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stand zum Höchstpreise für Schlachtvieh zu übernehmen
Es werden dann entsprechende Fleischkartenmengen aus—
zehändigt. Wird zur Verwursielung — Herstellung
von Dauerwurst — von den Selbstrersorgern noch
anderes Fleisch beuötigt, so kann ihnen auf Antrag
solches gegen Austausch einer entsprechenden Menge
bon Schweinefleisch, oder Anrechnung auf die Fleisch—
karten verabfolgt werden. Eine Abgabe von Fleisch
aus soschen Schlachtungen, die nicht ausschließlich für
den eigenen Wirtschaftsbedarf des Selbstversorgers er—
solgen, darf gegen Entgelt außer an die in Absatze!
dieses Paragraphen bezeichneten Personen nur an den
fAommunalverband oder mit seiner Genehmigung statt—
sinden.
88.
Fleisch, das aus Notschlachtungen ansfällt
uinterliegt nicht der Verbrauchsregelung, wenn es bei
der Fleischbeschau sür minderwertig oder nur bedingt
tauglich erklärt wird.
Fleisch, das ohne Beschränkung für den mensch—
lichen Genuß tauglich besunden wird, unterliegt der
Berbrauchsregelung; dem Selbstversorger wird es
nach Maßgabe des 8 7 angerechnet.
Notschlachtungen sind unverzüglich, spätestens
mnnerhalb 24 Stunden nach der Schlachtung beim zu—
tändigen Bürgermeisteramt anzumelden.
Bei der Anzeige ist das Schlachtgewicht der aus—
zeschlachtelen Tiere anzugeben.
89.
Fleisch und Fleischwaren, mit Aus—
nahme von Wild und Hühnern, können nur mit
neiner Genehmigung aus dem Landkreise
Zaarbrücken ausgeführt werden.
810
Die neue Verordnung über den
welche in allen Betrieben, in denen Backwaren her—
gestellt werden, sowie in allen Brot- und Mehlver—
kaufsstellen angebracht werden muß, ist zum Preise
vpon 40 Pfg. (Verkaufspreis 50 Pig.) zu haben in der
Bunhdruderei E. H. Scheur, Böiklingen.
gemahlen m sSacken,
sowie lose in Stü cken,
iefern waggonweise ab
talzer· u. Saar⸗Werken.
Westdeutsche Kaltkwerke.
Saarbrucken“.
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Mit Gefängnis bis zu 1 Jahr und mit Geldstrafe
dis zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen wird
bestraft:
wer entgegen den Vorschriften im 8 4 Absatz 1,87
Fleisch oder Fleischwaren abgibt, bezieht oder ver—
zraucht,
Rwer den Vorschriften im 8 1 Absatz 7 und 8 zu—
widerhandelt,
3. wer ohne die nach 8 5 erforderliche Genehmigung
eine Hausschlachtung vornimmt oder vornehmen läßt,
wer es unterläßt, die vorgeschriebenen Anzeigen zu
erstatten oder wissentlich unvollständige oder unrich—
tige Angaben macht,
wer den auf Grund der 8 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und
J erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt.
Neben der Strase können Fleisch und Fleisch—
varen, aus die sich die strafbare Handlung bezieht,
eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter
gehören oder nicht.
811.
Diese Verordnung tritt mit dem 2. Oktober 1916
Kraft.
Saarbrücken, den 20. September 1916.
der Landrat und Vorsitzende des Kreisausschusses
von Halfern.
Saarbrücken, den 27. September 1916.
Der Königliche Landrat.
von Halfern.
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