Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücher Rreisblat
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Amtliches Anzeigeblatt —*
für den Kreis Saarbrücken
gerausegeben vom Kgl. Landratsamt Saarbruchen
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Nr. 83.

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19. September 1916. 42. Jahrg.

Inhalt.
Beschlagnahme von Aepfel. Zwetschen und PflaumenSchutzbestimmungen für die Munitionsmagazine des Ar—
S. 437). - Das Zällen von Edelkastanienbäumen S. 437). tillerie-Depots Saarbrücken (S. 488). — Jandscheinvergzeich—
A. Sgatgut aus Gerstenvorräten G. 437). — Ablieferung nis (S, 439). — Neue Beschlanabme von Schmiermillelu
—
toffelpreises (S. 488). — Ferkelausfuhr (S. 4388). —

behunnmeathuphen es bonorgtenrnts
21. meehorhs.

Verordnung
Durch SicherstelTLung des andernfalls gefähr—
deten Bedarfs des Heeres und der Bevölkerung an
Marmelade und Mus wird im Interesse der öf—
fentlichen Sicherheit auf Grund des 8 9b des Ge—
setzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
in Verbindung mit der Allerhöchsten Berordnung vom
34. Zuli 1914 folgendes bestimmt:

811.)

81.
Die gesamten noch nicht im Kleinhandel befind—
lichen Nepfel, Zwetschen und Pflaumen werden, auch
soweit sie noch nicht geerntet sind, beschlagnahmt.
Der Absatz darf nur an Personen erfolgen, die einen
mit dem Stempel des Kriegsernährungsamts versehenen
Ausweis mit sich führen.

82.
Die nach 8 1 beschlagnahmten Aepfel, Zwetschen
und Pflaumen sind bis zur Abliefserung an die in
8 1 bezeichneten Personen zu verwahren und pfleglich
zu behandeln. Die Verarbeitung und der Verbrauch
im eigenen Haus bleibt zulässig.
83.
Die unteren Verwaltungsbehörden (GCandräte,
Oberämter, Kreisämter, Bezirksämter usw.) können nach
Anweisung des Kriegsernährungsamtes, insbesondere
zur Verhinderung des Verderbens der Früchte Aus—
uahmen von den Vorschriften in 8 1 zulassen.
Saarbrücken, den 16. September 1916.
Der Kommandierende General
des Stellvertretenden 21. Armeekorps zugleich
sür das 16. Armeeckorps und die Festung Bitsch,
gez. v. Moßner.
Va 1413 8.
K. 20 4883.
Berordunttg
Ich verbiete Edetkastanienbäume zu fällen oder
Verträge, die auf den Erwerb nicht gefällter Bäume
gerichtet sind, abzuschließen, ohne vorherige schrift⸗
liche Genehmigung des stello. Generalkommandos.
Die Erlaubnis wird nur Personen und Firmen
erteilt, die im Befehlsbereich ihren Wohnsitz oder Sitz
daben, eine Genehmigung des zuständigen Landrats

312.)

oder Kreisdirektors (oder Polizeidirektors in Saar—⸗
brücken oder Regierungspräsidenten in Birkenfeld) bei—
bringen und sich verpflichten, die zu fällenden Edel—
kastanien der Kriegslederaktiengesellschaft, Berlin W.g9,
zum Ankauf anzubieten.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des 896
des Gesetzes über den Belagerungszustand bestraft.
Saarbrücken, den 21. August 1916.
Der Kommandierende General des stellvertretenden
XXI. Armeekorps, zugleich für das XVI. Armeekorps
Va 7323. und die Festung Bitsch
X20241. gez. von Moßner.

deonsmushungen es shl. Lundeglönmteo
und or sigl. Poltzeidretion
813.) Bekanntmachung.
Nach der Bekanntmachung über Gerste aus der Ernlte
1916 vom 6. 7. 1916 — R.⸗G.⸗Bl. S. 800 — dürfen Unter—
nehmer landwirtschaftlicher Betriebe aus ihren Gersten—
vorräten vier Zehntel als Saatgut oder zu sonsti—
gen Zwecken in dem eigenen landwirtischaftlichen Betriebe
verwenden, die übrigen sechs Zehntel sind an den Kommu⸗—
nal⸗Verband, für den die Gerste beschlagnahmt ist, käuf—
sich zu liefern, soweit der Bekanntmachung für ein—
zelne Betriebe nicht besondere Ausnahmefälle vorgesehen
sind. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, die we⸗—
nidger als 20 Doppelzentner Gerste geerntet haben, sind
edoch durch den Kommunalverband von der Lieferungs—
oflicht dieser sechs Zehntel insoweit zu befreien, als ihnen
im Falle der Lieferung weniger als 10 Doppelzentner
verbleiben würden.
Es darf in diesen Fällen nicht die gesamte geerntete
Menge belassen werden, sondern nur soviel, daß der Land—
wirt 10 Doppelzentner zur Verwendung im eigenen Be—
friebe behält. Hat er z. B. 12 Doppelzentner geerntet,
zd muß er 2 Doppelzentner, hat er 18 Doppelzentner
zeerntet, so muß er 8 Doppelzentner abliefern.
Etwaige Anträge sind möglichst bald bei dem Bürger—
meisteramte der Wohnsitzgemeinde zu stellen, nachdem der
Erdrusch ergeben hat, daß die Ernte weniger als 20
Doppelzeniner betragen hat.
Saarbrücken, den 165. September 1916
Der Königliche Landrat:
von Halfern.
            
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