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kleinczer Kapitalisten noch beliebter zu machen, als sie
es schon jetzt ist. Wie vielfach schon jetzt von den Vor—
tellen des Staatsschuldbuchs Gebrauch gemacht wird,
zeigt der Umstand, daß bereits mehr als 1700 Millio—
neu Mark dort eingetragen sind, wobei noch bemerkt
sein mag, daß über 36 Prozent der Konten auf Posten
his zu 4000 Mark einschließlich lauten.
Dieselden Einrichtungen wie für die Preußischen
Staatsanleihen und das Staatsschuldbuch sind auch für
die Reichsanleihen und das Reichsschuldbuch getroffen.
Bekanntmachung.
Der Postverkehr zwischen Deutschland und Ru—
mänien ist gänzlich eingestellt und findet auch auf dem
Wege über andere Länder nicht mehr statt. Es werden
daher keinerlei Postsendungen nach Rumänien mehr, an—
genommen; bereits vorliegende oder durch die Briefkasten
zur Einlieferung gelangende Sendungen werden dem Ab—
sender zurückgegeben.
Der privafse Telegraphenverkehr nach Rumä—
nien ist ebenfalls eingestellt.
Berlin WesG6, den 29. August 1916.
Der Staatssekretär des Reichs-Postamts.
In Vertretung: Kobelt.
759)
760.) Ausführungsbestimmungen
zur Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers über die
Kinfuhr von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und Kar—⸗
toffelstärkefabrikation vom 30. November 1915
(Deutscher Reichsanzeiger Nr. 282).
Auf Grund von 8 11 dieser Bekanntmachung wird
bestimmt:
a) als zuständige Behörde der Landrat, in Stadtkreisen
die Ortspolizeibehörde, in deren Bezirk sich die in 81
bezeichneten Erzeugnisse befinden, für den Landes—
polizeibezirk Berlin der Polizeipräsident in Berlin;
als höhere Verwaltungsbehörde der Regierungs-Prä—
s im Landespolizeibezirk Berlin der Oberpräsi—
dent.
Berlin, den 22. August 1916.
Der Minister Der Minister Der Minister
ür Handel u. Gewerbe. für Landwirtschaft, des Innern.
Im Auftrage: Domänen u. Forsten. Im Auftrage:
Lusensky. Im Auftrage: v. Jarotzky.
Freiherr von Massenbach.
761.) Bekanntmachung.
Mit Beziehung auf unsere Erlasse vom 30. April 1912
(H.«M.⸗“Bl. S. 259) und vom 18. Januar 1915 (H.⸗“M.Bl.
S. 33) erhält die Ausführungsanweisung zur Polizeiver—
ordnung betreffend die Einrichtung und den Betrieb von
Bierdruckvorrichtungen zu 85b im 6. Absatz folgenden
weiteren Zusatz:
„Bis auf weiteres werden ferner Bierleitungsrohre
aus Zink mit einem inneren, dicht anliegenden dünn—
wandigen Rohre aus Zeinsilber zugelassen.“
Berlin., den 14. August 1916.
Der Minister Der Minister des Innern.
für Handel und Gewerbe. Im Auftrage:
Im Auftrage: v. Eynern.
v. Meveren.
Anordnung
über das Schlachten von Ziegenmutterlämmern.
Auf Grund des 8 4 der Bekanntmachung des Stellver—
reters des Reichskanzlers über ein Schlachtverbot, für
trächtige Kühe und Sauen vom 26. August 1915 (Reichs-Beseßbl.
S. 515) wird bierhrch folgendes bestimmt:
81.
Das durch die Anordnungen vom 13. April und
165. Man d. J, für die Zeit bis zum 31. August d. J. er—
lassene Verbot der Schlachtung der in diesem Jahre ge—
horenen Ziegenmutterlämmer wird bis zum 31. Dezember
ds. Is. verlängert.
702.
8 323.
Das Verbot findet keine Anwendung auf Schlach—
lungen, die erfolgen, weil zu befürchten ist, daß das
Tier an einer Erkrankung vereunden werde, oder weil es in—
folge eines Unglücksfalles sofort getötet werden muß. Solche
Schlachtungen sind innerhalb 24 Stunden nach der Séhlach—
zung der für den Schlachtunagasort zuständigen Ortspolizei—
bhehörde anzuzeigen.
