Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Artliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
zerassgeßeben vom Kal. Landralsamt Saarbracken
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Lö. September 916. 42. Jahrg.

Ar. 87

Diensta.

Inhalt.

*
*
8

NAusführungsanweisung zur Bekanntmachung des Reichs-6
anzlers über Sleischverbrauch und Sleischversorgung
Schluß) (S. 453). — Zur Verordnung über Eier (S. 455).
— Ernennung zum Prüfungsmeister (S. 455). — Vor—
chriften für Bezirksschornsteinfeger (S. 455). — Haus—

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bou unegn or soirehörsen.
Ausführnngsanweisung
zu der Bekaͤntttimnachung des Reichskanzlers über Fleische
versorgung vom 27. März 17. August 1936 — Reichs-Gesetzbl.
 S. 199, 935 — und zu der Verordnung über
die Regelnug des Fleischverbrauchs vom 21. August
1816 — Reichs-Gesetzbl. S. 9441 -2.
(Schluß.) ⸗
VI. Notschlachtungen.
15

Rotschlachtungen unterliegen nicht den Bestimmun—
gen der Nr. 1 und 12 dieser Anweisung. Sie sind
unverzüglich, spätestens innerhalb 24 Stunden nach der
Schlachtung, dem Landrat (Oberamtmann, Oberbürger—
meister) anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet ist außer
dem Schlachtenden auch der Fleischbeschauer, bei Schwei—
nen auch der Trichinenschauer. Bei der Anzeige ist
das Schlachtgewicht der ausgeschlachteten Tiere anzu—
geben.
Fleisch aus Notschlachtungen ist gegen eine im
Streitfalle von der Provinzial-GBezirks-) Fleischstelle
endgültig festzusetzende Entschädigung an die von dem
Leiter des Kommunalverbandes zu bezeichnende Stelle
abzuliefern und von dieser nach Anweisung des Ver—
bandes zu verwerten. Dabei ist dafür Sorge zu tra—
gen, daß ein Verderben des Fleisches unter allen Um—
ständen verhütet wird. Sofern und solange besondere
Stellen vom Kommunalverbande nicht bezeichnet sind,
hat die Ablieferung des Fleisches an den Gemeinde—
Guts-) Vorsteher zu ersolgen. Dieser hat alsdann für
die Berwertung Sorge zu tragen und dem Kommunal-—
derbande Anzeige zu erstatten.
Fleisch aus Notschlachtungen, das bei der amtlichen
Fleischbeschau als bedingt tauglich oder minderwertig
befunden worden ist, unterliegt der Verbrauchsregelung
nicht (5 11 der Verordnung vom 21. August 1916).
VII. Anfbringung des Schlachtviehs
16.
Die rechtzeitige und vollständige Beschaffung des
zur Deckung des Bedarfs des Heeres, der Marine und
der Zivilbevölkerung aufzubringenden Schlachtviehs
wird den Viehhandelsverbänden, im Regierungsbezirke
Sigmaringen dem Regierungspräsidenten, nach der Ver—
teilung durch das Landesfleischamt übertragen. Die
Viehhandelsverbände, in Sigmaringen der Regierungs—
oräsident, haben den freihändigen Ankauf von Schlacht⸗
bieh so zu regeln, daß alles zur Schlachtung verkaufte
Vieh an den Verband selbst oder an die von ihm be—

koltette S. 455). — Anmeldepflicht ansteckender Krank—
heisen S. 465). — Vassieren pon Bahnübergängen G.
465). . Sbitoerkauf (S. 455). — Tierseuchen in Saarbrügen
und Berschweiler (S. 456). — Zur Kriegsanleihe (S. 450)
— Jahresrechnungen (S. 456).
zeichneten Personen oder Stellen abgeliefert wird, da—
mit sie für den vom Landesfleischamt aufgegebenen
Stellen Sorge tragen können.
Der Ankauf von Vieh zur Schlachtung durch an—
dere als die von den Viehhandelsverbänden hierfür
bestimmten Personen oder Stellen, sowie der Verkauf
von Vieh zur Schlachtung an andere Personen oder
Stellen ist verboten.

17

Ist ein Viehhandelsverband nicht in der Lage, die
ihm vom Landesfleischamt zur Beschaffung aufgegebe—
nen Mengen Schlachtvieh vollständig und rechtzeitig
reihändig zu erwerben, so hat er die fehlende Menge
uinverzüglich der Provinzial-(Bezirk-) Fleischstelle an—
zuzeigen. Diese hat die Fehlmenge sosort auf die
dommunalverbände oder einzelne von ihnen umzu—
egen. Die Provinzial⸗ (Bezirk-) Fleischstellen sind zur
alsbaldigen Umlegung der dem Viehhandelsverband zur
Aufbringung aufgegebenen Viehmengen auf die Kom—
munalverbände auch dann verpflichtet, wenn nach Lage
der Verhältnisse die Aufbringung der Viehmenge im
freihändigen Ankauf voraussichtlich unmöglich ist.
Die Umlegung auf die Kommunalverbände hat
unter Hinzuziehung besonderer Sachverständiger aus
den Kreisen der Landwirtschaftskammer und des Vieh—
handels im Einvernehmen mit dem Viehhandelsver—
zande zu erfolgen und muß nach Möglichkeit den wirt—
chaftlichen Verhältnissen in der Viehhaltung der ein—
zelnen Kommunalverbände Rechnung tragen. Erfor—
erlichenfalls kann für Tiere einer Viehgattung, deren
Aufbringung unmöglich ist, nach den von dem Zentral—
niehhandelsverband aufgestellten Grundsätzen Ersatz
»urch Lieferung von Tieren einer anderen Viehgattung
»rfolgen. Soweit Viehkataster über das abzugebende
Schlachtvieh vorhanden sind, sind sie bei der Vertei—
lung mit heranzuziehen. Eine schematische Verteilung
lediglich nach der Höhe des Viehstandes ist nicht an—
zängig.
Die Kommunalverbände haben die angeforderten
Mengen nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für die
Provinzial-(Bezirks-) Fleischstellen vorgeschrieben sind,
auf die Gemeinden zu verteilen, die — nötigenfalls
unter Anwendung der Bestimmungen im 8 2 des Ge—
setzes betr Höchstpreise — die Tiere zu beschaffen haben.
Den Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe
sind die Tiere nicht zu enteignen, die sie zur Fortfüh—
rung ihres Wirtschaftsbetriebes bedürfen. Die zur Be—
tellung erforderlichen Zugochsen und Zugkühe, die gut—
nilchenden und unzweifelhaft tragenden Kühe und Fär—
sen und die zur Zucht besonders geeigneten Tiere sind
den Besitzern, wenn irgend möglich, zu belassen. In
            
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