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Amtliches Anzeigeblati d
für den Kreis Saarbrücken
herarusgegeben vom Kal. Landrateamt Saarbrůcke;
iqctienwag des unichteantuchen Zetet. Druc uad Serlag von S M. Sche u r n Eaa⸗
Aern ( Drockert Boititagex). — Zervixrecher der Geichaf testeclke GBahehotsrecbe M
ar. W (Aml Soarvbruͤcktu), Dereivrtcher der Drocerei Rrx. 1184 (Anet Eaarbrũudcu).
Ar. 81.
Freitag
J
15. September 1916. 42. Jahrg.
Inhalt.
Regelung des Handels mit Werkzeugmaschinen d — Ausfüubhrungs-Anweisung zur Verordnung über Eier
Beschlagnahme, Meldepflicht und Preisüberwachung (S. 429). (S. 480).
Bekanntmachung
(Nr. 350/7. 16. B 5),
betressend Regelung des Handels mit Werkzeugmaschinen durh VBeschlagnahme,
Meldepflicht und Vreisüberwachung.
Vom 15. Septentber 1916.
Die nachstehende Bekanntmachung wird hiermit
zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken,
daß jede Uebertretung, worunter auch verspätete oder
unvollständige Meldung fällt, sowie jedes Anreizen
zur Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen
verwirkt sind, nach 89 Ziffereb des Gesetzes über
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und 81
des Gesetzes, betreffend Abänderung des Gesetzes über
den Belagerungszustand vom 11. Dezember 1915
Reichs⸗Gefetzbl. S. 818)9 oder Artikel 48iffer 22)
uind 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778)8),
1) Wer in einem in Belagerungszustand erllärten Orte
oder Distrikte ein bei Erklärung des Belagerungszustandes
oͤder waährend desseshen, vom Milttärbefehlshaber im Inter⸗
efse der öftentlichen Sicherheit erlassenes Berbot über—
ritt, oder zu solcher, Nebertretung auffordert oder an⸗
reizt, sost, wenn die bestebenden Gesetze keine böhere Fret—
heitsstraäfe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem
Jahre bestraft werden.
Nach 8 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs⸗
Geseßbl. S. 8319 kaun beim Vorliegen mildernder Umstände
anf Haft oder auf Geldstrafe bis zu fünfzehnbundert Mark
rrfannt werden.
2) Wer in einem in Krieoszustand erklärten Orte oder
Bezirke ein bei der Verhängung des. Kriegszustandes oder
während desfelben von dem zuftändigen obersten Militär⸗
befeblebaber zur Frhaltung der öffentlichen Sicherbeit er⸗
faffen⸗ Vorschrift übertritt oder zur Uebertretung
ruffordert oder anreizt. wird, wenn nicht die Gesese
rine schwere Strafe androben, mit Gefänanis bis zu
einem Zahre bestraft.
), Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geld⸗
trafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach all⸗
nhien Strafgefeben bhöbere Strafen verwirlkt sind, be—
straft:
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand bei—
feileschafft, beschüdiat oder zerstört, verwendet. ver⸗
kauft oder kauft oder ein a nderes Veräußerungs- oder
Erwerbsgeschäft über ihn abschließt;
wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegen—
stände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zu—
widerhandelt;
Wer den nach 8 58 erlassenen Ausführungsbestimmungen
zuwiderhandelt.
auf die Verordnung gegen übermäßige Preissteige—
rung vom 23. Zuli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 46)
in Verbindung mit der Ergänzungsbekanntmachung
vom 28. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 184)9, sowie
auf die Verordnung zur Fernhaltung unzuverlässiger
Personen vom Handel vom 28. September 19185
) Mit Gefänanfis bis zu einem Jabre und mit Geld—
trafe bis zu zebntausend Mark oder mit einer dieser Strafen
vird bestraft:
1. wer sür Gegenstände des käglichen Bedarfs, insbeson—
dere für Nabrungs- und Fuüttermittel aller Art, für
rohe Naturerzeuanisse, Heiz⸗ und Leuchtstoffe. sowie
für Gegenstände des Kriegsbedarfs Hreise fordert, die
unter Berücksichtigung der gefamten Verhältnisse, ins—
besondere der Marktlage, einen übermäßlgen Gewinn
enthalten, oder wer solche Preise sich oder einem
anderen gewähren oder verfprechen läßt;
wer Gegenstände der unter Nr. J bezeichneten Art,
die von ihm zur Veräußerung erzeugt, oder erworben
sind, zurückhält, um durch ihre Veräußerung einen
Ubermüßigen Gewinn zu erzielen;
wer, um den Freis für Gegenstände der unter Nr. 1
bezeichneten Art zu steigern, Vorräte vernichtet, ihre
Erzeugung oder den Handel mit ihnen einschränkt,
oder andere unlautere Machenschaffen vornimmt;
wer an einer Verabredung oder Verbindung teilnimmt,
die eine Handlung der in Nr. J1 bis 3 bezeichneten
Art zum Zwecke hat;
5. wer zu Handlungen der in Nr. J bis 3 bezeichneten
Art auffordert, anreizt oder sich zu Handlungen solcher
Art erbietet, soweit nicht nach den bestebenden Gesetzen
eine höhere Strafe verwirkt ist.
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nr. J ist
die Geldstrafe mindestens auf das Doppelte des übermäßigen
Bewinns zu beniessen, der erzielt worden ist oder erzielt
verden sollte: übersteigt der Mindestbetrag zebntausend
Mark, so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder
Umstände kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte des Mindestöetrags
ermäßiot werden.
Neben der Strafe kann auf Einziebung der Vorräte
erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung besieht.
»hne Unterschied, obe sie dem Verurteilten gehören oder
nicht. Neben Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürger—
lichen Ehrenrechte erkannt werden.
Neben der Strafe kann ferner angeordnet werden, daß
die Verurteilung des Schuldigen öffentlich bekanntzu⸗
machen ist.