Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

83.
Zahlungsbedingungen.
Die Höchstpreise schließen die Kosten der Beför—
derung bis zur nächsten Bahnstation oder sonstigen
Abnahmestelle des Empfängers innerhalb des Deut—
schen Reiches, sowie die Kosten der Verpackung ein
und gelten für Barzahlung. Wird der Preis gestun—
det, fo dürfen 2 v. H. Jahreszinsen über Reichs—
bankdiskont hinzugeschlagen werden.

84.
Zurückhaltung von Vorräten.
Bei Zurückhaltung von Vorräten ist Enteignung
zu gewärtigen.

85.
Ausnahmen.
Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen sind
an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion V. J. des
Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW
18, Verl. Hedemannstraße 9/10, zu richten. Die Ent—
scheidung über diese Anträge ist dem zuständigen Mi—
litärbefehlshaber vorbehalten.

86.

Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung
in Kraft.

Saarbrücken, den 1. September 1916.
Königl. Preuß. Stellvertretendes Generalkommando 21. Armeekorps.

Vekanntmachung
(Nr. M. 1./9. 16. K. R. A.),
betressend Beschlagnahme und Bestandsmeldung von Platin.
Vom 1. September 1916.

745.)

Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen
des Königlichen Kriegsministeriums zur Kenntnis ge—
bracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den
allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt
sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahme
nach 8 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung
von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 357), in Verbindung mit den Bekanntmachungen
vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645) und vom
25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778) und jede
Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht, nach 8 5
der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom
2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54), in Verbin⸗
dung mit den Bekanntmachungen vom 3. September
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) und 21. Oktober 1915
Reichs-Gesetzbl. S. 684) bestraft wird. ) Auch kann

die Schließung des Betriebes gemäß der Bekannt—
machung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen
vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl
S. 603) angeordnet werden.
81.
Inkrafttreten der Bekanntmachung.
Die Bekanntmachung tritt am 1. September 1916
nittags 12 Uhr, in Kraft und umfaßt auch diejfeniger
tatürlichen und juristischen Personen, deren Vorräte
durch schriftliche Einzelverfügung der unterzeichneter
Behörde beschlagnahmt worden sind.
Die Einzelverfügungen treten mit dem Inkraft—
treten dieser Bekanntmachung außer Kraft und wer—
den durch diese ersetzt.

82.

) BWit Gefängnisbis zu etnem ZJadre oder
mit Geldstrase bis zu zebntausend Mark wird,
sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen böhere
Sipasen verwirkt sind, bestraft:
z. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand bei⸗
seiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, ver⸗
kauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs⸗ oder
Erwerbsgeschäft über ihn abschließt:
wer der Verpflichtung, die beschlaanahmten Gegen⸗
stände zu verwabren und pfleglich zu bebandeln, zu—⸗
widerbandelt:
werd erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwider⸗
zandelt.
Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund
dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten
Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollstän⸗
diae Angaben macht, wird mit Gefängnis bdis zu sechs Mo⸗
hnaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark
hestraft. Auch kEönnen Vorräte, die verschwiegen sind,.
im Urteil für dem Staat verfallen erklärt werden.
Ebenso wird bestraft, wer vorsfätzlich die vorgeschrie⸗
en Lagerbücher einzurichten und zu führen unter⸗
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser
Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist
erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben
nacht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mart
oder im Unvermdgensfalle mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten bestraft. Ebenso wird befiraft, wer fabr—
lässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder
zu führen unterläßt.

Von der Bekauntmachung betroffene Stoffe
und Gegenstaãnde.
Von den Anordnungen dieser Bekanntmachung
werden betroffen sämtliche Mengen der nachstehend be—
zeichneten Klassen:
stlasse 51: Platin (auch Platinschwamm und Platin⸗
asbest), un verarbeitet, auch als Alt—
material und Abfall jeder Art, mit einem
Reingehalt an Platin von mindestens 98
v. H. des Gesamtgewichts.
Platin in Legierungen ) unverarbei—
tet, auch als Altmaterial und Abfall feder
Art.
Platin, vor- und fertiggearbeitet in
Form von beweglichen und orätsfesten
Blechen, Drähten, Röhren, Tiegeln, Scha—
len, Kesseln, Folien, Laboratoriums⸗ und
Fabrikationsgeräten mit einem Reingehalt
an Platin von mindestens 98 v. H. bezogen

) Unter legiertem Platin wird ein Material verstan—
den, bei welchem Platin mit mebr als 2 v. 8. ander
Stoffe verschmolzen ist, und bei welchem der Platingebal
dem Gewichte nach mindestens 5v. 8. beträgt.
            
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