Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker Kreisblatt
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Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
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. Septenmber 1916. 42. Jahrg.

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Nr. 74.

JRuhalt.

Der luxemburgische Grenzverkehr und die Zureise von
Ausluündern SDu chfishrung der Verordnung über
Hafer E 407). — Keine Abgaben an den Viehhandelsver⸗
end Sausschlachtungen (S. 401). — Sicherung der

bekunnmeshungen esg bonerutomstlhö
21. Armeehorss.
750.) Berordnung
betreffend den Berkehr über die luxemburgische Grenze
und die Zureise von Ausländern in den Befehlsbereich
des XXI. und XVI. Armeekorps.
Hierdurch verordne ich für den Bereich des XVI.
und XXI. Armeekorps (die Festungsbereiche Metz und
Diedenhoöfen ausgenommen) was folgt:
8 1. Das Ueberschreiten der luxemburgischen Grenze
ohne militärischen Passierschein ist verboten.
Zum Ueberschreiten der luxemburgischen Grenze
im kleinen Grenzverkehr, d. h. zur Beschäfti—
zung im Raume von 3 Kilometern jenseits der
Brenze, genügt ein Erlaubnisschein des Bürger—
meisters der an das Großherzogtum Luxemburg
angrenzenden Gemeinden. Dieser Schein darf nur
solchen in diesen Gemeinden ansässigen Personen
ausgestellt werden, die durch ihre Beschäftigung
zezwungen sind, die Grenze regelmäßig zu über—
schreiten.
Ausländer, die einem Staate angehören, der sich
nit Deutschland oder einem ihm verbündeten
Staate im Krieg befindet, dürfen in den Bereich
des XVI. und XXI. Armeekorps nur zureisen,
venn sie hierzu die Genehmigung des stellvertr.
Beneralkommandos erhalten haben, neutrale oder
verbündete Ausländer nur, wenn die Anmeldung
der Zureise am vorherigen Aufenthaltsort in dem
zon ihnen mitzuführenden Paß Paßersatz) vpoli⸗
zeilich bescheinigt ist.
34. Personen, welche den Bestimmungen dieser Ver—
ordnung zuwiderhandeln, werden auf Grund des
39 des Gesetzes über den Belagerungszustand
vom 4.6. 1851 bestraft.
Saarbrücken, den 26. August 1916.
Der kommandierende General.
v. Moßner.

Telegraphen- und Fernsprechanlagen (S. 402). — Viebh—
seuchen in Fischbach, Dudweiler, Pfeffelbach und Rohrbach
(S. 403.. — Die Einwinterung der Kartoifeln S. 403).

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Beßunemeshüngen gor öPhutrusehördlen.
751.) Bekanntmachung.
zur Durchführung der Verordnung über Hafer.
Vom 19. August 1916.
Auf Grund der Vorschriften im s 6 Abs. 2a, b der Be—
kanntmachung über Hafer qus der Ernte 1916 vom 6, JZuli
1916 GReichs-Gesetzbl. S. 811) und des 81 der Bekannt—
machung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts
vom 22. Mai 1916 GReichs-Gesetzbl. S. 402) werden die
dafermengen, welche die Tierhalter in der Zeit vom .I1.
September bis 30. November 1916 aus ihren Vorräten
verfüttern dürfen, wie folgt bestimmt:
a) Halter von Einhufern 4 Zentner für jeden Einhufer;
n) Halter von Zuchtbullen 2.,an ieden Zuchtbullen.
für den die Geneh—
migung der zustän—
digen Behörde zur
Haferfütterung erteilt
wird;

e) Unternehmer landwirt—
schaftlicher Betriebe, die
Arbeitsochsen halten 2 jeden Arbeits—
ochsen.
Wenn die Einhufer, Zuchtbullen und Arbeitsochsen
nicht während des ganzen Zeitraums gehalten werden, oder
venn für Zuchtbullen die Genehmigung zur Haferfütterung
nicht auf den ganzen Zeitraum erteilt wird, ermäßigen
iich diese Mengen für jeden fehlenden Tag bei den Ein—
zufern um je M3 Pfund, bei den Zuchtbullen um je
B/3 Pfund und bei den Arbeitsochsen um je 285, Pfund.
Die Festsetzung der zur Verfütterung freigegebenen
Hafermengen für die Zeit nach dem 30. November 1916
bleibt vorbehalten.
Berlin, den 19. August 1916.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts.
J. V.: von Braun.
752.) Bekanntmachung.
Es ist unter den Schweinehaltern vielfach die ir—
rige Ansicht vertreten, daß auch bei Hausschlasch—
tungen Gebühren an den Viehhandelsverband, die
Vertrauensleute oder den Kommunalverband zu ent—
richten sind.
Die Ansicht trifft jedoch keineswegs zu, da bei
dausschlachtungen keinerlei derartigen Abgaben er—
hoben werden. Einer Anmeldung bei den Vertrau—
ensleuten bedarf es bei Hausschlachtungen nicht. Es
ist vielmehr lediglich die Genehmigung zur Schlach—
tung bei dem Landrat durch das Bürgermeisteramt
achzusuchen.
Saarbrücken, den 30. August 1916.
Der Königliche Landrat
pon Halfern

. 6056.
            
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