83.
Ausnahmen von diesem Verbot können aus dringen—
den wirtschaftlichen Gründen, für Lämmer, die zur Zuch
richt geeignet sind, auch in anderen Fällken, vom Sant.
rat, in Stadtkreisen von der Ortspolizeibehbörde zuge—
lassen werden.
33.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden
jemäß 85 der eingangs erwähnten Bekanntmachung mit
Geldstrafe bis zu 1500 Mark oder mit Gefängnis bis zu
drei Monaten bestraft.
8 5.
Die Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekannt—
machung im Deutschen Reichs- und Preußischen Staats—
anzeiger in Kraft.
Berlin, den 25. August 1916.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten
Freiherr von Schorlemer.
3
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dos sRöngttchen ogserungs Prisfüünton.
763.) Bekanntmachung.
Im Interesse der allgemeinen Kriegswirtschaft
wobei nicht nur an die Bedürfnisse der Volksernäh—
rung, sondern auch an die der Industrie, insbesondere
der chemischen und der Sprengstoff-Industrie, zu den—
ken ist, liegt die größte Sparsamkeit bei der Verwen—
dung von Fetten und die Sammlung aller Fettabsälle,
auch der verunreinigten. Zum Abfangen des Fettes
aus Spülwässern können sog. „Fettfänger“ in die Ab—
flußleitungen eingebaut werden. Der „Kriegsausschuß
ür pflanzliche und tierische Oele und Fette“ hat nach
ingehenden Beratungen einen Fettabscheider „System
Bovermann“ als den geeignetsten für diese Zwecke
befunden und hat sür den Regierungsbezirk Trier
die Firma H. Löser & Co. in Trier, Luxemburgerstr.,
mit dem Vertriebe des Apparats betraut. Die Firma
siefert den Apparat kostenlos und baut ihn auch kosten⸗
los ein, wenn der Besitzer sich verpflichtet, die an—
zesammelten Spülwasserfette bis zum 30. September
1920 ohne Vergütung an den Kriegsausschuß für
pflanzliche und tierische Oele und Fette oder dessen
Rehtsnachfolger abzuliefern. Nach diesem Termin geht
der Fettfänger in den Besitz des Beziehers über. Der—
selbe verpflichtet sich jedoch, bis zum 1. Oktober 1925
die Spülwasserfette der Aktiengesellschast für chemische
Produkte, vormals H. Scheidemandel, Berlin, zum
Tagespreise nach Fettgehalt abzuliefern.
Oder aber die Firma liefert die Apparate zum
Vorzugspreise von 105 Mk. das Stück, frei Haus und
baut die Apparate kostenlos ein, wenn der Käufer
sich verpflichtet, das anfallende Spülwasserfett dem
Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und
Fette während der Dauer seines Bestehens gegen Ent—
zelt zur Verfügung zu stellen und falls der Kriegs—
ausschuß aufgehoben wird, die Fette bis zum 1. Oktober
1925 an die Attiengesellschaft für chemische Produkte,
vormals H. Scheidemandel, Berlin, zum Tagespreise
nach Fettgehalt abzuliefern. (Eus werden heute vom
Kriegs⸗Ausschuß für pflanzliche und tierische Oele und
Fette 40 Mark per 109 Kilo netto Gewicht bezahlt.)
Schließlich kann der Apparat zu dem normalen
Preis von 155 Mark frei ab Werk, zuzüglich der
Finbaukosten, bezogen werden, wobei dem Käufer eine
Wwige Verwertung der anfallenden Speisefette frei—
steht.
Sämtliche Gast- und Speisewirtschaften, Kantinen,
Volksküchen, Lazarette u. a. Krankenhäuser, Schlächte—
reien, Wurstmachereien usw. werden im vaterländischen
Interesse dringend ersucht, von diesem Angebot in
einer Form Gebrauch zu machen.
Die Menge des mit dem Apparat gewonnenen
Fettes, das jetzt nutzlos verloren geht, ist in jedem
Falle eine geradezu überraschend große.
Trier, den 29. August 1916.
Der Regierungspräsident
Balß.