Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker Sreisblatt
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Amkliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
heransgegeben vom Kgl. Landrais amt Saarbrücken
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Samstag,

16. September 1916. 42. Jahrg.

JInhalt.
Ausführungsanwelsung zur Bekanntmachung über Hafer
(S. 438). — Zum Verkehr mit Butwerzen Und yrrse
S. 435). —, Bebandlung und Verwendung der Sonnen⸗
oͤlumen (S. 435). — Sacharin zum Versüßen der Getränke

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(S. 435). — Viehseuchen in Otzweiler, Busendorf und Bolchen
S. 436). — Neues Verfahren für die Aufbewabrung der
Kartoffeln (S. 436).

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bonemuchungen er zontrhehörüen.
805.) Ausführungsanuweisung
zu der Bekanntmachung des Bundesrats über Hafer
aus der Erute 1916 vonr 6. Juli 1916 (Reichs⸗Geseizbl.
S. 686 und 811).
A. Vorbemerkung.
Die neue Bekanntmachung betrifft den Hafer der Ernte
des Jahres 1916. FSür den Verkehr mit Hafer aus dem
Erntejahr 1915 gelten die Vorschriften des Artikels III der
Verordnung vom 6. Juli 1916.
B. Ausführungsbestimmungen.
I. Behörden.
Kommunglverbände im Sinne der Bundesratsverord⸗
aung sind die Stadt- und Landkreise.
Höhere Verwaltunnsbehörde ist der Regierungspräsi—
dent, für Berlin der Oberpräsident.
Wo die Verordnung von der „zuständigen Behörde“
spricht, ist darunter in den Landkreisen der Landrat, in
den Stadtkreisen der Magistrat (Bürgermeister) zu verstehen.
Bemeindevorstände sind die Gemeinde-Obrigkeiten nach
den Städte- und Landgemeinde-Ordnungen.
T. Zu Abschnitt J der Verordnung. J
Zu 81.
Durch den 81 werden auch solche Gemenge der Be—
ichlaanahme unterworfen, bei denen Hafer mit anderen
Betreidearten (Mengforn) oder mit Hülsenfrüchten (Misch⸗
frucht) zusammen gewachsen ist. Bei der Mischfrucht ist
sedoch die Verwendung als Grünfutter unbeschränkt, die
Aussonderung der Hülsenfrüchte mit der Maßgabe gestattet,
daß die ausgesonderten Hülsenfrüchte der Verordnung über
dülsenfrüchte in der Fassung vom 29. Juni 1916 GReichs⸗
Gesetzbl. S. 621) unterliegen. 616 Abs. 2h.
Künstliche, d. h. solche Gemenge, die durch nachträg—
liche Vermischung des Hafers mit anderem Getreide, Hülsen—
früchten usw. entstanden sind, unterliegen ohne weiteres
der Beschlagnahme, weil der Hafer von ihr durch die
Bermischung nicht frei wird.
Nach Absatz 2 unterliegt auch das Stroh solange der
Beschlagnahme, als das Ausdreschen noch nicht stattge—
funden hat.

bleibt es überlassen, die Einteilung der ihnen zustehen⸗
den Hafsermenge in der ihnen am zwegmäßiasten erschei⸗
renden Weise vorzunehmen, Sie sind ledialich verpflichtet,
zie ühnen zustehende Gesamtmenge während der neuen
xkrnteperiode nicht zu überschreiten. Hiernach sind Hafer—
nengen, die von den Besitzern nachtweislich innerhalb der
hnen zur Verfülterung freigegebenen Mengen erspart sind,
yon der Enteignung frei.

Zus6 Absatz 26.

Anträge auf Erböhung der, Saatgutmenge für ein⸗
zelne Beiriebe oder ganze Bezirke bis auf zwei, bei aus⸗
esprochener Gebirgslaäge bis auf 2u,3 Doppelzentner für
zas Hektar sind von den Landräten Magistraten, Bürger⸗
meistern) bis zum J. Dezember ds. Is. den für ihren Be—
zirk zuftändigen Landwirischaftskammern vorzulegen. Die
dandwirischafiskammern haben die Anträge einer sorg—
damen Prüfung zu unterziehen und nur dann den Ober—
hraͤsidenlen iim Regierungsbezirk Sigmaringen dem dortigen
nhegierungspräfidensen) weiterzugeben, wenn sie nach sorg—
samer Prüfung ein dringendes wirtschaftliches Bedürfnis
merfennen. Die Weitergabe erfolgt in Form einer Uehber⸗
icht. aus der sich der Kommunalberband, für welchen
ie Erhöbung der Saatautmenge beantragt wird, sowie
der Uüber das Normalsaatgut von 150 Kilogramm für
das Hektar für den einzelnen Kommunalverband erforder⸗
iche Mehrbedarf ergibt. Die Uebersichten der Landwirt—
chaftskammern sind bis zum 1. Januar 1917 den Ober⸗
präfidenten einzureichen. Die Entscheidung über die An—⸗
sräge wird den Oberpräsidenten Regierungspräsidenten in
Siamaringen) übertragen. Im Falle der Genehmigung wer—
den sie an die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeres⸗
verpflegung bis zum 15. Januar 1917 weitergegeben.
Für die Erhöhung der Saatgutmenge bis auf A/,
Doppelzentner für das Hektar kommen nur Höhenlagen
ber 850 Meter in Betracht, und auch diese nur, soweli
ausgesprochener Gebirascharakter vorliegt.
III. Zu Abschnitt II der Verordnung.
Zu 810 Absatz 2e.
Soweit eine Veräußerung dieses Hafers als Saataut
nicht erfolgt und seine Verwendung nach 8 10 Absatz 20
nicht erforderlich ist, kann ein Verkauf nur gemäß 86
Absatz 1 oder 86 Absatz 2f in Verbindung mit 8 17 Ab—
jatz 5 erfolgen.
Auf die Ueberwachungspflicht, die von den Gemeinde⸗
borständen auszuüben ist, wird besonders verwiesen.
Zu 810 Absatz 3.

Zu 86 Absatz 24a.

Das hiernach den Haltern von Einhufern und Zucht—
zuslen für diese und ihr übriges Vieh gestattete Ver—
füttern von Safer darf nur aus den in ihrem Besitze
hefindlichen Beständen erfolgen. Die für die Verfütte—
rung insgesamt in Betracht kommende Menge wird aus
der Zahl der in einem Betrieb befindlichen Einhufer,
Zuchtbullen oder sonstigen mit Hafer bedachten Tiere, ver—
pielfältigt mit der zugelassenen Futtermenge (vom J. Sept
bis 30. Rovember 1916 4 Zentner für, jeden Einbufer,
A/ Zentner für jeden von der zuständigen Bebörde zur
ßalerfültterung zugelassenen Zuchtbullen, A/, Bentner an
seden Arbeisochsen) errechnet. Den Besitzern dieser Tiere

Die hiernach den Gemeindevorständen obliegende Pflicht
sst mit besonderer Sorgfalt zu erfüllen. Die Gemeindevor—
tände sind entsprechend anzuweisen, Die Unterstützung
zurch die Exekutivbeamten ist ibnen in weitestem Umfangs
zu gewähren.

Zus 13.
Die Vergütung ist von den Regierungspräsidenten —
für Berlin von dem Oberpräsidenten — auf 1,50 Me.
für jeden balben Monat und jede Tonne zu bemessen.
Der Anspruch auf Vergütung wird erworben mit dem
Tage des freihändigen Verkaufs oder der Uebereignung.
            
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