Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

treide abzuliefern hat (8 14 Abs. 15, bei der abzu—
siefernden Getreidemenge zugeschrieben. Die Ausstel—
sung der Saatkarte ersetzt also, wenn daraufhin Saat—
gut aus einem anderen Kommunalverband eingeführt
werden soll, die früher erforderliche Zustimmungs—
bzw. Anrechnungserklärung des empfangenden Kom—⸗
munalverbandes. Die Kommunalverbände werden da—
her in ihrem eigenen Interesse die von ihnen ausge⸗
stellten Saatkarten laufend zu numerieren und über
sie ein genaues Verzeichnis zu führen haben, welches
die Nummer der Saatkarte, Name und Wohnort des
Empfängers, Lieferungsort sowie die Getreidemenge,
auf welche die Saatkarte lautet, enthalten muß. Machen
die Kommunalverbände von ihrer Befugnis, die Aus—
stellung der Saatkarte an andere Stellen zu übertra—
gen, z. B. an die Ortspolizei- oder Ortsbehörden, Ge⸗
brauch, was für die Saatgutkäufer allerdings eine we—
sentliche Erleichterung bedeutet, so werden sie dafür
zu sorgen haben, daß diese nachgeordneten Stellen
ein gleiches Verzeichnis über die von ihnen ausge—
gebenen Saatkarten anlegen und Abschriften bzw. Aus—
züge daraus in bestimmten Zeitabschnitten dem Kom—
munalverband einreichen. Nach Empfang der Saat—
karte, in welcher ebenfalls im Interesse des ausstellen⸗
den Kommunalverbandes regelmäßig die anzukaufende
Betreidemenge vor der Aushändigung der Karte ver—
merkt werden muß, hat der Empfänger die Karte dem
Veräußerer, d. h. demjenigen, von dem er das Saat—
gut beziehen will, auszuhändigen. Letzterer hat dann
bei der Versendung des Saatguts die Saatkarte in der
näch 8 5 der Bekanntmachung vom 27. Juli 1916 vor—
geschriebenen Weise zu benutzen und sie schließlich dem—
jenigen Kommunalverband, aus dem das Getreide aus—
gesführt wird, einzureichen, worauf dieser Kommunal⸗
verband dem empfangenden Kommunalverband unge—⸗
säumt eine entsprechende Mitteilung zu machen hat,
während die Saatkarte selbst bei dem ausführenden
sKommunalverband verbleibt und von ihm zu Kontroll⸗
zwecken aufzubewahren ist. Auf Grund dieser Mittei—
lung ist der empfangende Kommunalverband an der
hand des Saatkartenverzeichnisses in der Lage, nach—
zuprüsen, ob die Mengen, über die er Saatkarten aus—
zestellt hat, tatsächlich in seinen Bezirk und an den
Bezugsberechtigten geliefert worden sind. Er selbst hat
dann in den vorgeschriebenen monatlichen Verände—
rungsanzeigen der Reichsgetreidestelle gegenüber die
eingeführten Saatgutmengen nachzuweisen. Das gleiche
gilt hinsichtlich der ausgeführten Saatgutmengen für
den ausführenden Kommunalverband.

b) Will ein zugelassener Händler Brotgetreide
erwerben, um es zu Saatzwecken weiterzuverkaufen,
so bedarf es dazu zunächst einer Händler-Saatkarte
für sich, deren Ausstellung er bei dem Kommunalver⸗
band zu beantragen hat, in dessen Bezirk sich seine
gewerbliche Niederlassung befindet. Der Weiterver—
lauf ist nur an solche Käufer gestattet, die sich ihrer—⸗
seits im Besitz einer vorschriftsmäßigen Saatkarte be—
finden; außerdem kommen als Käüufer nach den Zu—
lassungsbedingungen nur Landwirte in Frage. Eine
Weiterveräußerung an andere Händler ist also auch
dann nicht zulbässig, wenn diese selbst eine Saatkarte
besitzen.

Strafbestimmungen:
Wir verweisen auf 89 Ziffer 4 bis 6, insbe⸗
sondere aber auf die neue Strafvorschrift unter Zif⸗
fser 5.

Berlin, den 11. August 1916.
Vrenußisches Landes⸗Getreide⸗Aurt.
gez. Graf v. Keyserlingk.

