Gegenstände, für die bis zum 8. Dezember 1915
eine Ausfuhrbewilligung des Reichskanalers erteilt
worden ist.
3
86.
Freigabe für den Kleinverkauf.
Die Vorräte einer Person sind bis zur Höhe
der folgenden Mindestmengen für den Kleinver—
kaus freigegeben:
a) pohne Rücksicht auf die Qualität
je 50 Waffenröcke, Litewken, Feld⸗
blusen, Mäntel,
je 20 Attilas, Ulankas, Koller usw.
20 Reithosen,
100 lange Hosen (einschließlich
Stieselhosen),
e 20 Feldmützen, Drillichjachen, Dril⸗
lichröcke,
40 Drillichhosen,
80 Halebinden,
je 10 Tornister, Zeltzubehörbeutel
Munitionstragesäcke, Wassertrage⸗
säcke, Schanzzeug⸗ oder Draht
scherenfutterale, Feldflaschenüber⸗
züůge
Die Ver—
schieden⸗
heit der
Größe
und Farbe
bleibt
außer
Betracht.
30 Militär-Rucksäcke,
je 50 Helmbezüge, Brotbeutel, Zelt⸗
bahnen, Reiterfuttersäcke, Tränk⸗
eimer, Packtaschen,
5096 Sandsäcke,
p) von jeder Qualität
ie 190 Männerhemden oder Männer
urnterhosen.
Die unter a) und b) aufgeführten Mengen sind
nur dann freigegeben, wenn
die freigegebenen Vorräte unmittelbar an den Ver⸗
braucher, veräußert werden,
der Verkaufspreis den zuletzt vor dem Inkraft⸗
treten dieser Bekanntmachung erzielten Preis nicht
übersteigt.
Wer trotz dieser Vorschristen Ware zurückhält oder
höhere Preise als bisher sich bezahlen läßt, hat sosort
die Enteignung der Ware zu gewärtigen. Wer also
von dieser Freigabe für den Kleinverkauf Leinen Ge—
brauch machen will oder kann, hat seine sämtlichen
Vorräte als beschlagnahmt anzumelden.
87.
Verwahrung der beschlagnahmten Gegenstände.
Die Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände sin
verpflichtet, diese bis auf weiteres zu verwahren un'
pfleglich zu behandeln.
Die beschlagnahmten Gegenstände sind getrennt vor
den beschlagnahmefreien Vorräten aufzubewahren und
als solche kenntlich zu machen. Die Trennung und
Kenntlichmachung muß bis zum 15. Februar 1916 er
solgt sein.
88.
Cigentuusübertragzung und Nebernahmepreis.
Das Webstoffmeldeamt ist ermächtigt, das Eigen—
tum an den beschlagnahmten Gegenständen gemäß 81
der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kr'egs⸗
bedarf auf die von ihm bezeichneten Personen zu Über⸗
tragen.
Durch eine beim Königlich Preußischen Kriegs⸗
ministerinm gebildete Bewertungsstelle für Webstoffe
wird zunächst grundsätzlich eine gütliche Einigung über
den Uebernahmepreis mit dem Eigentümer der beschlag—
nahmten Gegenstäünde angestrebt werden. Soweit eine
gütliche Einigung nicht zustande kommt, erfolgt die
Preisfestsetzung durch das Reichs-Schiedsgericht gemäß
88 2 und 3 der Bekanntmachung über die Sicher⸗
stellung von Krieagsbedarf.
Meridepflichtige Gegenstände.
Meldepflichtig sfind die am Stichtage vorhandenen
GBesamtvorräte der beschlagnahmten Gegenstände, so—
sern sie größer sind als die im 86 angegebenen Min—
destvorräte.
Werden die Mindestvorräte eines Eigentümers
nachträglich überschritten, so sind die Gesamtvorräte
unverzüglich auf den vorgeschriebenen Meldekarten an—⸗
zumelden.
Alle von Stellen des Heeres, der Marine oder
der Feldpost bereits früher oder in Zukunft zurüch
gewiesenen Gegenstände sind nach erfolgter endgültiger
Zurückweisung unverzüglich unter Angabe der Gründe
der Zurückweisung von dem anzumelden, der die Ge⸗
genstände zurückerhalten hat.
Alle Zugänge zu den beschlagnahmten Lagerbe
sünden sind ebenfalls meldepflichtig.
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