Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

— in besonderen Fällen noch höhere Beträge — aus
der Postkasse gewährt. Die Belohnungen werden auch
dann bewilligt, wenn die Schuldigen wegen jugend⸗
lichen Alters oder aus sonstigen persönlichen Gründen
nicht haben bestraft oder ersatzpflichtig haben gemacht
werden können, oder wenn die Beschädigung noch nicht
wirklich ausgeführt, sondern durch rechtzeitiges Ein—
schreiten verhindert worden ist. Die gegen die Tele—
graphenanlagen usw. verübte oder versuchte strafbare
Handlung muß jedoch soweit festgestellt sein, daß die
Bestrafung der Schuldigen erfolgen kann. Alle zur
Mitwirkung an der Erhaltung der öffentlichen
Anlagen berufenen Behörden und Beamten werden
ersucht, diese Mitwirkung zum Schute der Reichs-Te⸗
legraphenlinien eintreten zu lassen und im Falle der
Ermittelung von Personen, welche Beschädigungen an
Telegraphenanlagen herbeigeführt oder versucht haben,
der näch“'en Postanstalt hiervon Mitteilung zu machen.
Jede vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung von
zffentlichen Zwecken dienenden Telegraphen- oder Fern⸗
sprechanlagen wird gemäß 8 9b des Gesetzes über den
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis
bis zu einem Jahre bestraft, sofern nach den allge—
meinen Strafgesetzen keine höhere Strafe verwirkt ist.
Der Versuch der Beschädigung wird wie die vollen—
dete Tat bestraft.
Die einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetz⸗
buchs für das Deutsche Reich lauten nach dem Gesetze
pom 13. Mai 1891:

8317.
„Wer vorsätzlich oder rechtswidrig den Betrieb
einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphen—
anlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er Teile
oder Zubehörungen derselben beschädigt oder Verän⸗
derungen daran vornimmt, wird mit Gefängnis von
einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.“
8318.
„Wer fahrlässigerweise durch eine der vorbezeich—
neten Handlungen den Betrieb einer zu öffentlichen
Zzwecken dienenden Telegraphenanlage verhindert oder
gefährdet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder
mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft.“
g 3183. —
„Unter Telegraphenanlagen im Sinne der 88 317
ind 318 sind Fernsprechanlagen mitbegriffen.
Daneben sind unter gewissen Voraussetzungen noch
bie allgemeinen Strafbestimmungen wegen
Sachbeschädigung anwendbar, namentlich die
Bestimmungen aus 8 304: „Wer vorsätzlich und rechts—⸗
widrig Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen die—
nen, beschädigt oder zerstört, wird mit Gefängnis bis
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu eintausend⸗
fünfhundert Mark bestraft. Neben der Gefängnisstrafe
tann auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte er—
kannt werden.“
Trier, 14. März 1916.
Kaiserliche Ober-Postdirektion.
Bentzzsch.

786.) Bekanntmachung.
Ueber das Gehöft des Bergmanns Phil. Groß zu
Dudweiler, Sandberg 27 ist, nachdem bei einem not—
geschlachteten Schwein Ausbruch der Schweineseuche
tierärztlicherseits festgestellt wurde, die Sperre ver—
hängt und sind die erforderlichen Schutzmaßregeln an—
geordnet worden.
Dudweiler, den 1. September 1916.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister.
Jost

10 —
787. Bekanntmachung.
Nachdem bei einem Schwein des Steigers Spies
in Göttelborn-Quierschied amtstierärztlich Backstein—
blattern festgestellt sind, wird über das betreffende
Gehöft die Sperre verhängt. Die erforderlichen Schutz—
maßregeln sind angeordnet worden.
Quierschied, den 5. September 1916.
Die Polizeiverwaltung.
Dony, Bürgermeister

788). Bekanntmachung.
Die Rotlauffeuche in dem Gehöft des Bergmanns
Ludwig Brück zu Bildstock ist erloschen, die Sperrmaß—
regeln sind aufgehoben.
Friedrichssthal, den 35. August 1916.
Die Polizeiverwaltung.

Saarbrücken, den 8. September 1916.
Der Königliche Landrat.
von Halfern.

5. Kriegsanleihe.

Die unterzeichnete Kasse nimmt Zeichnungen
zu den bekannt gegebenen Bedingungen ge—
hührenfrei entgegen.
Der Zeichnungspreis beträgt:
bei 558 Zinsen, wenn Stücke verlangt
werden.. ..7 88. — Mlk.
bei 55 Zinsen, bei Eintragung in's
Reichsschuldbbuch.. .. M.8SOMl.
bei 41/,34 Zinsen, Reichsschatzanweis. 95. —Mt.
für je 100 Mark Nennwert unter Verrechnung
der üblichen Stückzinsen.
Zeichnungen können bei der unterzeichneten
Hauptstelle und sämlichen Annahmestellen
erfolgen.

Kreissparkasse Saarbrücken,
Saarbrücken 4. Gerichtsstraße Nr. 3

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