Zeitraum, für den sie ausgestellt werden. Schlach—
tungen von Rindern, Schweinen und Schafen dürsen,
soweit es sich nicht um Schlachtungen der Selbstver—
sorger handelt Gugl. Nr. 12 dieser Anweisung), nur
auf Grund eines vom Leiter des Kommunalverbandes
ausgestellten Schlachtscheines vorgenommen werden.
Der Schlachtschein ist dem Fleischbeschauer vor der
Vornahme der Lebendbeschau zu übergeben und von
diesem mit der Bescheinigung der Schlachtung und
der Angabe des ermittelten Lebendgewichts des Schlacht—
tieres dem Leiter des Kommunalverbandes oder der
hon diesem bezeichneten Stelle einzureichen.
Wird dem Fleischbeschauer ein gültiger Schlacht—
schein nicht vorgelegt, so hat er die Lebendbeschau
ain dem Schlachttier abzulehnen und der Ortspolizei—
behörde Anzeige zu erstatten. Die Ortspolizeibehörde
hat die Tiere vorläufig zu beschlagnahmen und für
hre Unterbringung zu sorgen. Der Eigentümer hat
»ie beschlagnahmten Tiere auf Verlangen der Gemeinde
äuflich zu überlassen. Die Gemeinden haben sich bei
Lerwertung der Tiere der Viehhandelsverbände zu
edienen.
Fleisch von Schlachttieren, die ohne Vorlage und
Abgabe des Schlachtscheines an den Fleischbeschauer
oder von unberechtigten Personen geschlachtet sind, ist
zugunsten der Gemeinde oder des Kommunalverban—
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