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Amtliches Anzeigeblati
für den Kreis Saarbrücken
percogegeben vom Kal. Landratsamt Saarbrũcken
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— Er aei zober Dlrnttag und Zreitag —
22. September 1916. 42. Jahrg.
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Ur. 853.
Frei
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Intzalt.
Bestandserhebung für Schmiermittel (S. 445). — Hhordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs vom
Aussührungsanweisung zur Bekanntmachung des — 21. August 1916 (S. 446). — Tierseuche in Göttelborn—
Reichskanzlers über Fleischversorgung und zur Ver⸗Qquierschied (S. 448).
334.)
Belkanntmachung
Nr. Pst. J 100/9. 16. K. R. A.,
betresend Bestandserhebung für Schmiermittel.
Vom 22. September 1916.
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur —
allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß,
soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Stra—
fen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung nach 8 5
der Bekauntmachung über Vorratserhebungen vom 2.
Februar 1915 (meichs-Gesetzbl. S. 549), vom 3. Septem⸗
her 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549 und vom 21. Oktober
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684) bestraft wird *). Auch
kann die Schließung des Betriebes gemäß der Bekannt⸗
machung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen
vom Handel (Reichs-Gesetzbl. 1415 S. 603) angeordnet
werden.
in Mischungen verwendet werden können, und
zwar werden sie sowohl für sich allein als auch in
Mischungen betroffen.
Insbesondere sind somit auch betroffen: alle
im vorhergehenden Absatz bezeichneten Oele, die
zum Schmieren von Maschinenteilen, zu Härtungs⸗
oder Kühlzwecken, oder bei der Herstellung von
Textilien, bei der Herstellung oder Erhaltung von
Leder, zur Herstellung von Starrschmieren (kon—
sistenten Fetten), von wasserlöslichen Oelen (Bohr—
öl usw.), von Vaseline, von Putzmitteln (auch
Schuhereme) gebraucht werden können.
Alle Mineralölrückstände (Goudron, Pech), die zu
Schmierzwecken verwendet werden können, oder aus
denen Schmieröle oder Schmiermittel gewonnen
werden können.
Alle der Steinkohle der Braunkohle und dem bitu—
minösen Schiefer stammenden Dele, die zu
Schmierzwecken verwendet werden können.
4. Alle Starrschmieren (konsistenten Fette).
5. Laternenöle (Mineralmischöle).
82.
81.
Von der Bekanntrrachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
Alle Mineralöle und Mineralölerzeugnisse, die als
Schmieröl oder als Spindelöl für fich allein oder
.9) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund
dieser Verordnuͤng verpflichtet ist, nicht in der gesetzten
Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige
Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch
können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem
Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft,
wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurich—
ten oder zu führen unterläßt.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund
dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten
Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben
macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder
im Unvermbgensfalle mit Gefängnis bis zu sebs Monaten
bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vor—
Hrichener Lagerbücher einzurichten oder zu führen unter⸗
äßt.
Von der Bekaunntinachung betrofsene Personon.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen alle
natürlichen oder juristischen Personen, gewerbliche oder
wirtschaftliche Unternehmer, Kommunen, öffentlich—
rechtliche Körperschaften oder Verbände, die melde—
pflichtige Gegenstände (35 1) im Gewahrsam haben, oder
bei denen sich solche unter Zollaufsicht befinden. Vor—
räte, die sich am Stichtag unterwegs befinden, sind
nach ihrem Eintreffen vom Empfänger zu melden.
Anmerkung. Verwiesen wird auf die Bekannt—
machung Nr. Bst. 11854/8. 16. K. R. A., betreffend Be—
schlagnahme von Schmiermitteln, vom 7. Sep—
lember 1916, veröffentlicht im Deutschen Reichs- und
Staatsanzeiger Nr. 211 sowie in den Staatsanzeigern von
en. Sachsen und Württemberg vom 7. September
.
Abdrucke von der Beschlagnahme-Verord—
wmung können von den Königlichen stellbertretenden Gene—
al-Kommandos und von der Vordruck-Verwaltung der
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs⸗
ninisteriums, Berlin SWe48, Verl. Hedemannstr. 9/10, an⸗
gefordert werden
83.
Mesodepflicht und Stichtag.
Die im 8 1 bezeichneten Gegenstände sind von
den im 8 2 bezeichneten Personen oder Betrieben zu
melden.
Die erste Meldung ist für die bei Beginn des
22. September 1916 (Stichtag) vorhandenen Vorräte
his zum 12. Oktober 1916 zu erstatten. Die zweite
Meldung ist für die bei Beginn des 1. November