Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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764.) Polizeiverordnung.
Auf Grund der 88 6, 12 und 185 des Gesetzes über
die Polizeiverwaltung vom 11. Märs, 1880 und des 3137
des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 (G.S.
5195) wird, vorbehaltlich der Zustimmung des Bezirks—
Tüsschüfses, für den Umfang des Regierungsbezirks Trier
folgende Polizeiverordnung erlassen:

8 1

Das Betreten der bestellten und noch nicht abgeernteten
Felder einschließlich der Schrebergärten in der Zeit von
abends 10 Uhr bis morgens 5 Uhr ist verboten. Ausge—
ommen find Flächen, die als Hausgarten dienen und mit
dem Wohnhausbesitz unmittelbar verbunden sind.

82.

Maßnahmen, die zur Verhütung von Wildschaden von
ehrden angeordnet sind, fallen nicht unter diese Ver—
ordnung.

83.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 60
Mark oder mit entsprechender Haft bestraft.

84.

Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündigung in
Kraft und gilt für die Dauer des Krieges.
Trier, den 27. August 1916.
Der Regierungs-Präsident:
Baltz.

koßuntuchusen sses al. Lunürulöstmlbö.
765.) Ausführungs-⸗Anweisung II.
zu der
Bekanntmachung des Bundesrats über Speisefette
vom 20. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 753).

Zuständige Behörde im Sinne des 810 Abf. 2
ist in Landkreisen der Landrat, in Stadtkreisen die
Ortspolizeibehörde.

II.
Zuständig für die Entscheidung von Beschwerden
nach 514 Abf. 3 sind, außer dem Fall der Beschwerde
über die Reichsstelle, die Oberpräsidenten, für die
dohenzollernschen Lande der Regierungspräsident in
Sigmaringen.
Berlin, den 17. August 1916.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
J. A.: gez. Huber.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen u. Forsten,
J. A.: gez. Frhr. von Massenbach.
der Minister des Innern.
J. A.: gez. v. Eynern.

Saarbrücken, den 27. August 1916.
Der Königliche Landrat.
Nr. K. 19 802. von Halfern.

766.)

Bekanntmachung.
Infolge des lang anhaltenden Regenwetters ent⸗
hält das Brotgetreide eine erhebliche Menge an Wicken
und sonstigem Unkrautsamen. Die Landwirte werden
daher aufgefordert, das Getreide vor der Abnahme
nochmals gründlich zu reinigen, da ihnen sonst bei
der Abnahme erhebliche Abzüge gemacht werden müssen.
Saarbrücken, den 31. August 1916.
Der Königliche Landrat.
von Halfern.

767.) Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnung über den Handel mit
debens- und Futtermitteln und der Bekanntmachung
bdom 24. 7. ist folgenden Personen die Erlaubnis zum
Handel mit Lebens- und Futtermitteln erteilt worden:
Jakob Heinrich in Sulzbach,
Wilhelm Asselborn in Völklingen,
Jakob Seidel in Geislautern,
Peter Thommes in Sulzbach,
Wilhe!nm Dilk in Friedrichsthal,
Firma L. Balbier in Altenwald,
Emil Schmoll in Sulzbach,
Jakob Bruch in Hof Großwald,
Ludwig Hahn in Hanweiler,
Herm. Jos. Bruch in Rockershausen,
Heinrich Schmidt in Völklingen,
Peter Altmeyer in Püttlingen,
S. Reinartz in Völklingen,
Louis Gottschall in Sulzbach,
Jakob Schmidt in Geislautern.
Für welche Lebens- und Futtermittel die Erlaub—
nis erteilt worden ist, ergibt sich aus dem Erlaubnis—
schein.
Saarbrücken, den 28. August 1916.
Der Vorsitzende der zur Entscheidung über die Ertei—
lung und Entziehung der Erlaubnis sowie über die
Untersagung des Handels errichteten Stelle.
Sommer.

ILLLLL
768.) Bekanntmachung.

Die Herren Ortsschulinspektoren, Rektoren, Haupt—
ehrer usf. werden um gefl. umgehenden Bericht ersucht, an
velchen Schulen das Amtliche Schulblatt noch fehlt. Da es
ich um eine genaue Prüfung handelt, ist für jede Schule
Bericht erforderlich (Gbis spätestens 8. 9. 16), ob das Amt—
iche Schulblatt vorhanden ist oder nicht.
Saarbrücken, 1. September 1916.
Königliche
streisschulinspekt. 1: 11: Völklingen: Neunkirchen:
Marr. J. V.: Hirtz. J. V.:
Marr, Hirtz. Marx.

Saarbrücken, den 5. September 1916.
Der Königliche Landrat.
von Halfern.

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