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822.) Bekanntmachung.
Wir ersuchen, die das Gewerbe im Umherziehen
betreibenden Personen durch die Bürgermeister an die
rechtzeitige Anmeldung der zu beantragenden Wander⸗
zewerbe- und Gewerbescheine für 1917 bon dort aus
in geeigneter Weise erinnern zu lassen. Im übrigen
derweisen wir auf die Bestimmungen in der Anweisung
»om 22. März 1899 mit dem Bemerken, daß die den
Anträgen beizufügenden Anlagen auf das genauseste
zuf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und
sodann hiernach die Antragsnachweisungen sorgfältig
aufzustellen sind. Die Anlagen sind mit Bezeichnung
der fortlaufenden Nummer der Antragsnachweisung,
velche mit roter Tinte zu schreiben ist, den Anträgen
beizufügen. (Siehe auch die Ausführungsanweisung
zur Gewerbeordnung vom 1. Mai 1904 Ziffer 63 ff.
Beilage zum Amtsblatt Nr. 24 für 1909 und die ab—
indernden Bestimmungen vom 26. August 1912 (Amts—
olatt Nr. 38 für 1912).
Wegen Ausstellung und Prüfung der Druckschrif—
ten und Bilderverzeichnisse verweisen wir auf die Ver—
iügung des Herrn Regierungspräsidenten vom 30. De—
zember 1885 — sowie auf das von dem
Herrn Minister des Innern herausgegebene Verzeichnis
derjenigen Druckschriften und Bildwerke, welche von
preußischen Behörden zum Feilbieten im Umherziehen
nicht zugelassen worden sind.
Die Anträge auf Erteilung von Scheinen für Aus—
änder, für deren Erceilung der Herr Regierungsprä—
ident zuständig ist, sind in besonderen Nachweisungen
orzulegen.
Bei Aufnahme der Anträge gemäß 8 55 Ziffer 4
der R-G.O. verweisen wir auf die Verfügung des Be—
zirksausschusses hier vom 31. 7. 1908 — III. 5073 —
zur Beachtung.
Schließlich machen wir darauf aufmerksam, daß die
Antragsnachweisungen für das betreffende Jahr mit
sortlaufenden Nummern zu versehen sind.
Die Bearbeitung der Wandergewerbescheinanträge
ist in allen Fällen so zu beschleunigen, daß die Antrag—⸗
stteller vor Beginn des neuen Kalenderjahres den Schein
zinlösen können.
Um zu vermeiden, daß nach Vorschrift des mit
Verfügung vom 6. August 1907 — III. 3639 — mitge—
teilten Erlasses vom 22. Juli 1907 — III. 847 1 Maf.
H. u. G. — II. 7993 F.„M. — IIb. 3416 M. d. J. —
die nach dem 30. November gestellten Anträge einzeln
borgelegt werden müssen, wodurch eine nicht unerheb—
liche Mehrarbeit entstehen würde, ist mit allem Nach—
drucke darauf hinzuwirken, daß die Anträge so recht—
zeitig gestellt werden, daß sie vor dem genannten Zeit⸗
punkte zur Vorlage gebracht werden können.
Endlich ersuchen wir, Anträge auf Wandergewerbe—
icheine zum Handel mit Kurz⸗, Kram-⸗Marktwaren und
dergl. nicht anzunehmen, sondern die Antragsteller zu
deranlassen, die einzelnen Gegenstände, welche sie ver—
treiben wollen, zu bezeichnen.
Trier, den 8. September 1916.
Königliche Regierung,
Abteilung für direkte Steuern, Domänen und Forsten.
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