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f14.) Bekanntmachung.
Ich bringe biermit zur allgemeinen Kenntnis, daß die
frelwillize Ablieferungsfrist von Fabrradbe—
reifungen gegen Bezahlung der festgesetzten Preise an
die in den einzelnen Gemeinden meines Kreises einge⸗
richteten Sammelstellen bis zum 1. Oktober 1916 verlängert
ist und mache gleichzeitig nochmals auf die im Kreisblatt
vom 12. Juli 1916 veröffentlichten Bestimmungen der Be—
kanntmachung betr. Beschlaanahme und Bestandserhebung
der Fahrradbereifungen (Einschränkung des Fahrradverkehrs)
vom 12. Juli 1916 aufmerksam.
Saarbrücken, den 16. September 1916.
r Köðnialiche Landrat:
von Halfern.
815.) Bekanntmachung.
Vom W. September ds. Is. ab wird de Breis
für in⸗ und ausländische Kartoffeln bei Abugabe an
die Verbraucher auf 5.80 Mk. pro Zentner ab Bahn—
hof, auf 6.00 Mk. pro Zentner ab Lagerraum der Ge—
meinde, ab Markt oder frei Keller hiermit festgesetzt.
Beim Verkaufe durch die Erzeuger sind höchstens
3.80 Mk. pro Zentner frei Keller des Verbrauchers
zu berechnen.
Wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet, wird
mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu 1500 Mark bestraft.
Zaarbrücken, den 13. September 1916.
Der Königliche Landrat.
von Halfern.
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816) Bekannturachung.
Die Anordnung betr. den Handel und die Ausfuhr
bon Ferkteln vom 1. Mai 1916 (Kreisblatt S. 239) wird
aufgehoben.
Saarbrücken, den 1. September 1916.
Der Kreisausschuß:
von Halfern, Vorsitzender.
817.) Poligel⸗ Verorduung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polize wwerwaltung vom 11. März 1850 und des 8 143
des Landesverwaltungsgesetzes vom 80. Juli 1883 wird
nachstehende Polizeipverordnung erlassen:;
81.
Es ist verboten:
das Rauchen sowie das Anzünden von Feuer auf
freiem Felde, in Feuerungsanlagen und dergleichen
innerhalb einer Entfernung von 80 m von den
Munitionsmagazinen des Artilleriedepots Saar—
brücken auf dem Winterberg, westlich von St.
Arnual, am Wege von St. Arnual nach dem
großen Exerzierplatz,
die Ausübung der Jagd mit Feuergewehren inner—
halb einer Entsernung von 225 m von den genann⸗
ten Magazinen.
82.
Zuwiderhandlungen werden in jedem Einzelfalle
mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mk., bei Zahlungsun—
sähigkeit mit entsprechender Haft bestraft
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83.
Diese Verordnung tritt sofsort in Kraft.
Saarbrücken. den 28. August 1916.
Der Königliche Polizeidirektor.