Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

tub

Zu Nr. 20.
17. Die in Nr. 20 der Freiliste für wollene Damen⸗
und Müdchenbekleidung gegebenen Bestimmun⸗
gen gelten auch für Damen⸗ und Mädchenbe—
kleidung aus Velvet.
Zu Nr. 34.
18. Auch leinene und halbleinene Herrenstoffe und
Wäschestoffe (Nr. 18 und 25 der Freiliste) sind
in Längen bis zu 2 Meter frei.

c. Bekauntmachung des Reichskanzlers vom 13. Juli 16.
Reichs⸗Gesetzblatt Nr. 156, Jahrgang 1916.
Nr. 5318) Bekammtmachuug über die Regelung des
Verkehrs mit Web⸗, Wirl⸗ und Strick⸗
waren für die bürgerliche Bevöllerung
Vom 13. Juli 1916.
Auf Grund des 8 19 der Bekanntmachung über
die Regelung des Verkehrs mit Web⸗, Wirk⸗ und Strick⸗
waren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni
1916 (Reichs⸗Gesetzblatt S. 463) bringe ich folgendes
zur öffentlichen Kenntnis:

Der 8 8 der Bekanntmachung über die Regelung
des Verkehrs mit Web-, Wirk⸗ und Strickwaren für die
bürgerliche Bevölkerung vom 10. Zuni 1916 findet
ketne Anwendung auf solche Gewerbetreibende, die
außer den Waren, die sie beim Gewerbebetrieb
n Umherziehen mit sich führen. kein Warenlager
haben.

II.
In das Verzeichnis der Gegenstände nach der Be⸗
kanntmachung vom 10. Zunk 1916 (Reichs-Gesetzblatt
S. 468), auf welche die Vorschriften der Bekannt—
machung über die Regelung des Verkehrs mit Web⸗,
Wirk⸗ und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung
vom 10. Juni 1916 mit Ausnahme der 88 7, 10, 14,
15 und 20 leine Anwendung finden, sind aufzunehmen:
20a Alle Artikel der aus Waschstoff hergestellten
Damen⸗Sommerkonsektion, sofern sie am 6. Juni
1916 fertiggestellt oder zugeschnitten waren.
Mädchenkleider für das schulpflichtige Alter und
Kinderkleider für das Alter bis zu 6 Jahren.
ofern deren Kleinhandelspreis
ür ein Waschkleid . 183, 00 M
für ein Kleid aus Wolle oder Velvet 25,00 M
übersteigt.
Gummimüntel und gummierte Badeartikel. Der
Gummierung steht Erfatzgummierung gleich.
Berlin, den 13. Juli 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.

N

D. Mitteilungen der Neichsbekleidungsstelle.
Die Reichsbekleidungsstelle gibt Auskünfte über
die Auslegung der Bundesratsverordnung und
Bekanntmachungen des Reichskanzlers nicht an
Private, sondern nur an Behörden, Handels⸗
lammern, kaufmännische Körperschaften, Hand⸗
werls⸗ und Gewerbekammern, Fachverbände und
an die Presse.
Die von der Reichsbekleidungsstelle an die Kom⸗
munalverbünde unentgeltlich gelieferten Bezugs⸗
schetne sind nur zur Auslegung bei den Pruü—
fungs⸗ und Ausfertigungsstellen bestimmt. Zur
Auslegung bei den Kleinhändlern kann die Reichs⸗
bekleidungsstelle Vordrucke der Bezugsscheine nich
unentgeltlich abgegeben. Solche sind bei g. 6.
Preußßz. Königl. Hofbuchdruckerei, Berlin S. 14,
Dres denerstr. 43, zu solgenden Preisen erbältlic

bei 1000 5000 10 000 Stuͤck
Mk. 7,25 Mk. 6,15 Mk. 3,55
100 000 1000 000 Stüdck
Mk. 4,335 Mk. 2,90
für das Tausend.
e) Die Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle
vom 3. Zuli 1916 zur Ausführung des 8 11
der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916
ist in Nr. 157 des Reichsanzeigers vom 6. Jull
1916 erschienen.
Die Erläuterungen werden im Reichsanzeiger be
lanntgemacht.
Berlin, den N. Juli 1916.
Reichsbeklleidungsstelle.
Geheimer Rat Dr. Beutler.
Bekannitmachung
über die Regelung des Verkehrs mit Web⸗, Wirk- und
Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung.
Vom 7. August 1916.
Auf Grund des 8 19 der Bekanntmachung über
die Regelung des Verkehrs mit Web⸗, Wirk- und Strick—
waren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Junt
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) bringe ich folgendes
zur öffentlichen Kenntnis:
In dem Verzeichnis der Gegenstände nach der
Bekanntmachung vom 10. Juni 1916 (Reichs⸗Gesetzbl
S. 468), auf welche die Vorschriften der Bekanntmach—
ung über die Regelung des Verkehrs mit Web⸗, Wirlk—
und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung mit
Ausnahme der 88 7, 10, 14, 15 und 20 keine Anwen⸗
dung finden, ist zu streichen:
34. Woll- und Baumwollstoffe (12, 13, 14,.
18, 25) bis zu Längen von 2 Metern.
Berlin, den 7. August 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich.

un e
Zu 8 2 Differ 2 und 8 16 der Bundesratsverord—
rung vom 10. Juni 1916 sei noch bemerkt, daß den
Behörden, öffentlichen und privaten Krankenanstalten
und solchen anderen Anstalten, deren Bedarf nach
Anordnung des Reichskanzlers oder der Landeszew
tralbehörden von der Reichsbekleidungsstelle gedeckt
verden soll, Bezugsscheine nur von der Reichsbeklei—
dungsstelle selbst, nicht durch andere Stellen ausgefer—
tigt werden dürfen. Die Anträge sind unter Benutzung
der hierfür bestimmten Vordrucke bei der Reichsbeklei—
RXAx Berlin W56, Markgrafenstraße 42, einzn
reichen.
Saarbrücken, den 15. August 1916.
Der Königliche Landrat
J. V.: Sommer.
719. Verordnuung.
Ich verbiete den Zwischenhändlern jeden Hande!
Gewehrteilen zu Militärgewehren.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des g 9
Gesetzes über den Belagerungszustand bestraft.
Saarbrücken, den 31. Juli 1916.
Der Kommandierende General
des Stellvertretenden 21. Armeekorps zugleich
lix das 16. Armeelorps und den Festungsbereich Bitsch
gez. v. Moßner.
Saarbrücken, den 18. August 1916. x
Der Konigliche Landrat.
von Halfernu.

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