—
Die Meldungen der Landwirte und Mäster sind
unverzüglich an die zuständigen Kommunalver—
bände (Landratsämter) zu richten, wobei die Zahl
der zu mästenden Schweine und die Monate, in
denen sie voraussichtlich abgeliefert werden können,
anzugeben sind. Im allgemeinen ist es erwünscht,
daß die angemeldeten Schweine bis spätestens zum
1. April nächsten Jahres abgeliesert sein können.
Vertraglich bereits gebundene Schweine kom—
nen für diese Lieferungen nicht in Beträcht.
äS— e
Die Landwirte werden aufgefordert sich an dem
Mastverfahren zu beteiligen und die Anzahl, der zu
nastenden Schweine möglichst bald bei dem zuständigen
bürgermeisteramte anzumelden.
K 20082. Der Landrat.
794)
Verordnung
Auf Grund der Bekanntmachung vom 20. Juni
1916 (R.G.Bl. S. 539) und der Anweisung der Reichs—
zuckerstelle vom 28. Juni 1916 wird für den Umfang
des Landkreises Saarbrücken folgendes angeordnet:
81.
Den Gastwirtschaften, Kaffeehäusern, Kaffeeküchen
und Speiseanstalten wird auf Antrag Süßstoff (Sacha—
rin) zum Versüßen der Getränke, namentlich von Kaffee,
Tee, Kakao und dergl. als Ersatz für Zucker verab—
folgt. Die zu verabfolgende Menge richtet sich nach
dem Umfange des Betriebes und nach dem Zuceerver—
brauch im Jahre 1915.
82.
Die Abgabe erfolgt durch das zuständige Bürger—
meisteramt gegen Quittung. Die Betriebe haben über
den erhaltenen Süßstoff einen Verwendungsnachweis
zu führen nach dem von dem Bürgermeister vorzu—
schreibenden Muster. Zur Verausgabung gelangen Süß—
stoffpackungen G, und zwar Schachteln mit 500 Stück
Süßstoff-⸗Täfelchen. Ein Täfelchen entspricht dem Süß—
werte von etwa 11/, Stück Würfelzucker und eine Schach—
del einem Süßwerte von 38/, Kilogramm Zucker. Der
Verkaufspreis ist auf 1,85 Mark festgesetzt.
83.
Für die Haushaltungen wird Süßstoff in Brief—⸗
hen zu 13/, Gramm (sogenannte H Packung) abge⸗
zeben. Die Menge entspricht einer Süßkraft von etwa
550 Gramm Zucker. Der Verkaufspreis beträgt 25 Pfg.
84.
Der Vertrieb des Süßstoffes erfolgt durch die
Apotheken und durch geeignete Drogen- oder Kolo—
riaswarenhandlungen. Es darf höchsftens ein Brief⸗
hen pro Kopf und Monat verausgabt werden.
Die Abgabe darf nur gegen besondere Karten
der gegen Vorzeigung des Lebensmittelbuchs erfolgen.
In letzterem Falle ist in dem Lebensmittelbuch der
Tag der Abgabe und die abgegebene Menge zu ver—
merken.
8 .
Der unberechtigte Handel mit Süßstoff sowie jede
Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Anordnung
verden auf Grund des Süßstoffgesetzes vom 7. Juli
1902 bestraft.
Saarbrücken, den 7. September 1916.
Der Kreisausschuß.
von Halfexn,
Vorsitzender
795.) Bekanntmachung.
Die Anordnung betr. den Handel und die Ausfuhtf
von Ferkeln vom 1. Mai 1916 (Kreisblatt S. 239) wird
aufgehoben.
Saarbrücken, den 1. September 1916.
Der Kreisausschuß:
von Halfern, Vorsitzender.
Bekannutmachung.
Im verflossenen Jahre hat die Beschaffung der Saat—
kartoffeln große Schwierigkeiten bereitet und vielfach sind
die Kartoffeln zu spät eingetroffen; außerdem mußten
ür die Kartoffeln sehr hohe Preise gezahlt werden. Die
Seschaffung des Saatgutes wird sich im kommenden Früh—
ahre noch schwieriger gestalten und die Preise werden
noch höher sein als in diesem Frühjahre. Es ist daher
beabsichtigt, aus den demnächst hier eintreffenden Speise—
artoffeln Saattartoffeln auszulesen und sie den Land—
virten im Wege des Umtausches gegen hiesige gute Speise—
artoffeln und eine geringe Gebühr von 50 Piennig pro
Zentner zu überlassen. Auf diesem Wege erhalten die
Eingesessenen billiges und geeignetes Saatgut. Die Land—
virte werden daher aufgefordert, ihren Bedarf an Saat—
sartoffeln, die sie auf diese Weise beziehen wollen, bis
zum 25. September 1916 bei dem zuständigen Bürger—
meisteramt anzumelden.
Saarbrücken, den 8. September 1916.
Der Königliche Landrat.
von Halfern.
——
797.) Bokanntmachung. —
Das neue Schuljahr an den Provinzial-Wein- und
Obstbauschulen in Trier, Kreuznach und Ahrweiler be—
ginnt Anfangs Oktober.
Die Schulen verfolgen den Zweck, jungen Leuten,
die eine hinreichende Volksschulbildung genossen und
im Weinbau bezw. in der Landwirtschaft bereits prak—
tisch gearbeitet haben, eine theoretische und praktische
Ausbildung im Weinbau, Obst-, Acker⸗, Gemüse- und
Pflanzenbau, sowie in der Kellerwirtschaft, nebst den
dazu gehörigen Hilfswissenschaften zu gewähren. Der
dehrkursus ist auf eine einjährige Dauer mit 10 Lehr—
nonaten festgesetzt, jedoch mit der Maßgabe, daß die—
enigen Schüler, die sich als Weinbergsverwalter aus—
hbilden wollen, die Anstalt mindestens 2 Zahre be—
uchen müssen. Für das zweite Jahr ist ein erwei—
erter Lehrplan vorgesehen.
Der Unterricht erstreckt sich auf folgende Gegen—
stände: Weinbau und Kellerwirtschaft, Obst-, Acker⸗
Pflanzen- und Gemüsebau, Bodenkunde, Düngerlehre,
Botanik, Chemie, Mineralogie, Physik im Grundriß
und Anschluß an die Hauptsfächer Betriebslehre, Buch—
führung, Rechnen, Feldmessen, Nivellieren. deutsche
Sprache, Religion.
Alle Schulen sind mit tüchtigen Lehrkräften, dar—
unter besondere Weinbau⸗-, Obstbau- und Landwirt—
chastslehrer und den erforderlichen Lehrmitteln aus—
Jestattet. Ausgedehnte Weinbergs- und Gartenanlagen
iind vorhanden. Mit jeder Schule ist ein Internat
verbunden, in dem die Schüler gegen Zahlung eines
Schul- und Kostgeldes von zusammen 300 Mke. jährlich
Aufnahme finden können. Nicht in der Anstalt woh—
iende Schüler haben ein Schulgeld von 36 Mek. gährlich
zu zahlen. Hospitanten zahlen monatlich 6 Mk. Lehr—
geld. Die Direktoren der Schulen sind gerne bereit,
ede gewünschte weitere Auskunft zu erteilen und ihren
Angehörigen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.
Meldungen zum Schulbesuch werden bis zum 20. Sep—
ember von den Direktoren entgegengenommen.
Saarbrücken, den 4. September 1916.
Der Landrat.
von Halfern—