Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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mitzuhelfen, daß der Beschädigung derartiger Anlagen
gesteuert wird. Demjenigen, der bei vorsätzlichen
oder fahrlässigen Beschädigungen die Täter derart er—
mittelt und zur Anzeige bringt, daß sie zum Ersatz
oder zur Bestrafung herangezogen werden können, wer—
den im Einzelfalle Belohnungen bis zu 15 Mk.
— in besonderen Fällen noch höhere Beträge — aus
der Postkasse gewährt. Die Belohnungen werden auch
dann bewilligt, wenn die Schuldigen wegen jugend—
lichen Alters oder aus sonstigen persönlichen Gründen
nicht haben bestraft oder ersatzpflichtig haben gemacht
werden können, oder wenn die Beschädigung noch nicht
wirklich ausgeführt, sondern durch rechtzeitiges Ein—
schreiten verhindert worden ist. Die gegen die Tele—
graphenanlagen usw. verübte oder versuchte strafbare
dandlung muß jedoch soweit festgestellt sein, daß die
Bestrafung der Schuldigen erfolgen kann. Alle zur
Mitwirkung an der Erhaltung der öffentlichen
Anlagen berufenen Behörden und Beamten werden
ersucht, diese Mitwirkung zum Schute der Reichs-Te—
legraphenlinien eintreten zu lassen und im Falle der
Ermittelung von Personen, welche Beschädigungen an
Telegraphenanlagen herbeigeführt oder versuch— haben,
der näcken Postanstalt hiervon Mitteilung zu machen.
Jede vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung von
öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphen- oder Fern—
sprechanlagen wird gemäß 8 9b des Gesetzes über den
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis
bis zu einem Jahre bestraft, sofern nach den allge—
meinen Strafgesetzen keine höhere Strafe verwirkt ist.
Der Versuch der Beschädigung wird wie die vollen—
dete Tat bestraft.
Die einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetz—
buchs für das Deutsche Reich lauten nach dem Gesetze
bom 13. Mai 1891:

8317.
„Wer vorsätzlich oder rechtswidrig den Betrieb
einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphen—
anlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er Teile
oder Zubehörungen derselben beschädigt oder Verän—
derungen daran vornimmt, wird mit Gefängnis von
einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.“
8318.
„Wer fahrlässigerweise durch eine der vorbezeich—
neten Handlungen den Betrieb einer zu öffentlichen
Zwecken dienenden Telegraphenanlage verhindert oder
gefährdet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder
mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft.“
8 3184.
„Unter Telegraphenanlagen im Sinne der 88 317
und 318 sind Fernsprechanlagen mitbegriffen.
Daneben sind unter gewissen Voraussetzungen noch
die allgemeinen Strafbestimmungen wegen
Sachbeschädigung anwendbar, namentlich die
Bestimmungen aus 8 304: „Wer vorsätzlich und rechts—
widrig Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen die—
nen, beschädigt oder zerstört, wird mit Gefängnis bis
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu eintausend—
fünfhundert Mark bestraft. Neben der Gefängnisstrafe
kann auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte er—
kannt werden.“
Trier, 14. März 1916.
Kaiserliche Ober-Postdirektion.
Gentzsch.

754.) Bekanntmachung.
Nachdem die Rotlaufseuche unter dem Schweinebestande
des Bergmanns Jak. Geibel zu Fischbach, Mittelstr. 38,
erloschen, ist die über das Gehöft verhängte Sperre auf—
zehoben worden.
Dudweiler, den 28. August 1916.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.

Bekanntwaachung.
Ueber das Gehöft der Witwe Ebristian Linn zu
Dudweiler, Hofweg 53, ist, nachdem bei einem ver—
endeten Schwein Ausbruch der Rotlaufseuche tierärztlicher—
seits festgestellt wurde, die Sperre verhängt und sind die
erforderlichen Schußzmaßregeln angeordnet worden.
Dudweiler, den 28. August 1916.
Die Bolizeiverwaltung.
Der Bürgermeister: Jost.

