Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Anliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
heranuvgegeben vom Kgl. Tandralsamt Saarbrucken
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Nr. 73. Freitas

Inhalt.

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Höchstpreise für Naturrohr Glanzrohr) und Weiden
S. 397). — Beschlagnahme und Bestandsmeldung von
Platin (S. 398). — Durchfübrung der Verordnung über
dafer (S. 400). — Keine Abgaben an den Viehhandelsver—

sond bei Hausschlachtungen (S. 400). — Viebhseuchen ur.
Bildstock und Louisenthal (S. 400). — Landwirtschaftliches:
Vermittlung von Saatwicken und Warnung beim Verkauf
von Klee-, Gras- und Futterrübensamen (S. 400).

7445)

Bekanntmachung
Mr. V. J. 1886/5. 16. K. R.A.),
betressend Höchstpreise für Naturrohr (Glanzrohr) und Weiden.
Vom 1. September 1916.

Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungs—
zustand vom 24. Juni 1851 — in Bayern auf Grund
des bayrischen Gesetzes über den Kriegszustand vom
5. November 1912, in Verbindung mit der Aller—
höchsten Verordnung vom 81. Juli 1914 — sowie
auf Grund des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom
14. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung
vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516), der
Bekanntmachungen über die Aenderung dieses Gesetzes
vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), vom
23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 608) und
hom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183) wird nach—
stehende Bekanntmachung mit dem Bemerken zur all—⸗
gemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen,
sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere
Strafen verwirkt sind, gemäß den in der Anmer—
ung) zum Abdruck gebrachten Bestimmungen bestraft
verden. Auch kann die Schließung des Betriebes ge—
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und, mit Geld—
trafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser
Strafen wird bestraft:
Jwer die fesigesetzten Höchstpreise überschreitet;
3. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auf⸗
fordert, durch den die Höchstpreise überschritten werden.
oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet:
wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung
s2. 8 des Geseßtzes betr. Höchstpreise) betroffen ist,
zeiseiteschafft, beschädigt oder zerstört:
wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum
Verkauf von Gegenständen, für die Höchstpreise fest—
jesetzt find, nicht nachkommt;
wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise
festgesezt sind, den zustüändigen Beamten gegenüber
verheimlicht:
3. wer den nach 835 des Gesetzes betreffend Höchstpreise
erlafsenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
Bei vorfätzliceen Zuwiderhandlungen gegen dummer1
und 2ist die Geldstrafe mindestens auf das Doppelte des
Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten
vorden ist oder in den Fällen der Nummer 2 überschritten
verden sollte; übersteigt der Mindestbetrag zehntausend
Mark, so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder
Umstände kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte des Mindest—
betrages ermäßigt werden.
— In den Zällen der Nummer 1 und Zkann, neben der
Ztrafe angeordnet werden, daß die Verurteilung auf
osten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist: auch
'ann neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte erkannt werden.

mäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuver—
lässiger Personen vom Handel vom 23. September
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 608) angeordnet werden.
81.
Bon der Bekannutmachung betrossene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
Naturrohr, (Glanzrohr, Stuhlrohr, Kortrohr, Ma—
lakkarohr), Peddigrohr, Flechtrohr, Rohrschienen, Rohr—
bast, Rohrabfall, (Bruchpeddig, Peddigenden), Weiden.
82.
Höchstpreise.
Der Preis der von dieser Bekanntmachung be—
reffenen Gegenstände darf die folgenden Sätze nicht
ibers en:
1. Naturrohr (GGlanzrohr, Stuhlrohr, Korbrohr,
Malakkarohr) hart und weich
für je 50 kg
a) bis 10 mm Durchm. 175,00 A,
b) über 10 min Durchm. 125,00,
2. Peddig (mit und ohne Glanzstellen)
a) unter Z mm Durchm. 250,00,
b 3 wm bis 10 miu Durchm. 200,00,
c) über 10 mun Durchm. 150,00,
3. Peddig naturhell (gebleicht
a) unter 3 mun Durchm. 275,00,
b) 3 mu bis 10 mm Durchm. 220,00,
Flechtrohr bis 2 mi stark 400,00,
Rohrschienen (Korbschienen) 2 mm und
darüber stark 200,00,
6. Rohrbast 40.,00.,
7. Rohrabfall (Bruchpeddig, Peddigenden) 20,00,
3. Grüne Weiden ungeschält
—A
b) trocken
9. Weiden geschält 3 bis 12 mu Durchm.
a) bis 1,0 m Länge 33,00,
b) über 1,0 bis 1,3 m Länge 30,00,
c) über 1,3 bis 1,66 m Länge 27,00,
d) über l,6 bis 2,0 m Länge 25,00,
e) über 2,0 m Länge 22,00,
            
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