Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

ti⸗

Fleischkartenabschnitte dem zuständigen Bürgermeister
imte bis spätestens Montag mittags jeder Woche ord—
nungsmäßig gebündelt einzureichen. Die einzelnen
Bündel sind mit einer Etikette zu versehen, auf der
der Name des betreffenden Geschäftsinhabers verzeich—
net ist. Gleichzeitig hat der Geschäftsinhaber eine
schriftliche, von ihm unterzeichnete Mitteilung darüber
sbeizufügen, wieviel einzelne Fleischkartenabschnitte von
ihm abgeliefert worden sind.

Die Verbrauchsregelung erstreckt sich auch auf die
Selbstversorger Gausschlachtungen).
Hausschlachtungen von Rindern, Kälbern, Schafen
und Schweinen unterliegen der Genehmigung des Kom—
nunalverbandes (SGandrats). Anträge auf Geneh—
nigung von Hausschlachtungen sind bei dem zuständigen
Bürgermeisteramt zu stellen.
Die Genehmigung wird erteilt durch Ausstellung
riner Bescheinigung (Schlachtschein) und hat zur Vor—
aussetzung, daß der Selbstversorger das zur Schlachtung
bestimmte Tier — abgesehen von Kälbern bis zu sechs
Wochen — mindestens sechs Wochen in seiner Wirtschaft
gehalten hat.
Bei Einholung der Genehmigung ist das ungefähre
debendgewicht des Schlachttieres und die Zahl der Wirt—
schaftsangehörigen des Haushaltes für den die Schlach⸗
tung erfolgt oder der zu beköstigenden Personen anzu—
geben.
Würde durch die Hausschlachtung der Fleischvor—
rat des Selbstversorgers die ihm zustehende Fleisch—
menge so erheblich übersteigen, daß ein Verderben der
Vorräte zu befürchten ist, so wird die Genehmigung zur
Schlachtung versagt.
Ein Verderben von Fleischmengen ist unter allen
Amständen zu verhüten.
Das Fleisch aus unerlaubten Hausschlachtun⸗
gen fällt stets dem Kommunalverbande zu. Ein Ent—⸗
gelt wird hierfür nicht gezahlt. Hausschlachtungen von
Hühnern (Hähnen und Hennen) bedürfen der beson⸗
deren Genehmigung des Kommunalverbandes nicht. Sie
sind jedoch dem zuständigen Bürgermeisteramte späte—
stens 3 Tage nach der Schlachtung anzuzeigen.

8 5

86.
Als Selbstversorger gilt:
Wer durch Hausschlachtung oder durch Ausübung
der Jagd Fleisch und Fleischwaren zum Verbrauch
im eigenen Haushalt gewinnt,
wenn mehrere Haushaltungen zusammen für den
eigenen Verbrauch gqemeinsam Schweine mä—
ten u. zwar nur dann, wenn die Betreffenden das
Schwein mindestens sechs Wochen lang in einer ihrer
Wirtschaften gehalten und gemeinsam gemästet ha⸗—
den, also die Ernährung aus Erzeugnissen oder
Abfällen der Wirtschaften aller Beteiligten er—
olgt ist.
Es wird hierbei besonders dar ausf hinge—
viesen, daß der anteilige Besitz an einem
Schwein und die bloße Zahlung eines Ent—
geltes für die Mästung oder zur Anschaffung von
Futtermitteln nicht als gemeinschaftliche Mästung
angesehen wird. In letzterem Falle würden die
Schweine als in Pension gegeben zu betrachten sein
und eine Genehmigung zur Hausschlachtung versagt
verden müssen,
wenn Krankenhäuser und ähnliche Anstalten Schweine
ausschließlich zur Versorgung der von ihnen zu ver⸗
köstigenden Personen, sowie wenn gewerbliche Be⸗
triebe Schweine ausschließlich zur Versorgung ihrer
Angestellien und Arbeiter mästen.

)

3

87.

