haben, auch in Zukunft an Abnehmer liefern, mit
zenen sie vor dem 1. Mai 1916 nicht in dauernder Ge—
chäftsverbindung gestanden haben, wenn
1. sie die in diesem Ausfuhrbetriebe gehandelten oder
dergestellten Waren infolge der Kriegsperhältnisse nach
hren früheren ausländischen Absatzgebieten nicht ab⸗
setzen können, —
der Verdacht, daß durch diese Gewerbetreibenden der
ogenannte Kettenhandel unterstützt werde, ausgeschlos⸗
sen erscheint,
die Gewerbetreibenden über das Vorliegen dieser Vor⸗
aussetzungen eine Bescheinigung der amtlichen Han—
delsvertretung (Handelskammer usw.) erhalten.
III.
Gewerbetreibende, die bereits vor dem 1. Auaust
1914 mit den in 8 1 der Verordnung bezeichneten Gegen⸗
ständen Großhandel betrieben oder Bekleidungsstücke im
Broßbetriebe hergestellt haben und durch die Kriegsver—
hältnisse geswungen worden sind, ihr Geschäft gang oder
keilweise auf eine andere Warenart einzurichten, dürfen
auch in Zukunft an Abnehmer liefern, mit denen sie vor
dem 1. Mai 1916 nicht in dauernder Geschäftsverbindung
estanden haben, wenn
1. sie Ahr Geschäft bereits vor dem 1. Mai 1916 auf
eine andere Warenart eingerichtet haben,
2. seitens der Gewerbetreibenden die Unterstützung des
sogenannten Kettenhandels ausgeschlossen erscheint,
3. die Gewerbetreibenden über das Vorliegen dieser Vor⸗
aussetzungen eine Bescheinigung der amtlichen Han—
delsvertretung (Handelskammer usw.) erhalten.
Val. hierzu Erl. IUI Ziffer 6 und 7.)
Bu I., II, III. J
Vordrucke zu den unter J, II, II vorgeschriebenen Be—
scheinigungen werden den Handelskammern usw. von der
Reichsbekleidungsstelle geliefert.
Falls die Handelskammer usw. die Bescheinigung er⸗
dr bedarf es keines Antrages bei der Reichsbekleidungs⸗
telle.
Die Bescheinigung ist den in 814 der Verordnung
bezeichneten Beauftragten der Reichsbekleidungsstelle und
onstigen Ueberwachungaspersonen auf Verlangen vorzulegen.
IV.
Die gewerbsmäßige Herstellung von Bekleidungsstücken
ür den eigenen Kleinhandel des Herstellers in dem bis—
herigen Umfange wird zugelassen.
3Siffer 10 der Erläuterung J vom 21. Juni 1916 ist
msoweit abzuändern.
V.
Besuglich neu errichteter Geschäfte behält sich die
Keichsbekleidungsstelle Einzelentschließung vor.
Berlin, den 24. Juni 1916.
Reichsbekleidungsstelle.
Stadtrat Dr. Temper, stellvertretender Vorstzzender.
*
Erläuterung III.
A. Zur Verordnung des Bundesrats.
—AI
Geklöppelte und genähte Spitzen oder ganz aus
solchen hergestellte Bekleidungsstücke fallen nicht
uinter die Verordnung.
7, Absatz J.
Warenaustausch ist als gegenseitiger Verkauf
anzusehen. Jeder der Austauschenden muß den
ainderen vor dem 1. Mai 1916 als dauernden
Abnehmer gehabt haben.
Sogenannte „Retourgeschäfte“ sind, soweit Ge—
schäfte der dem 8 7Abs. J1 unterfallenden Art
in Frage kommen, unzulässig: wer bisher nur
zeliefert hat, darf sich von seinem bisherigen
Abnehmer nicht liefern lassen; wer bisher nur
abgenommen hat, darf an seinen bisherigen
Lieferanten nicht liefern.
Zus 7, Absatz J. und Erläuterung J, Ziffer 6.
