388
zus7, Absatz II, u. 888, 11.
11. Maßschneiderei ist Anfertigung von Ober⸗ oder Unter⸗
bekleidung auf Bestellung nach Maß.
12. - 16. (hat sich erlediat).
du 810.
17. Maßschneider sind nicht
bedarfsartikeln, sondern
stellt (611).
18. Siehe auch oben Ziffer 9.
ß. Zur Bekanuntmachung des Reichskanslers.
Greiliste.)
19. Web⸗, Wirk- und Strickwaren, die nicht in dem Ver⸗
zeichnisse der Bekanntmachung aufgeführt sind, fallen
jn vollem Umfange unter die Bundesratsverordnung
wal. hierzu auch oben A, Ziffer 1-65).
20. Gat sich erlediat).
21. Wachstuch und Wachstuchtaschen sind freh.
3u Nr. 4, 12-15, 20, 32-34.
22. Stoffe aus Mischungen von Wolle mit anderen Garnen,
insbesondere mit Baumwolle, sind als Wolle anzu—
ehen.
Nr. 1 und 2.
seele⸗ gangz vder der Flor aus Seide, sind Seiden⸗
toffe.
zu Nr. 3 und O.
24. Seidenplüschtischdecken fallen unter Nr. 3 oder Nr. 9
der Freiliste.
zu NMr. 4.
25. Pulswärmer, Leibbinden, Lungen- und Kopfschützer ind
nicht frei.
26. (füllt weg).
Zu Nr. 7.
27. Hauben sind Muttzen.
Ju NMr. 9.
28. Steppdecken sind Bettüberdecken.
29. Nur abgepaßte farbige Tischdecken sind frei, nicht Stüg⸗
ware.
30. Matratzen und fertige Betten sind irei.
gu Nr. 10.
g 31. Möbelkattune sind Möbelstoffe.
Zu Pr. 11.
32. Tülle selbst sind nicht frei.
JJ Battiste und Krepps siehe unt. Ziffer 35.
Ju Nr. 13.
34. Baumwollene Velvets fallen unter Nr. 13 der Freiliste.
836. Baumwollene Battiste und Krepps fallen unter Nr. 18
der Freiliste.
Yr. 17.
Unter konfektionierten genähten Weißwaren werden ver—
tanden: Bäffchen, Rüschen, Halskrausen, Jabots und
Aehnliches.
3u Pr. 19.
37. Bickelgamaschen sind frei.
38. Uniformen für bürgerliche Beamte sind nicht frei.
39. Siehe auch oben Ziffer 85.
40. Unter Herrengarderobe ist auch Burschen- und Knaben—
garderobe zu verstehen.
Zu Nr. 20.
41. Auch Mädchenkonfektion, einschließblich Mädchenmäntel,
die erst nach dem 6. Juni 1916 fertiggestellt ist, ist
frei, soweit sie die angegebenen Preisgrenzen über—
steigt (ogol. hierzu .
12. „Im Besitz der Kleinhändler befinden“ gilt für den
10. Juni 1916.
Zzu Nr. 22.
48. 3 Damenwäsche ist auch Mädchenwäsche zu ver—
ehen.
Rr. 27.
—— 8 Schlafdecken sind nicht fret.
r. 34.
Bezieht sich auf jedes Stück, das bis zu der bezeich⸗
neten Länge abgeschnitten wird, nicht nur auf Resiftücke.
Das abgeschnittene Stück ist nicht in die 2020 nach 88
Absatz III der Bundesratsverordnung einzurechnen.
Berlin, den 21. Juni 1916.
Reichsbekleidungsstelle:
Geheimer Rat Dr. Beutler.
*
we
Erläuterung II.
A. Sur Verordnung des Bundesrats.
zu 81.
1. Versteigerung im Wege der Zwangsvollstrekung durch
den Gerichtsvollzieher fällt nicht unter die Verordnung.
Die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 13.
dn 1916 im „Reichsanzeiger“ Nr. 164 vom 14. guli
fallen nicht unter die Verordnung:
Filzwaren,
Künstliche Blumen.
