813.
Die Ausfertigung des Bezugsscheins erfolgt durch
die zuständige Behörde des Wohnorts des Antrag-—
tellers, die hierüber Listen zu führen hat. Der Be—
zugsschein ist micht übertragbar. Er gibt kein Recht
auf Lieferung der Ware, deren Bedarf bescheinigt ist.
Für die Bezugsscheine und die Listen ist ein einheit⸗
liches, von der Reichsbekleidungsstelle aufzustellendes
Puster zu verwenden.
813.
Die Gewerbetreibenden haben die empfangenen
Bezugsscheine durch deutlichen Vermerk ungültig zu
machen (Lochen und dergleichen), die ungültigen Scheine
zu sammeln und am 1. jedes Monats an die zuständige
Behörde des Wohnorts des Verkäufers abzuliefern.
814.
Die Beauftragten der Reichsbekleidungsstelle und
die von den Landeszentralbehörden und Kommunal⸗
verbänden mit der Ueberwachung der Vorschriften in
887 bis 13 betrauten Personen sind besugt, in die
Räume der dieser Verordnung unterstehenden Be—
triebe einzutreten, die Warenlager und die übrigen
Beschäftseinrichtungen zu besichtigen, Auskunft einzu—
holen und die Geschäftsaufzeichnungen einzusehen. Sie
sind verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäfts⸗—
—A
oorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der
Anzeige von Gesetzwidrigkeiten Verschwiegenheit zu
deobachten.
8 15.
Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen,
deren Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung der
Pflichten, die ihnen durch diese Verordnung und die
zu ihrer Ausführung erlassenen Bestimmungen auf—
erlegt sind, unzuverlässig zeigen.
Gegen diese Verfügung ist Beschwerde zulässig.
Uleber die Beschwerde entscheidet die höhere Verwal—
tungsbehörde endgültig. Die Beschwerde hat kbeine auf⸗
chiebende Wirkung.
816.
Die Deckung des Bedarfs der im 82 Nummer 2
aufgeführten Behörden und Anstalten erfolgt in der
Weise, daß die von der Landeszentralbehörde vor—
zeprüften Bedarsanzeigen der Reichsbekleidungsstelle
lüberwiesen und einem aus sieben Mitgliedern bestehen—
den Ausschuß behufs Feststellung des zu überweisenden
Anteils vorgelegt werden, worauf dann die Reichs—⸗
hekleidungsstelle die Bezugsbescheinigung der Feststel⸗
ung entsprechend ausstellt. Das Nähere, insbesondere
auch die Zusammensetzung des Ausschusses, bestimmt
der Reichskanzler.
820.
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit
veldstrafe bis zu fünszehntausend Mark wird bestraft:
. wer den Vorschriften der 88 7, 8, 9, 11 Abs. 1,
812 Abs. 1 Satz 2 und 8 13 oder den zu diesen
Vorschriften erlassenen Ausführungsbestimmungen
des Reichskanzlers, der Landeszentralbehörden oder
der von ihnen bezeichneten Behörden, der Reichs—
dekleidungsstelle oder der Kommunalverbände zu⸗
widerhandelt;
wer der Vorschrift des 8 14 zuwider den Ein⸗
tritt in die Räume, die Besichtigung oder die
Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen verweigert;
wer eine nach 8 14 von ihm erforderte Auskunft
nicht erteilt oder wissentlich unwahre oder un—
vollständige Angaben macht;
wer den Vorschriften des 8 14 zuwider Verschwie—⸗
genheit nicht beobachtet.
Im Falle der Nummer 4 tritt die Verfolgung
nrur auf Antrag des Unternehmers ein
4
386 —
Bei Zuwiderhandlungen gegen 87 können neben
der Strafe die Waren, auf die sich die strafbare Hand⸗
lung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied. ob
sie dem Täter gehören oder nicht.
821.
Die Verordnung tritt mit dem 183. Juni 1916
in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des
Außerkrafttretens.
Berlin, den 10. Juni 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich
Belanntmachung, betreffend die von der Regelung des
Verkehrs mit Webe, Wirk⸗ und Strickwaren für die
bürgerliche Bevölkerung ausgeschlossenen Gegenstände
Vom 10. Juni 1916.
Auf Grund des 8 19 der Bekanntmachung über die
Regelung des Verkehrs mit Web-⸗, Wirt- und Strick—
varen für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni
1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 463) bringe ich folgendes zur
öffentlichen Kenntnis:
Die Vorschriften der Bekanntmachung über die
Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk⸗- und Strick
waren für die bürgerliche Bevöllerung vom 10. Juni
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) mit Ausnahme der 887,
10, 14, 15 und 20 dieser Bekanntmachung finden
auf die im nachstehenden Verzeichnis aufgeführten
Begenstände keine Anwendung. Als Kleinhandelspreise
gelten die nach der Bekanntmachung über Preisbe—
chränkungen bei Verkäufen von Web-, Wirk- und Strich
waren vom 30. März 1916 (Reichs-Gejetzbl. S. 214)
zulässigen Preise.
Verzeichtis.
1. Stoffe aus Natur- oder Kunstseide.
2. Halbseidene Stofse, sofern Kette oder Schuß aus—
schließlich aus Natur- oder Kunstseide besteht.
Alle Artikel, die ausschließlich oder zum über⸗
wiegenden Teil aus den zu 1 und 2 genannten
Stoffen hergestellt sind. Für Trikotagen gelten
jedoch die Bestimmungen zu 4.
Seidene und halbseidene Strümpfe und sonstige
seidene und halbseidene Trikotagen und Wirkwaren
Als halbseidene Waren dieser Art gelten solche,
die nach der Fläche mindestens zur Hälfte aus
Natur- oder Kunstseide bestehen. und seidenplat⸗
tierte Strümpfe.
Seidene, halbseidene und solche baumwollene
gewirkte Handschuhe, die ausschließlich aus Garn
der Nr. 80 und darüber hergestellt sind. Ferner
baumwollene Damenstrümpfe, von denen das
Dutzendpaar weniger als 750 Gramm, und baum⸗
wollene Herrensocken, von denen das Dutzendpaar
weniger als 450 Gramm wiegt. Für durchbrochen
gemusterte Strümpfe ist diese Grenze in jedem
Falle um je 50 Gramm weniger anzunehmen.
Bänder, Kordeln, Schnüre und Litzen. Schnür⸗
senkel, Hosenträger und Strumpfbänder.
Spitzen und Besatztickereien, Tapisseriewaren,
Posamentierwaren für Möbel- und Kleiderbesatz
Mützen, Hüte und Schleier.
Schirme.
Teppiche, Läuferstofse, Bettüberdecken und farbige
Tischdecken.
Möbelstoffe.
Abgepaßte Gardinen und Vorhänge, Tüllgardinen
meterweise.
Wollene Damenkleider⸗ und Mäntelstofse, sofern
der Kleinhandelspreis bei einer Breite von etwa
130 Zentimeter 10 Mark ür das Meter ühersteigt.
—12.