Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

* 8 e ⏑— A
—
—
—⸗
Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
heranvgegeben vom Kal. Landratsamt Saarbrucken
scretlenxaz der aichiocuit Sen Xecues. ODrud a Serlag ven 42. Sche ar n Eacn⸗
verepcecher ver Seschaftetac¶¶ Bohr botarcde vch
r. Wtch (Amt Saarvrdend. aeναεααεασ ä_ν Drucerel RXr. 21234 v Saarbrücken].
Mittwod

mezugtprete sar des Biertehaht 1. S
Auz⸗egen zedadren: de 4gepaltene Zeile eder derts Beucn V Pen
αα yJRιNα: der D brcite 1 vun hohe Raum VW Wig.
— Erinberruegeatater Duneα ν retag —
. September 1916 42. Jahrg.
Ebenso sind Fleischkarten, die nicht benutzt wer—
den, zurückzugeben.
Versorgungsberechtigte, welche ihren Aufenthalt
dauernd ändern wollen, haben sich bei dem sür
hren bisherigen Wohnsitz zuständigen Bürgermeister—
amte von dem Fleischbezuge abzumelden, wernn sie an
hrem neuen Wohnsitz Fleisch beziehen wollen.
Die Abmeldestelle hat einen Abmeldeschein aus—
zustellen, in dem anzugeben ist, für welchen Zeitraum
demn Abmeldenden Fleischkarten ausgestellt find, sodaß
er mit dem Ablauf dieser Frist in dem neuen An—
zugsort die Fleischkarten weiter beziehen kann.
Bei vorübergehender Veränderung des Ausent—
haltsortes bedarf es einer Abmeldung nicht. Die
Fleischkarten werden in diesem Falle von der Aus—
gabestelle des ständigen Wohnortes weiter ausgestellt
Eine Abgabe von Tagesfleischkarten sindet nicht
statt.
Militärpersonen, die auf Urlaub kommen und eine
Fletischkarte nicht besitzen, wird gegen Vorlegung des
Urlaubscheines eine Fleischkarte mit den der Dauer
des Urlaubs entfsprechenden Abschnitten ausgehändigt,
unter Vermerknahme im Urlaubspaß.
In gleicher Weise wird den im Inlande nicht
insässigen Personen, die sich vorübergehend im Reichs—
gebiet aufhalten, eine Fleischkarte mit den für die
Dauer ihres Aufenthalts erforderlichen Abschnitten
ausgehändigt.
Die Ausgabe erfolgt durch die zuständigen Bürger—
neisterämter bezw. die von diesem zu bestimmenden
Ausgabestellen.

, ÛUHU U

Ur. K

Anordnung
über die
Finführung der Reichsfleischkarte,
owie die Regelung des Fleischverbrauchs.
Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanz—
27. März 1916 —
über leischversorqgui 8 ⏑ —
ers über Fleischversorgung vom i7 August Idls
Reichsgesetzblatt Seite 199, 935, — und der Verord—
rung über die Regelung des Fleischverbrauchs vom
21. August 1916 — Reichs-Gesetzblatt Seite 941 —,
der Bekanntmachung des Kriegsernährungsamtes vom
21. August 1916 — Reichsgesetzblatt S. 145 — sowie
der Ausfsührungsanweisung vom 8. September 1916
wird hiermit für den Bezirk des Landkreises Saar—
brücken folgendes bestimmt:

852.)

8

Vom 2. Oktober 1916 ab kommt die Reichsfleisch—
karte allgemein in Anwendurig.
Sie besteht aus einer Stammkarte und quadra—
tischen Abschnitten (Fleischmarken). Die Vollkarte für
erwachsene Personen enthält 40 Abschnitte, je 10 für
ꝛine Woche; die Kinderkarte je 5 sfür eine Woche.
Jedem Abschnitt sind aufsgedruckt die Worte:
„Fleischmarke 10 Anteil“, die Bezeichnung des Bun—
desstaates — Preußen — „Landkreis Saarbrücken“,
die Zeit der Gültigkeit.
Die Fleischkarte gilt im ganzen Reiche. Die
Fleifchkarte wird ausgegeben für einen Zeitraum von
4Wochen, erstmalig mit Wirkung vom 2. Oktober, durch
die zuständigen Bürgermeisterämter.
Die einzelnen Abschnitte haben Gültigkeit nur
im Zusammenhange mit der Stammkarte. Die Ab—
zabe von Fleisch pp. darf also nur auf solche
Fleischmarken ersolgen, die der Verkäufer selbst von
der zugehörigen Stammkarte abgetrennt hat.
Lose Fleischmarken, d. h. solche, die beim Einkauf
bhereits von der Stammkarte abgetrennt waren, sind
ungültig.
Jede Person erhält für den Versorgungszeitraum
eine Karte.

82.

Der Verbrauch von Fleisch und Fleischwaren wird
wie folgt geregelt:
Als Fleisch und Fleischwaren im Sinne der Ver—
ordnung vom 21. August 1916 gelten:
1. Das Muskelfleisch mit eingewachsenen Knochen von
Rindvieh, Schasen und Schweinen Echlachtvieh—
fleisch), sowie Hühner, nicht Kaninchen.
Das Muskelfleisch mit eingewachsenen Knochen von
Rot-, Dam-, Schwarz- und Rehwild (Wildbret),
nicht dagegen von Hasen.
Roher, gesalzener oder geräucherter Speck und
Rohfett.
Die Eingeweide des Schlachtviehs (Herz, Leber).
5. Zubereitetes Schlachtviehfleisch und Wildbret, so—
wie Wurst, Fleischkonserven und sonstige Dauer—
waren aller Art, einerlei ob inländischer
oder ausländischer Herkunft.
Vom Fleisch losgelöste Knochen, Euter, Füße, mit
Ausnahme der Schweinepfsoten, Flecke, Lungen, Därme
Gekröse), Gehirn und Flozmaul, serner Wildaufbruch

Der Haushaltungsvorstand, in Fällen seiner Be—
hinderung sein Vertreter, hat auf der Karte an der
durch Vordruck kenntlich gemachten Stelle seinen Namen
einzutragen, und darunter den Namen seines Metzgers.
Es wird besonders darauf hingewiesen, daß die
ebertragung der Karte wie der Abschnitte auf an—
dere Personen verboten ist, soweit es sich nicht um
olche Personen handelt, die demselben Haushalt an—
gehören oder in ihm dauernd oder vorübergehend ver—
oflegt werden.
Bei Ausgabe neuer Fleischkarten sind die alten
zurückzugeben.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.