Lampen-Dochte,
Möbel, Korbwaren, Koffer und
wenn sie mit Web⸗, Wirk⸗ oder
zogen oder ausgestattet sind,
e) Isolier⸗Fabrikate.
8187.
3. Handschuhe, Strumpfwaren und Trlkotagen sind Be
kleidungsstücke.
g3us87, Absatz U.
4. Bekleidungsstücke, die am 18. Juni 1916 z3ugeschnitten
waren, können vhne die Voraussetzung des 8 7, Abs.
fertiggestellt werden.
8guss 7.8 und 11.
5. Konkursausverkäufe fallen unter die Verordnung
6. (bat sich erlediat).
3u89.
7. Verkauf an das eigene Personal in einem Engros⸗-Ge—
schüft, das nicht aleichseitig Kleinhandel betreibt, sst
nicht zulässigs.
B. Zur Bekanntmachung des Reichskanslers
GSreiliste.)
Zu Nr. 4, Abs. II.
8. Die Bestimmungen für baumwollene Damenstrümpfe
gelten auch für baumwollene Mädchenstrümpfe. Die
Bestimmungen für baumwollene Herrensocken gelten
auch für baumwollene Knabensocken.
Zu Pr. 5.
9 Bürtel sind nicht frei.
8u Pr. 6.
19. Taschen mit oder ohne Bugel sind Tapisseriewaren
7 uehae und glatte Kongreßstoffe sind frei.
u Nr. 9.
* — sind frei (wal. auch unter A Ziff. 29
u Nr. 19.
483 Westengürtel und Gürtel sind nicht frei.
8u r. 22.
14. Nicht waschbare Unterröcke sind nicht frei.
Z3u Nr. 22 und 28.
15. Kombinattons sind Hemden.
Zu AEr. 23.
16. Gummi-Unterlagen für Säuglinge sind frei.
3u Ar. 25.
17. Sextise Bettwäsche (bierzu gebbren auch sernge In—
letts) ist nicht frei.
18. Federköper fällt unter Wäschestoffe.
Zu Nr. 30.
19. Unter Hausschürzen sind solche mit und ohne Träger
ohne Rücksicht auf die Größe zu verstehen.
C. Ausnahmebewilligungen.
Auf Grund der Ermächtigung des Herrn Reichskanz—
lers vom 22. JZuni 1916 in Verbindung mit s 19 der
Bundesratsverordnung über die Regelung des Verkehr⸗
mit Web⸗, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Be—
bölkerung vom 10. Juni 1916 werden hiermit die nad—⸗
stehenden Ausnahmen von 8 7 der genannten Verordnune
zugelassen:
Gewerbetreibende, die mit den in 81 der Verordnung
bezeichneten Gegenständen Großhandel treiben oder Beklei—
dungsstücke im Großbetriebe herstellen, dürfen die in der
Zeit vom 1. Maĩ 14816 bis einschließlich 12. Juni 1916 ab⸗
geschlossenen Lieferungsverträge mit Abnehmern, mit denen
sie vor dem 1. Mai 1916 nicht in dauernder Geschaͤftsver—
hindung gestanden haben, erfüllen, wenn
1. sie ihr Gewerbe bereits vor dem 1. Mai 1916 be—
trieben haben,
in den der zuständigen amtlichen Handelsvertretung
Handelskammern usw) vorzulegenden Aufträgen Stück—
zahl und Preis für jeden Gegenstand angegeben ist,
hinsichtlich dieser Aufträge der Verdacht des sogen
Kettenhandels ausgeschlofsen erscheint,
die Gewerbetreibenden über das Vorliegen dieser Vor⸗
aussetzungen eine Bescheinigung der zuständigen amt—
Ien Handelsvertretung (Handelskammern uͤsw.) er—
alten.
(Val. bierzu Erl. III Ziffer 5.)
I.
„S?werbetreibende, die vor dem 1. August 1914 aus
schließlich oder überwiegend Ausfuhrhandel mit den in
8. der Verordnung bezeichneten Gegenständen betrieben
oder Bekleidungsstücke im Großbetrieb sur die Ausjubr
hergestellt baben, dürfen Gegenstände der oleichen Art, wit
liie vor dem 1. Nuquft 1814 3 ————pest 3856cestell