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germeister, Bürgermeister) oder an die von diesem
durch öffentliche Bekanntmachung mitgeteilten Stellen
anzumelden.
Die Anzeigen haben in der Gemeinde (dem Guts⸗
bezirk) zu erfolgen, in der die Vorräte am 1. Sep⸗
tember 1916 tatsächlich lagern.
Zur Anzeige verpflichtet ist für Haushaltungen
der Haushaltungsvorstand oder sein Vertreter, für Ge⸗
werbe⸗- und Handelsbetriebe der Inhaber, Vorstand,
Beschäftsführer odet deren Vertreter, sür die Körper⸗
schaften und Anstalten deren Vorstand.
55 Vorräte, die sich mit Beginn des 14. September
1916 in den unter Zoll- oder Steueraufsicht stehenden
öffentlichen Niederlagen besinden, werden von den Zoll⸗
oder Steuerbehörden nachgewiesen, dagegen sind Vor—
räte, die sich zu diesem Zeitpunkt in den unter Zoll⸗
oder Steueraufsicht stehenden Privatlagern mit oder
ohne amtlichen Mitverschluß u. a. oder in Zollaus⸗
schüssen oder Freibezirken befinden, von den Vager—
haltern anzuzeigen und gleichzeitig mit den im freien
Verkehr befindlichen Vorräten in einer Summe an—
zugeben (GGergl. Ziffer 4).
6. Gegenstände der in den Zifsern 2 und 3 ge—
nannten Art, die sich mit Beginn des 1. Sep—
tember 1916 unterwegs befinden, sind von dem Empfän—
ger unverzüglich nach dem Empfang ohne Benutzung
eines Vordrucks anzuzeigen.
Bei Haushaltungen mit weniger als 80 zu ver—
bflegenden Haushaltungsmitgliedern besteht diese An—
zeigepflicht nur für Gegenstände der in Ziffser 2 ge—
nannten Art.
7. Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Vor⸗
räte, die im Eigentum des Reichs, der Bundesstaaten
oder Elsaß-Lothringens, insbesondere der Heeresver—
waltungen oder der Marineverwaltung sowie der unter
Aufsichts des Reichs stehenden Kriegswirtschaftsorgani—
sationen stehen oder von ihnen zur Ausführung fester
Lieferungsverträge überwiesen sind.
8. Die Erhebung erfolgt gFemeindeweise. Die
Ausführung der Erhebung liegt den Gemeindebehörden
ob. In den Orten mit Königlicher Polizeiverwaltung
ist diese zur Mitwirkung verpflichtet.
9. Für die Erhebung sind folgende Vordrucke
zu verwenden:
J. Liste A für Haushaltungen mit weniger als
30 zu verpflegenden Haushaltungsmit—
gliedern,
I. Liste B für Haushaltungen mit 30 oder
mehr zu verpflegenden Haushaltungsmit⸗
gliedern, öffentliche Körperschaften, An⸗
stalten, Gewerbe- und Handelsbetriebe so—
vie für die nach Ziffer 5 anzuzeigende
Vorräte.
III. Orts- (Zählbezirks⸗) Listen J bis V und
IV. Kreislisten J bis V.
Die den Haushaltungslisten A und B auf der Rück—
seite aufgedrudten Erläuterungen sind genau zu beach—
ten. Macht es die zerstreute Lage oder die Seelenzahl
einer Gemeinde wünschenswert, Zählbezirke zu bilden,
so kann die Ortsliste unter entsprechender Aenderung
des Vordrucks auch als Zählbezirkslifte benutzt werden;
eine Ort sliste ist aber auch in diesem Falle
wufzustellen, sie braucht dann aber nicht die Namen
der Anzeigepflichtigen und deren Vorräte im einzel—
nen zu enthalten, es genügt vielmehr die Eintragung
der Schlußsummen der Zählbezirkslisten.
Bei der Aufstellung der Kreislisten ist eine Auf—
führung der einzelnen Gemeinden des Kreises nur
füür die Urschrift erforderlich, während für die an—
ufertigenden Abschriften die Angabe der Summen
ämtlicher Ortslisten in einer Zeile als Kreissumme
renügt, wobei Mengen von 50 Pfund oder mehr ols
volle Zentner zu rechnen sind und geringere Vorrät—
unberücksichtigt bleiben.
