Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

sertige Erzeuanisse daraus herstellen liehen und dies noch
gegenwärtig tun. Auf der Rückseite dieser Bescheinigung
muß der betreffende Betrieb angeben, welche Stoffmengen
er auf Grund der Ausnabme-Erlaubnis auichneiden und
verarbeiten läßt.
Als gemeinnuͤtzige Näbstuben gelten nur solche, die
dem Webstoffmeldeamte einen von der Ortspolizeibebörde
ausgestellten Ausweis einsenden, daß sie gemeinnützige Ein⸗
richtungen sind.

88

Verwahrung der beschlagnahnrten Gegenstände.
Die Besitzer der beschlannahmten Gegenstände sind ver—
pflichtet, diese bis auf weiteres zu verwahren und vilea—
lich zu behandeln.
Die beschlagnahmten Gegenstände sind getrennt von den
beschlagnahmefreien Vorräten aufzubewahren und als solche
kenntlich zu machen. Die Trennung und Kenntlichmachung
muß bis zum 1. Märs 1916 erfolgt sein.

39.
Eigentumsübertragung und Uebernahmepreis.
Das Webstoffmeldeamt ist ermächtigt, das Eigenkum
an den beschlaanahmten Gegenständen gemäß 81 der Be—
kanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf auf
die von ihm bezeichneten Versonen zu Übertragen.
Durch eine beim Königlich Preußischen Kriegsministe⸗
rium gebildete Bewertungsstelle für Webstoffe wird zu—
nächst grundsätzlich eine gütliche Einigung über den Ueber—
nahmepreis mit dem Eigentümer der beschlagnahmten
Gegenstände angestrebt werden. Soweit eine gütliche Einig—
ung nicht zustande kommt, erfolgt die Preisfestsetzung durch
das Reichs⸗Schiedsgericht gemäß 88 2 und 3 der Belkannt—
machung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf.

810.

Meldepflichtige Gegenstaände.
Meldepflichtig sind die am Stichtage vorhandenen
Gesamt vorräte der in der Uebersichtstasel näher be—
zeichneten Gegenstände, sofern die Bestände die in der
Uebersichtstasel angegebenen Mindestvorräte überschreiten.
Werden die Mindestvorräte (5 6) nachträglich über—
ichritten, so sind die Gesamtvorräte unverzüglich auf den
voraeschriebenen Neldescheinen anzumelden.
Die von Militär⸗ oder Marinebehörden zurückgewiesenen
BGegenstände sind nach erfolgter endgültiger Zurückweisung
unverzüglich unter Angabe der Gründe der Zurückweisung
von dem anzumelden, der die Gegenstände aurückerhal⸗
len hat.
Alle Zugänge zu den beschlagnahmten Lagerbeständen
werden jeweils am 1. und 15. eines jeden Monats, erst⸗
malig am 15. März 1916, meldepflichtig.
Meldepflichtig sind insbesondere auch die Gegenstände,
über welche die in ß3 5, Ziffer 3, Abs. 1 bezeichneten
Lieferungs⸗ oder Herstellungsverträge mit einer deutschen
beeres⸗ oder Marinebehörde bestehen. Dagegen sind nicht
meldepflichtig die übrigen gemäß 8 5 von der Beschlag⸗
nahme ausgenommenen Gegenstände.
Soweit graue, feldaraue und graugrüne Militärmannschaftstuche
 bereits auf Grund der Bekanntmachung W. J
1/5. 15. K. R. A. mittels Meldescheins 1 als beschlagnahmt an
gemeldet sind. sind sie nicht erneut anzumelden
811.

Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind alle natürlichen und
juristischen Personen, ferner alle wirtschaftlichen Be—
triebe, sowie öffentlich rechtliche Körperschaften und
Verbände, die Eigentum oder Gewchesam an melde—
vflichtigen Gegenständen (8 10 haben, oder bei denen
fich splche unter Zollauflicht befinden.

Vorräte, die sich am Stichtage (5 12) nicht im Ge⸗
wahrsam des Eigentümers befinden, find sowohl von
dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden,
der sie an diesem Tage in Gewahrsam hat MWager—⸗
halter usw.).
Alle die, welche meldepflichtige Gegenstände in Ge⸗
wahrsem haben, ohne Eigentümer zu sein, brauchen
nur die von ihnen verwahrten Mengen sowie die Eigen—
tümer anzugeben, aber nicht die übrigen Spalten des
Meldescheins auszufüllen.
Die nach dem Stichtage eintreffenden, vor dem
Stichtage aber schon abgesandten Vorräte sind nur von
dem Empfänger zu melden.
Neben demjenigen, der die Ware in Gewahrsam
hat, ist auch derjenige zur Meldung verpflichtet, der
sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung
eines Dritten übergeben hat
813.
Stichtag und Meldefrist.
Fuür die Meldepflicht ist bei der ersten Meldung
der am Beginn des 1. Februar 1916 Gtichtag) tatsäch⸗
lich vorhandene Bestand, bei der ersten Zusatzmeldung
sind die bis zum Beginn des 15. März 1916, für die
späteren Zusatzmeldungen die in der Zeit bis zum
1. bzw. 15. jeden Monats zum Bestand hinzugetrete⸗
nen Mengen maßgebend.
Die erste Meldung ist bis zum 1. März 1916 an
das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums einzu⸗
senden. Die Zusatzmeldungen über spätere Zugänge
zu den beschlagnahmten Lagervorräten sind jeweils
bis zum 8. bzw. 22. eines jeden Monats dem Web—
stoffmeldeamt zu erstatten.
I 8 13.
Meldescheine.
Die Meldungen dürfen nur auf den amtlichen
Meldescheinen für Web-, Wirk- und Strickwaren er⸗
stattet werden. Die Meldescheine sind für die erste
Meldung bei dem Webstoffmeldeamt, für die Zusaiz⸗
mesdungen, vom 1. März ab, bei den örtlich zustän—⸗
digen amtlichen Bertretungen des Handels (Handels⸗
kammern usw.) anzufordern.
Anforderungen nach Meldescheinen können nur
dann schnell berücksichtigt werden, wenn sie auf den
dasür vorgeschriebenen amtlichen Postkarben- Vo r⸗
drucken erfolgen, die bei allen Postanstalten 1. und
2. Klasse erhältlich sind.
Weldeschein J gilt für Stoffe zur Ober⸗
kleidung für Heer, Marine, Beamte und
Gefangene Gruppe 1).
Meldeschein INefür Schlaf⸗ und Pferdedecken,
Woilache und Deckenstoffe Gruppe 1),
Meldeschein UI für Männertrikotagen
Gruppe III),
Meldeschein IV für farbige Wäschestofse und
farbige Stoffe für Krankenbekleidung
(Gruphe IV),
Meldeschein V für farbige Futterstoffe
(GGruppe Vy.
Meldeschein VI für rohe und gebleichte
Wäsche- und Futterstoffe, Drillichanzug⸗
stoffe Gruppe V)))..
Meldeschein VII für Segeltuche und Plan—
stoffe Gruppe VII), —
Meldeschein VII für Sandsachstoffe
1Gruppe III),
            
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