755.)

756.) Bekanntmachung.
Die Sperrbesgirke Pfeffelbach und Rohrbach habe ich,
da die Maul- und Klauenseuche daselbst erloschen ist und
die sonstigen Bedingungen des 8 176 V. A. V.G. geseben
sind, unterm heutigen Tage aufgehoben.
St. Wendel, den 25. Äugust 1916.
Der Königliche Laudrat:
v. Aschoff.

Lundwirtschaftliches.
Die Einwinterung der Kartoffeln.
Auf Gütern, auf denen wenig Kartosseln gebaut
werden, im bäuerlichen Mittel- und Kleinbesitz erfolgt
die Einlagerung vorwiegend im Keller. Das Ein—
sellern wird zwar von vielen Seiten als die ideale
Ueberwinterung angesehen, das überwiegende Urteil
dürfte jedoch dahin gehen, daß die Miete dem
Keller vorzuziehen ist. Wenn ein Keller allen
Anforderungen genügen soll, muß er nicht nur vörl—
lig trocken und frostfrei, sondern vor allem gut
durchlüftbar sein und wird zu diesem Zweck am
besten mit geeigneten Lüftungseinrichtungen ausge—
stattet. Seine Lage soll so sein, daß im Frühjahr
keine zu starke Erwärmung eintritt. Die nach
der Sonnenseite gelegenen Fenster sind verschlossen
und verdunkelt zu halten, die nach Norden und Osten
gelegenen sind sachgemäß, namentlich des Nachts, zu
öffnen. Die Schüttung der Kartoffel soll höchstens
75 Zentimeter betragen. Ein Vorzug, den das Ein—
kellern hat, ist die Moͤglichkeit, daß die Kartoffeln öfters
zurchgesehen, wenn ndtig, vorsichtig mit einer Holz⸗
schaufel oder Kartoffelgabel umgearbeitet, verlesen
und entkeimt werden können)). Ausgiebige Lüftung
ist im Keller noch wichtiger wie in der Miete. Man
lüfte daher bei trockner Witterung und
un frostfreien Tagen soviel als möglich,
»amit die durch Wasserverdunstung gebildete Feuch⸗
igkeit und durch Atmung entstehende Wärme und Koh⸗
lensäure abgeleitet werden.
Nicht unerwähnt soll ein Ueberwinterungsverfah—
ren gelassen werden, das am Niederrhein vielfach üblich
ist und sich gut bewährt. Es stellt sozusagen einen
lebergang zwischen Einmieten und Einkellern dar und
ereinigt die wesentlichen Vorzüge beider Verfahren.
Die Einwinterung erfolgt in Feldscheunen. Der
Raum, der die Kartoffel aufnimmt, wird durch lücken—
los nebeneinander aufgestellte Strohballen abgegrenzt.
die Höhe der Schüttung beträgt 0,75 bis 1m, die
Breite des Schüttraumes höchstens 6G m. Um Luft—
zirkulakl'on von unten nach oben und umgekehrt zu
chaffen, werden zusammengelegte und mit Draht zu—
ammengebundene Kleereuter in Abständen von etwa
2m im Verband eingestellt. Die Kleereuter dienen als
duftkamine, da zwischen den Böcken ein Hohlraum vor—
janden ist. Die Decke besteht ebenfalls aus Strohballen,
don denen hier und da zeitweise ein Bund zur Lüf—
uung weggenommen wird. Mit Eintritt des Winters
vird eine zweite Lage von Strohballen aufgebracht,
vährend die Seitenwände mit Stalldünger belegt wer—
den. Im zeitigen Frühjahr muß wiederum an frost—
freien Tagen durch Aufnahme von Strohballen für
1) Die Kartoffelkeime sind infolge ihres Solaninge—
haltes giftig und dürfen nicht verfüttert werden.
            
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