1 Fabrikanten, die neben der Fabrikation Waren
einkaufen und unverarbeitet weiterveräußern,
sind insoweit Großhändler und der Bestimmung
des 87, Absatz J unterworfen.
Zu 8 7, Absatz Jarnd Erläuterung II, O J.
z. Die Ausnahmebewilligung C IJ der Erläuterung
IJ bezieht sich nur auf die in der Bescheinigung
ver Handelsvertretung einzeln aufzuführendeyn
Ru8
J
139
Lieferungsverträge; die Ausführung späterer
Aufträge derselben Besteller, auch wenn es sich
um sogenannte Nachorders zu den bis 12. Juni
1916 abgeschlossenen Lieferungsverträgen han—
delt, ist unzulässig.
Ku 8 7, Aus. J und Erläuterung II, O III.
6. Die Ausnahmebewilligung C III der Erläute⸗
rung II gestattet die Lieferung an neue Ab—
nehmer nur hinsichtlich der neuen, in der Be—
scheinigung der Handelskammer anzugebenden
Warenart.
Als Voraussetzung der Ausnahmebewilligung C
III der Erläuterung II ist zu fordern, daß
a) es sich um eine gegenüber den früher ge—
führten Warenarten vollkommen verschiedens
Warenart handelt,
die neue Warenart einen neuen Kundenkreis
bedingt.
der Uebergang zu der neuen Warenart le⸗
diglich infolge des Zwangs der Kriegsver⸗
hältnisse, d. h. des Darniederliegens des Ge⸗
schäfts in den früheren Warenarten erfolgt
ist, nicht etwa nur wegen größerer Gewinn—
aussichten.
Zung8 7, Absatz II.
8. Aufträge zur Anfertigung auf Abruf mit der
Abrede, daß der Hersteller nach bestimmter Frist,
die nicht abgerufenen Waren nach seinem Be—
lieben anderweitig verwerten lann, sind keine
festen Aufträge im Sinne von 87, Absatz II.
Zu 8 7, Absatz U und Erläuterung J, Ziffer 8.
9. Auch für die Waren, die nach dem Ausland
geliefert werden sollen, gilt das Verbot der
dagerarbeit in 8 7, Absatz IIz nur die Lie—
ferung selbst der bestellten Ware nach
bem Ausland fällt nicht unter die Verordnung.
Zun 87 und 10.
10. Die Veräußerung getragener Kleidungsstücke
durch die bisherigen Träger an Trödler ist keiner
Beschränkung unterworfen.
Zu 88 8 bis 11.
11. Die Anfertigungen von Bekleidungsstücken, zu
welcher der Besteller den Stoff nicht vom An—
fertiger entnommen, sondern selbst geliefert hat
unterliegt nicht den Vorschriften über den Klein—
handel und die Maßschneiderei in 88 8 bis 11
zu 8 11.
12. Veräußern heißt liefern und übereignen. Dem—
nach dürfen die dem Bezugsschein unterfallenden
Waren, die vor dem 1. August bestellt, aber
noch nicht abgeliefert sind, vom 1. August 1916
ab nur gegen Bezugsschein abgeliefert werden
B. Zur Bekamtmachung des Reichskanzlers
Greiliste.)
Zu Nr. 4 der Freiliste und Erläuterung J, Zijser 26
13. An Stelle der wegfallenden Ziffer 26 der Er—
läuterung J GBaumwollene genähte Handschuhe
sind nicht frei) hat zu treten: Alle gefütterten
und doppelt gearbeiteten baumwollenen Stoif—
handschuhe sind nicht frei.
Zu Nr. 6 und 14.
14. Wäschestickereien und gemusterte und bestickte
Tülle sind nur bis zu einer Breite von 30
Zentimeter als Besatzstickereien anzusehen
Zu Nr. 6 und 20.
15. Vorgezeichnete und bestickte Damen-, Mädchen—
und Kinderkleider sind nicht Tapisseriewaren
Zu Nr. 10 und 11.
16. Gemusterte Wandbespannstoffe, Gobelins und
Gobelinsstoffe sind frei.
*