10. Die Gemeindevorsteher (Gutsvorsteher) mis
Ausnahme der Magistrate GOberbürgermeister, Bür—
germeister) der Stadtkreise stellen nach den Anzeiger
Aund B die in Betracht kommenden Ortslisten J bis
V auf (vergl. Ziffer 120 bis e) und senden sie, nachden
sie aufgerechnet und abgeschlossen sind, bis spätesten?
zum 14. September 1916 dem Landrat (Oberamtmann
ein. Die Anzeigen und die etwa aufgestellten Zähl
bezirkslisten sind sorgfältig aufzubewahren.
11. Die Stadtkreise stellen gleichfalls die Orts—
listen auf, übertragen deren Schlußsummen in die Kreis
listen 1 bis V Gergl. Ziffer 1a bis e) und senden
sie bis spätestens zum 20. September 1916 an das
Königliche Statistische Landesamt, Berlin SW. 68, Lin
denstraße 28. Je eine Abschrift der Kreislisten ift den
Oberpräsidenten und Regierungspräsidenten einzurei—
chen. Die Anzeigen, Ortslisten und die etwa aufge
stellten Zählbezirkslisten sind sorgfältig aufzubewahren
12. Die Landräte (Oberamtmänner) verteilen die
ihnen zugehenden Vordrucke an die Gemeinden ihres
Kreises, sammeln die ihnen zugesandten Ortslisten
wieder ein und tragen die Schlußsummen der Orts—
listen in die Kreislisten Jbis V Gergl. Ziffer 10 bis e
gemeindeweise ein, wobei streng darauf zu achten ist
daß die Ortslisten von sämtlichen Gemeinden und
Gutsbezirken ihres Kreises vorhanden sind.
Die Schlußsummen der aufgerechneten und abge—
schlossenen Kreislisten sind in die Reinschriften für
streislisten zu übertragen, und diese bis spätestens
zum 20. September 1916 dem Königlichen Statistischen
Ldandesamt in Berlin SW. 68, Lindenstraße 28, zu
übersenden. Je eine Abschrift der Kreislisten ist den
Dberpräsidenten und Regierungspräsidenten einzurei
hen. Die Ortslisten sind sorgfältig aufzubewahren.
13. Die Herstellung und Versendung der Vor—
drucke erfolgt durch das Königliche Statistische Landes
amt in Berlin SW. 68, Lindenstraße 28, bei dem
auch ein etwaiger Mehrbedarf an Vordrucken anzu—
melden ist.
14. Es ist, Sorge dafür zu tragen, daß die Be—
oölkerung rechtzeitig vor der Erhebung in sämtlichen
Bemeinden und Gutsbezirken durch öffentliche Bekannt—
machung in geeigneter Weise auf ihre Anzeigepflicht
hingewiesen wird.
15. Die Landräte EOberamtmänner) und König—
lichen Polizeiverwaltungen, die Magistrate EOberbür—
germeister, Vürgermeister) der Stadtkreise sowie auch
sämtliche sonstigen Gemeindevorstände — Bäürger—
meister, Gemeindevorsteher — und die Gutsbvorsteher
oder die von ihnen beauftragten Personen sind be—
ugt, zur Ermittlung richtiger Angaben Vorrats⸗ nud
Betriebsräume oder sonstige Ausbewahrungsorte, wo
Borräte der in die Erhebung einbezogenen Art (æif—
ser 2 und 3) zu verntuten sind, zu durchsuchen und
die Geschäftsaufzeichnungen und -bücher des zur An—
zeige Verpflichteten nachzuprüfen. Von dieser Besug—⸗
nis ist, soweit es ersorderlich erscheint, ehne jede Rück—
sichtnahme Gebrauch zu machen. Die genannten Be—
hzörden sind dafür verautwortlich, daß alles geschieht,
um ein zutressendes Ergebnis der Erhebung in threm
Bezirk zu erreichen.
16. In den Haushaltungen vorhandene Vorräte
sind von den Gemeinden nur in solchen Fällen weg—
zunehmen, wo die Gefahr des Verderbs bei länge—
rer Lagerung besteht oder eine ungebührliche Ueber—
deckung des Bedarfs vorliegt.
17. Wer vorsätzlich die ihm nach Zifser 4 und
6 obliegende Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig er⸗
stattet oder wissentlich unrichtige oder unbollständige
Angaben macht. oder wer der Vorschrift der Zisfier