Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Streitfällen entscheidet über die Zulässigkeit der Fort—
nahme die Provinzial- Gezirks-) Fleischstelle. Schweine
im Lebendgewichte unter 180 Pfund sowie solche
Schweine, die zur Versorgung des Haushalts des Be—
sitzers bestimmt und ‚erforderlich sind, oder die auf
Grund eines mit der provinziellen Mastorganisation
abgeschlossenen Vertrages gemästet werden, Kälber und
Schafe sind von der Enteignung auszuschließen. In
Zuchwiehherden dürfen nur zur Mast aufgestellte Tiere
enteignet werden. Werden von den Besitzern Tiere
freiwillig zur Verfügung gestellt, so sind diese in erster
Linie zu nehmen. Es ist unzuläfsig, unter Zurückwei⸗
sung angebotener Tiere andere zu enteignen.
Bei der Festsetzung des Uebernahmepreises sind,
soweit ein Höchstpreis nicht besteht, die von dem Zen—
tral⸗Viehhandelsverband aufgestellten Preise zu berück⸗
sichtigen. Welche Herden als Zuchtviehherden anzu—
sehen sind, entscheidet in Zweifelsfällen die Provinzial—
Bezirks⸗) Fleischstelle nach Anhörung der Landwirt⸗
schaftskammer. Als Zuchtviehherden gelten auch Zucht—
oiehbetriebe.
Im Regierungsbezirk Sigmaringen hat die Unter—
berteilung auf die Korrmungrverbände durch den Re—
gierungspräsidenten zu erfolgen
Die Kommunalverbände und Gemeinden haben
den Viehhandelsverbänden, die mit der Lieferung von
Vieh an sie beauftragt sind, auf Verlangen eine Stelle
zu bezeichnen, die das gelieferte Schlachtvieh zu über⸗
nehmen hat. Solange keine rechtsägige und kredit—
würdige Stelle benannt ist, hat der Vorstand des Kom⸗
munalverbandes oder der Gemeinde das Schlachtvieh
zu übernehmen

Die Kommunalverbände und Gemeinden können
nit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde die
Fleischer zur Durchführung dieser Maßnahme zu
Zwangsverbänden auf Grund des 8 15b der Verord—
nung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen
und die Versorgungsregelung vom 25. September, 4.
November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 607, S. 728) etwa
iach dem Muster der Viehhandelsverbände zusammen—
chließen. Die Satzung des Verbandes ist von dem
Vorstand des Kommunalverbandes oder der Gemeinde
zu erlassen. Den Vorsitz im Verbande hat ein Vertreter
des Kommunalverbandes oder der Gemeinde zu führen.
den Verbrauchern ist eine angemessene Vertretung zu
ichern.

19.
Streitigkeiten, die sich bei Durchführung der Ver—
ordnung zwischen Gemeinden, Kommunalverbänden,
den Viehhandelsverbänden, den von ihnen beauftragten
oder zugelassenen Personen ergeben, entscheidet end—
gültig die Provinzial- (Bezirks-) Fleischstelle, in deren
Bezirk der Veräußerer seinen Sitz oder gewerbliche
Niederlassung hat.
20.
Wer als Kommunalverband, Vorstand des Kom—
munalverbandes, Gemeinde oder Gemeindevorstand zu
hetrachten ist, bestimmen die Kreisordnungen und Ge—
meindeverfassungsgesetze. Gutsbezirke gelten als Ge—
meinden.

21.
Die weitere Durchführung dieser Anordnung liegt
dem Landesfleischamt ob. Es hat die weiter ersorder—
lichen Bestimmungen zu treffen. Das Landesfleischamt
kann mit Genehmigung des Kriegsernährungsamts

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