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1916 (Stichtag) vorhandenen Vorräte bis zum 10. No—
vember 1916, die folgenden Meldungen für die mit
Beginn eines jeden folgenden Monats EStichtag) vor⸗
handenen Vorräte bis zum 10. Tage des betreffenden
Monats zu erstatten.
machung betroffenen Gegenstände (8 1) insgesamt, be—
steht eine Pflicht zur Meldung nicht.
Verringern sich die Bestände eines Meldepflichtigen
nachträglich unter die im vorhergehenden Absatz an—
gegebene Mindestmenge, so ist die Meldung für den
folgenden Stichtag trotzdem zu erstatten, darf aber,
sofern nicht durch die Kriegsschmierbb G. m. b. H.
eine besondere Aufforderung zur Meldung ergeht,
danach so lange unterbleiben, bis die Bestände wieder
die Mindestmenge erreicht oder überschritten haben.
84.
NMeldescheine.
Auskunftsberechtigt ist das zuständige Kriegsmi—
nisterium.
Die Meldung hat auf den amtlichen Meldescheinen
zu erfolgen, die von der—
Kriegsschmierbi B. m. b. H., Abteilung für Be⸗
schlagnahme, Bexlin W. 8, Kanonierstr. 29/30,
anverzüglich anzufordern sind. Die Anfor—
derung hat auf einer Postkarte zu erfolgen, die mit
deutlicher Unterschrift und genauer Adresse versehen
ist. Die Meldescheine sind sorgfältig ausgefüllt porto—
frei an die Kriegsschmieröb G. m. b. H., Lbteilung
ztür Beschlagnaähme, in Berlin W. 8, Kanonierstraße
298,30, einzusenren. Der Briefumschlag ist mit dem
Vermerk „Betrifft Bestandsaufnahme“ zu versehen und
darf außer dem Meldeschein keinen weiteren Inhalt
haben.
Die Meldescheine dürfen zu anderer Mitteilung
als den auf ihnen gesorderten nicht benutzt werden.
Von der erstatteten Meldung ist eine Abschrift (Durch—
schlag) zurückzubehalten und aufzubewahren.
Lagerbuch, Auskunftspflicht.
Jeder Meldepflichtige (82) hat ein Lagerbuch zu
führen, aus dem jede Veränderung in den Vorrats—
nengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß.
Soweit der Meldepflichtige bereits ein derartiges
dagerbuch führt, braucht ein besonderes Lagerbuch nicht
eingerichtet zu werden.
Beauftragten Beamten der Militär- oder Polizei—
behörden ist die Prüfung des Lagerbuches sowie die
Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen melde—
pflichtige Gegenstände zu vermuten sind.
86.
87.
Ansragen und Auträge.
Anfragen und Anträge, die die Meldepflicht und
die Meldungen betreffen, sind an die Kriegsschmieröl
G. m.ab. H., Abteilung für Beschlagnahme, Berlin
W. 8, Kanonierstraße 29/30, zu richten. Der Kopf
der Zuschrift ist mit den Worten „Betrifft Melde—
pflicht von Schmiermitteln“ zu versehen.
Ausnahmen.
Sofern die Gesamtmenge der von der Bekannt—
machung betrofsenen Gegenstände (8 1) bei einer der
von der Veryrdnung betroffenen Personen (82) an
dem betreffenden Stichtag (8 3) geringer ist als 500
Kilogramm (Bindestmenge) aller von der Bekannt—
Saarbrücken, den 22. September 1916.
Königl. Preuß. Stellvertretendes Generalkommanda 21. Armeckoarbvs.
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Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 22. Septem
ber 1916 in Kraft.
—
—IVVVV ——
835.) RAnßsührungsanvveisung
len. In der zugeteilten Zahl sind die Schlachtungen
der Selbstversorger (voal. Nr. 12 dieser Anweisung)
nicht mit enthalten. Bei der Unterverteilung sind die
wirtschaftlichen Verhältnisse der einzelnen Bezirke, ins—
besondere auch der Umfang der Selbstversorgung, zu
berücksichtigen; es ist anzustreben, daß die vom Kriegs—
ernährungsamt festgesetzte Fleischmenge der versor—
gungsberechtigten Bevölkerung überall gegeben werden
kann. Ist dies nicht möglich, so sind Gemeinden, deren
Bevölkerungsverhältnisse eine vorzugswetise Ernährung
mit Fleisch erfordern, in erster Linie zu berücksichtigen.
Soweit erforderlich, sind die Schlachtungen von
den Kommunalverbänden auf die Gemeinden, von die—
sen auf die in Betracht kommenden Betriebe ihres
Bezirks unterzuverteilen.
Die Kommunaloerbände und Gemeinden haben da—
für zu sorgen, daß die ihnen zugewiesene Zahl von
Schlachtungen nicht überschritten wird.
II. Gewerbliche Schlachtungen.
zu der Bekannticachernng des Reichskanzlers über Fleisch—
versorgung vom 27. Maͤrz / 17. August 1916 — Reichs⸗
Gesetzbl. S. 198, 845 — und zu der Verordnung über
die Regelung ees Fleischverbrauchs vom 21. Angust
1916 — dmeichs⸗Gesetzbl. S. 941 —
Unter Aushebung der Ausführungsanweisungen
zu der Bekannatmachung des Reichskanzlers über
Fleischversorgung vom 27. März 1916, vom 29. März
1916 — 14 1 2959 M. f. L., IIb 4163 M. j. 5.
und G. V 12114 M. d. J. — und vom 27. Mai 5
— 14 le 2681 M. f. L., IIb 6458 M. f. H. u.
13791 M. d. J. — sowie des Erlasses des Minneers
des Innern vom 21. Juni 1916 — V 14200 — wird
hierdurch folgendes bestimmt.
J. Rerteilung der Schlachtungen.
Das Landesfleischamt hat die von der Reichs—
fleischstelle jür Preußen — abgesehen vom Regierungs—
bezirk Sigmoringen — festgesetzte Höchstzahl von
Schlachtungen auf die Provinzial- (Bezirks-) Fleisch—
stellen, diese haben die ihnen zugeteilte Zahl auf
die Kommunaosverbände ihres Bezirks unterzuvertei—
Die Leiter der Kommunalverbände Candräte,
Oberamtmänner, Oberbürgermeister) haben für die für
hre Bezirke zugelassenen gewerblichen Schlachtungen
den zur Schlachtung berechtigten Betrieben Schlacht—⸗
erlaubnisscheine auszustellen. Diese Schlachtscheine sind
nicht übertragbar und haben nur Gültigkeit für den