Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

387

13. Baumwollene, einsarbige oder buntgewebte Klei⸗—
der⸗ und Schürzenstoffe, sofern der Kleinhandels⸗
preis bei einer Breite von etwa 90 Zentimeter
3 Mark für das Meter übersteigt.
Baumwollene bestickte Kleider- und Schürzenstofse,
sofern der Kleinhandelspreis bei einer Breite von
etwa 90 Zentimeter 6 Mark für das Meter über—
teigt.
ßaumwollene bedruckte Kleiderstofse, sosern der
sleinhandelspreis bei einer Breite von etwa 90
Zentimeter 2 Mark für das Meter übersteigt.
berbandstoffe und Damenbinden.
donfektionierte genähte Weißwaren (ungewaschen).
herrenstoffe, sosern der Kleinhandelspreis bei einer
Breite von etwa 140 Zentimeter 14 Mark für
das Meter übersteigt.
Fertige Fracks, Militäruniformen.
Uniformbesatz und Militärausrüstungsgegenstände.
Fertige Herrengarderobe, sofern der Kleinhandels⸗
preis

1

für den Rock- und Gehrockanzug 75,00 M
für den Sack- und Sportanzug 60,00,
für den Rock und Gehrock 47,00,
für die Sackjacke 32,00,
kür die Weste 10,00,
für das Beinkleid 18,00,
für den Winterüberzieher 80,00,
für den Sommerüberzieher 685,00,
ür den Wettermantel aus Lodenstoff 40,00,
bersteigt.
Alle Artikel der sertigen Damenmäntel- und Mäd—⸗
chenmäntel⸗, Damenkleider⸗ und Mädchenkleider⸗
Damenblusen⸗ und Mädchenblusenkonfektion,
sofern sie am 6. Juni 1916 sertiggestellt waren und
sich im Besitze der Kleinhändler befinden, oder
sofern deren Kleinhandelspreis
für einen Damenmantel 60, 0
für ein Jackenkleid 80,00,
für ein Waschkleid 40,00,
für eine wollene Bluse 15,00,
für eine Waschbluse 12,00,
für einen wollenen Morgenrock 30,00,
für einen Waschmorgenrock 20,00,
für ein garniertes wollenes Kleid 100,00,
für einen Kleiderrock 25,00,
übersteigt.
Mit Pelz gefütterte oder überzogene Kleidungs⸗
tücke.
Fertige Damenwäsche aus Webstoffen, sofern der
Kleinhandelspreis
für ein Damenhemd 6,50 6
für ein Damennachthemd 10,00,
für ein Damenbeinkleid 5,00,
für eine Untertaille 5,00,
für einen Frisiermantel 10,00,
für einen Waschunterrock 12,00,
für eine Morgenjacke 10,00,
füür eine Nachtiacke 5.00,
sbersteigt.
zäuglingswäsche und Säuglingsbekleidung.
korsette und Korsettschoner.
Wäschestoffe, sofsern der Kleinhandelspreis bei einer
Zgreite von etwa 80 Zentimeter 2 Mark für das
Meter und für halbleinene und reinleinene Stoffe
zei einer Breite von etwa 80 Zentimeter 3 Mark
ür das Meter übersteigt.
vemusterte weiße Tischzeuge.
Reinwollene Schlafdecken, sosern der Kleinhandels⸗
preis 30 Mark für das Stück übersteigt.
kragen und Manschetten, Vorstecker und Einsütze.
Rrawatten und Schlafanzüge. Fertige Herren⸗Tag⸗

20.

21.

22.

23.
24.
25.

26.
27.

28.

