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Meichs⸗Gesetzbl. S. 609), wird besonders hingewiesen.
des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom
3. November 1912 in Verbindung mit der Allerhöchsten
Berordnung vom 81. Zuli 1914 und dem Bayerischen
Gesetz vom 4. Dezember 1915, betreffend Aenderung
des Gesetzes über den Kriegszustand, bestraft wird.
Auf die Verordnung über die Sicherstellung von
Krlegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S.
867) in Verbindung mit den Ergänzungsbekanntmach⸗
ungen vom 9. Ottober 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 645)
Inkrafttreten der Anorduungen der Bekanntmachung.
Die Anordnungen dieser Bekanntmachung treten
mit dem 15. September 1916 in Kraft. Mit ihrem
Inkrafttreten werden die bisher ergangenen Einzel⸗
derfügungen über Beschränkungen des Handels mit
Werkzeugmaschinen ungültig.
8 2.
Aufsichtsstelle.
gur Durchführung und Ueberwachung der An⸗
ordnungen dieser Bekanntmachung ist der Königlich
Preußischen Feldzeugmeisterei die Aufs ichtsstelle
fur den Handel mit Werkzeugmaschinen,
Berlin W. 18, Lietzenburger Straße 18-20, ange⸗
gliedert worden.
An die Aufsichtsstelle sind alle Anfragen zu rich—
ten, welche die Auslegung und Ausführung der An—
ordnungen dieser Bekanntmachung betreffen.
81.
83.
Bon der Bekanntmachung vetrofsene Gegenstände.
Von der Bekanntmachung betroffen sind die nach—
solgenden Gegenstände aller Art: Drehbänke und Ab—
stechbänke für Kraftbetrieb, Revolverbänke, Automaten.
Fräsmaschinen, Hobel- und Shapingmaschinen, Bohr—
werke und Bohrmaschinen zum Bohren von Löchern
lüber 30 Millimeter, Kaltsägen, Pressen, Stanzen und
Schleifmaschinen.
84.
Beschlagnahme.
Die im 8 3 gekennzeichneten Gegenstände sind bee⸗
schlagnahmt mit folgender Wirkung:
Eine Uebertragung des Eigentums (z. B. auf
Brund von Kauf, Werkvertrag, Tausch, Sicherungsüber⸗
eignung usw.) oder eine Uebertragung des Ge⸗
vahrfams auf den Nichteigentümer (z. B. Vermie⸗
tung, Verpfändung, Verkaufskommission usw.), ausge⸗
nommen eine Uebertragung des Gewahrsams ledigtich
zur Besörderung oder Ausbesserung des beschlagnahm⸗
ten Gegenstandes, ferner jedwede die Verpflichtung
zu solchen Uebertragungen begründende Vereinbarung
ist verboten, nichtig und strafbar, sofern nicht die Ueber⸗
ragung
480
2) vom Erzeuger unmittelbar auf den Händler
oder Selbstverwender oder
b) vom Händler oder sonstigen Nichterzeuger un⸗
mittelbar auf den Selbstverwender oder
) auf Grund eines allgemeinen oder besonderen
Erlaubnisscheines erfolgt oder zu erfolgen
hat. Die Anträge auf Erteilung eines Erlaub⸗
nisscheines sind an die Aufsichtsstelle (8 ) zu
richten.
Eine Veräußerung von Rechten und eine Ueber⸗
tragung von Pflichten aus Vereinbarungen der im
Abs. 2 gekennzeichneten Art ist ohne besonderen Er—⸗
saubnisschein verboten und nichtig.
Erzeuger im Sinne dieser Bekanntmachung ist
nur der Selbsthersteller der im 8 8 bezeichneten Gegen⸗
tände und nur mit Bezug auf seine eigenen Er⸗
zeugnisse.
S gHändler im Sinne dieser Bekanntmachung ist
tur derjenige, der den Handel mit den im 8 3 be⸗
zeichneten Gegenständen gewerbsmäßig betreibt. Es
kann ein Großhändler die Rechtsstellung eines Er⸗
zeugers mit Bezug auf den Vertrieb von Erzeugnissen
bestimmter Werkstätten gewährt werden. Gesuche um
Bewährung sind an die Aufsichtsstelle zu richten.
Selbstverwender im Sinne dieser Bekannt⸗
machung ist nur derjenige Gewerbetreibende, der die
im 8 3 Bezeichneten Gegenstände im eigenen Werlstätten⸗
betriebe verwendet.
Erzeuger und Händler haben ein Lagerbuch zu
führen, aus dem jede Aenderung des Vorratsbestandes
an dem im 83 bezeichneten Gegenständen nach Herkunft
und Verbleib erfichtlich ist“
85. —
wieldepflicht.
gedes im 8 4 gekennzeichnete Rechtsgeschäft ist
binnen zwei Wochen von dem das Eigentum oder
den Gewahrsam Uebertragenden (z. B. Lieferer) oder
dem zur Uebertragung Verpflichteten (z. B. Verkäufer,
Verkaufskommittenten, Vermieter) der Aufssichtsstelle
(82auf einem handschriftlich unterzeichneten Meldeschein
anzuzeigen. Der Inhalt des Meldescheins hat den bei
der Aufsichtsstelle erhältlichen Vorlagen genau zu ent⸗
Pprechen.
86.
Preisbisldung und Zurückhaltung.
Die Aufsichtsstelle (59) ist insbesondere befugt,
Preisausschreitungen, Zurückhaltungen und unlautere
Verschiebungen in der Ausführung von Aufträgen
mit Bezug auf die dieser Bekanntmachung unterwor—
fenen Gegenstände zu ermitteln und gegebenenfalls
den zur weiteren Verfolgung zuständigen Behörden
anzuzeigen.
—
Saarbrücken, den 15. September 1916.
Königl. Preuß. Stellvertretendes Generalkommando 21. Armeckoryss.
Die Landeseierstelle hat für die Verteilung der
—A— w Eier im Staatsgebiet zu sorgen, den Verbrauch an
—AVDDV —
804.) Ausführungsanweisung Weisung der Reichsverteilungsstelle abzuliefern.
ar Verordnung über Eier vom 12. Augnst 1916. Der Borsitende, der stellvertretende Vorsitzende
Meichs⸗Gesetzbl. S. 927). und die Mitglieder der Landeseierstelle werden von
dem Minister des Innern im Benehmen mit den Mi—
nistern für Landwirtschaft, Domänen und Forsten und
kür Handel und Gewerbe ernannt.
Die Aufsicht über die Landeseierstelle führt der
Minister des Innern. Der Erlaß einer Geschäfts⸗—
anweisung für die Landeseierstelle bleibt vorbehalten.