Das aus Hausschlachtungen oder durch Ausübung
»er Jagd gewonnene Fleisch können die Selbstversorger
omit unter Zugrundelegung der in Absatz 3 und 6
»ieses Paragraphen festgesetzten Höchstmenge zum Vor—
»rauch im eigenen Haushalte verwenden. Zum Haus—
halt gehörig rechnen auch die Wirtschaftsangehörigen
zinschließlich des Gesindes, sowie serner Naturalberech—
tigte, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, soweit sie
rast ihrer Berechtigung oder als Lohn Fleisch zu be—
anspruchen haben.

Es erfsolgt aber immer eine Anrechnung auf die
den genannten Personen zustehende Fleischmenge.
Soll die Verwendung des Fleisches gemäß 37
Absatz 1 innerhalb des Zeitraumes erfolgen, für den
der Selbstversorger bereits Fleischkarten erhalten hat,
so hat er eine Anzahl Fleischkarten entsprechend der
hm und seinen Wirtschaftsangehörigen anzurechnenden
Fleischmenge wieder zurückzugeben. Erstreckt sich die
Lerwendung über diesen Zeitraum hinaus, so hat der
Zelbstversorger außerdem bei Ausgabe neuer Fleisch—
farten anzugeben, innerhalb welcher Zeit er die Fleisch—
»orräte verwenden will. Für diese Zeit erhält er sür
sich und seine Wirtschaftsangehörigen nur soviele
Fleischkarten, als ihm nach Abzug der Vorräte noch
zustehen. Dies gilt auch für die Angestellten und Ar—
»eiter in den gewerblichen Betrieben, denen von letz⸗—
teren Fleisch überlassen wird. Die Selbstversorger ge—
nießen jedoch gegenüber den übrigen Verbrauchern den
Vorteil, daß ihnen eine Anrechnung nur zu einem ge—
vissen Teil ersolgt und zwar unter Zugrundelegung
einer Fleischmenge von 250 Gramm pro Kopf und
Woche bei Schlachtviehfleisch, selbst wenn die Wochen—
rationen für die übrige Bevölkerung weniger als 250
Bramm betragen. Es geschieht dies einesteils um die
Viehzucht zu heben, andernteils aber auch um Selbst—
hersorger gewissermaßen für ihre Mühewaltung und
das bei der Aufzucht gehabte Risiko zu entschädigen.
So erfolgt ferner die Anrechnung für das Schlacht—
viehsleisch (83 2 Absatz II Ziffer 1) nur mit drei Fünf—
eilen des fsestgestelllien Schlachtgewichtes. Wenn z. B.
das festgesetzte Schlachtgewicht 100 Kilogramm beträgt,
so sind hiervon anzurechnen *3 — 60 Klgr. somit
bon der Anrechnung aus die zustehende Fleischmenge
für den Selbstversorger frei 40 Klar.

Selbstversorgern, welche ihren Bedarf an Schweine—
fleisch durch Hausschlachtung decken, wird bei dem
ersten Schweine, das sie innerhalb eines jeden
Jahres, gerechnet vom Inkrafttreten dieser Verordnaung
ab, schlachten, das Schlachtgewicht nur zur Hälfte
angerechnet, das ist bei 100 Klgr. Schlachtgewicht
nur 50 Klgr.

Den Selbstversorgern werden bei Wildbret ange—
rechnet für je 300 Gramm Wildbret 250 Gr. Schlacht⸗
biehfleisch (33 Absatz 2), bei Hühnern (Hähne und
dennen) — siehe auch 52 Absatz 3 letzter Satz —
100 Gramm beziehungsweise 200 Gramm. Ueber die
VBerwendung von Wildbret (Rot-, Dam⸗, Schwarz⸗ und
Rehwild) im eigenen Haushalt und über die Abgabe
an andere ist von dem Selbstversorger eine Liste zu
führen. Darin ist auch das Gewicht der zur Verwen—
dung gelangten oder abgegebenen Tiere und bei Ab—
gabe der Name des Empsfängers anzugeben. Diese Liste
ist bei neuen Eintragungen bezw. Abgabe von Wildbret
dem zuständigen Bürgermeisteramt vorzulegen.
Wünschen Selbstversorger nicht ausschließlich
Schweinefleisch zu genießen, so ist der Kommunalber—
dand bereit, Hälften oder Viertel in verwertbarem Zu—
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.