4

und Nachthemden, sofern der Kleinhandelspreis
7 Mark für das Stück übersteigt.
Taschentücher.
Hausschürzen, sofern der Kleinhandelspreis 4,50
Mark für das Stück übersteigt. Zierschürzen aus
weißen dünnen Stoffen, sofern der Kleinhandels—⸗
preis 2 Mark für das Stück übersteigt.
Seidene Schuhe.
Die nach Maß anzufertigenden Herren- und
Damen⸗Ober⸗ und Unterkleider, sofern die unter
19, 20, 22 und 28 angegebenen Preisgrenzen
überschritten werden.
Getragene Kleidungsstücke, soweit ihr Kleinhan⸗
delspreis die Hälfte der unter 19 und 20 fest⸗
gesetzten Preise übersteigt.
Aufgehoben durch Bekanntmachung des Reichskanzlers
 vom 7. 8. 1916.
Wo in vorstehendem Verzeichnis Preise für be—
stimmte Breitenmaße der Stoffe als Grenze angegeben
sind, ist für andere Breitenmaße der Preis entsprechend
höher oder niedriger anzunehmen.
In Fällen, in denen Rabatt auf die Preise ge⸗
währt wird, sind die Preise nach Abzug des Rabatts
maßgebend.
Berlin, den 10. Juni 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.

Erläuterungen 151I11
zur Verordnung des Bundesrats vom 10. Zunt 1916
und der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
10. Juni 1916, betr. die Regelung des Verkehrs mit
Web⸗, Wirk- und Strickwaren und die hiervon
ausgeschlossenen Gegenstände.
Erläuterung J.
—A. Zur BVerordnungdes Bundesrats.
Zu81.
1. Alle Web⸗, Wirk⸗ und Strickwaren und die aus ibnen
gefertigten Erzeugnisse fallen mit den in der Bekannt⸗
machung des Reichskanglers aufgeführten Ausnahmen
unter die Verordnung, auch wenn sie für den land⸗
wirtschaftlichen Betrieb erforderlich sind.
2. Waren, die aus dem Ausland eingefübrt sind oder
aus Robstoffen hergestellt sind, die aus dem Ausland
eingeführt sind, fallen unter die Verordnung.
Lieferungen nach dem Ausland fallen nicht unter die
Verordnung (val. hierzu Erl. III Ziffer 93.
4. Webstoffe aus Tertilose fallen unter die Verordnung.
b. Es sallen nicht unter die Verordnung:
») Schuhwaren, die nicht in vollem Umfange aus
Web-, Wirk- und Strickwaren bergestellt sind, also
insbesondere alle Schuhe mit Leder-⸗ Gummi⸗ oder
Filzsohlen;
b) Lederhandschube mit Stoffutter:
e) Linoleum;:
d) Alle Waren aus Filsz, Watte;
e) Alle Spinnstoffe und aus ihnen gefertigte Erzeuga⸗
nisse, z. B. Garne, gesponnene Posamentierwaren.
Zzu 87, Absatz J.
6. Fabrikanten, die ihre Erzeugnisse im Großen ver⸗
außern, sind nicht „Gewerbetreibende, die Großbandel
betreiben“/. Mit Ausnahme der Fabrikation von Be—
kleidungsstücken gilt daher z 7 Absatz J nicht für Fabri⸗
kanten Gwal. hierzu Erl. Ul giffer 49.
Die Veräußerung eines ganzen Warenlagers an
einen Käufer unter Auflösung des Geschäfts, ins⸗
besondere um die Befriedigung der Gläubiger zu er—
möglichen, fällt nicht unter 8 7, Abs. J.
8. Veräußerung von Teilen eines Warenlagers fällt
unter 8 7, Absatz J.
9. Firmen, die für ihre Angestellten Arbeitskleidung und
Arb eitsschutztkleidung herstellen, gelten als Verbraucher
im Sinne von 8 10. Daber gilt 87, Absas Il, nicht
für derartige Lieferungen, wohl aber 8 11.
Zzu 87, Absat II.
10. Die Serstellung von Bekleidungsstücken obne Bestellung
fur den eigenen Kleinverkauf des Herstellers ist nicht
zulüssin (bal. bierzu die Ausnahme in Erl. II unter OIV).
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.