20 —
770.) Bekanntmachung.
uͤber Höchstpreise für Zwetschen.
Vom 29. Auoust 1916.
Auf Grund der Verordnung Üüber Kriegsmaßnahmen
zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1016
Reichs⸗Gesetzbl. S. 401) wird verordnet:
81.
Der Preis für Hauszwetschen GBauernpflaumen) aller
Art aus der Ernte 1916 darf einschließlich der Ernte—
kosten bei der Veräußerung durch den Erszeuger, vor—
»ehaltlich der Vorschrift im 8 2, zehn Mark für fünszig
silogramm nicht Abersteigen
Hauszwetschen dürfen im Kleinverkaufe zu keinem höhe—
ren Preise als zu fünfundzwanzig Pfennig für das Pfund
oerkauft werden. Als Kleinverkauf gilt der Verkauf an den
Verbraucher in Mengen von zwansig Pfund und weniger.
Bei allen übrigen Verkäufen muß, vorbehaltlich der
3 im 8 1, der Preis unter dem Kleinverkaufspreise
zleiben.
Die Kommunalverbände und Gemeinden können den
Kleinverkaufspreis für ihren Bezirk niedriger festsetzen und
Ausnahmen von dem Kleinverkaufspreise zulassen. Die
Landeszentralbehörden können anordnen, daß die Anord—
rungen anstatt durch die Kommunalberbüände und Gemein—
den durch deren Vorstand getroffen werden können.
g 3.
Das Eigentum an Hauszwetschen kann durch Anord—⸗
nung der zuständigen Behörde einer von dieser bezeichneten
berson übertragen werden. Die Anordnung ist an den
Befitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die
Anordnung dem Besitzer zugeht.
Der von der Anordnung Betroffene ist verpflichtet.
die Vorräte bis zum Ablauf einer in der Anordnung
zu nmenden Frist zu verwahren und pfleglich zu be—
jandeln.
Der Uebernahmepreis wird unter Berücsichtigung der
in den 88 1, 2 festgesetzten Preise sowie der Güte und
Verwertbarkeit der Vorräte von der zuständigen Behörde
estgesetzt. Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet end—
e über Streitigkeiten, die sich aus der Anordnung
ergeben.

84.
Mit Gefängnis bis zu einem Jabre und mit Geld—⸗
rafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser
Strafen wird bestraft:
1. wer den in den 8381, 2 bestimmten oder einenc-auf
Grund des 82 festgesetzten Preis überschreitet;
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auf—
fordert, durch den der Preis (Nr. 1) überschritten
wird, oder sich zu einem solchen Vertrags erbietet:
3. wer den Verpflichtungen, die Vorräte zu bewahren
und pflegalich zu behandeln (8 3), zuwiderhandelt.
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich
die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie
»em Täter gehören oder ua eingezogen werden.
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als böhert
Verwaltungsbehörde, zustündige Behörde, Kommunalverband
und Gemeinde anzusehen deg
86.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündun—
in Kraft.
Berlin, den 29. August 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.

71) Alussuhrungslestemmungen
zur Bekauntmachung des Herrn Reichstanzlers ber die
vin fuhr von Erzengnissen der Kartoffeltrocknerei und Kar—
vfftistarke fsabrikafion vom 30. November 1915 0euilscher
Neichsanzeiger Nr. 282).
Auf Grund von 83 11 dieser Bekanntmachung wird
zestimmt:
a) als zuständige Behörde der Landrat, in Stadtkreisen
die Ortspoltzetbehörde, in deren Vezirk Jich die in
3 1. bezeichneten Erzeugnisse befinden; für den vandes⸗
polizeibezirk Berlin der Polizeipräsident in Berlin:
b) als höhere Verwaltungsbehörde der Regierungspräsi—
dent; im Landespolizeibezirk Berlin der Oberpräsident
Berlin, den 22. August 1916.
Der Minister Der Minister Der Minister
für Handel u. Gewerbe. für Landwirtfschaft. des Zunern.
Im Auftrage: Domänen u. Forsten. Im Auftrage
LBusenskty. 3m Aufirage: v. Jaroszkv.
SFreiherr von Massenbach.
K. 19911
            
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