Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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keit bein Baumfällen oder bei Spreng⸗
arbeiten, bei Aufgrabungen und Boh—
rungen in der Nähe von Kabeln, durch Anfahren
»on Telegraphenstangen usw. ausgesetzt.
Da hierdurch die Benutzung der Anlagen gestört
zu werden pflegt, die Sicherheit des Telegraphen- und
Fernsprechbetriebes aber gerade in der jetzigen Zeit
don ganz besonderer militärischer Bedeu—
tung ist, so ist es Pflicht eines Jeden, durch Belehrung
und Begaufsichtigung, insbesondere der Jugend, daran
mitzuhelfen, daß der Beschädigung derartiger Anlagen
zesteuert wird. Demjenigen, der bei vorsätzlichen
zder fahrlässigen Beschädigungen die Täter derart er—
mittelt und zur Anzeige bringt, daß sie zum Ersatz
o»der zur Vestrafung herangezogen werden können, wer—
den im Einzelfalle Belohnungenbis zu 15 Mk.
— in besonderen Füilen noch höhere Boeträge — aus
der Postkasse gewährt. Die Besohnungen werden auch
dann bewilligt, wenn die Schuldigen wegen jugend—
ichen Alters oder aus sonstigen persönlichen Gründen
ruicht haben bestraft oder ersatzpflichtig haben gemacht
vorden können, oder wenn die Beschädigung noch nicht
virklich ausgeführt, sondern durch rechtzeitiges Ein—
chreiten verhindert worden ist. Die gegen die Tele—
zraphenanlagen usw. verübte oder versuchte strafbare
Zandlung muß jedoch soweit festgestellt sein, daß die
Bestrafung der Schuldigen erfolgen kann. Alle zur
Mitwirkung an der Erhaltung der öifentlichen
Anlogen berufenen Behörden und Beamten werden
rsucht, diese Mitwirkung zum Schut der Noichs-Te—
legraphenlinken eintreten zu lassen und im Falle der
Ermittelung von Personen, welche Beschädigungen an
Telegraphenanlagen herbeigeführt oder versucht haben,
der nächen Postanstalt hiervon Mitteilung zu machen.
Jede vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung von
öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphen- oder Fern—
iprechanlagen wird gemäß s 9b des Gesetzes über den
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis
his zu einem Jahre bestraft, sofern nach den allge—
neinen Strafgesetzen keine höhere Strafe verwirkt ist.
Der Versuch der Beschädigung wird wie die vollen—
dete Tat bestraft.

Die einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetz—
zuchs für das Deutsche Reich lauten nach dem Gesene
»om 13. Mai 1891*

8317.
„Wer vorsätzlich oder rechtswidrig den Betrieb
einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphen—
anlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er Teile
oder Zubehörungen derselben beschädigt oder Verän—
derungen daran vornimmt, wird mit Gefängnis von
einem Monat bis zu drei Zahren bestraft.“
8318.
„Wer fahrlässigerweise durch eine der vorbezeich—
neten Handlungen den Betrieb einer zu öffentlichen
Zwecken dienenden Telegraphenanlage verhindert oder
zesfährdet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder
nit Gesdstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft“
8 3184.
„Unter Telegraphenanlagen im Sinne der 88 317
nd 318 sind Fernsprechansagen mitbegriffen.

Daneben sind unter gewissen Voraussetzungen noch
zie allgemeinen Strafbestimmungen wegen
Sachbeschädigung anwendbar, namentlich die
Bestimmungen aus 8 804: „Wer vorjätzlich und rechts—
widrig Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen die—
nen, beschädigt oder zerstört, wird mit Gesängnis bis
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu eintausend⸗
fünfhundert Mark bestraft Neben der Gefänonistraof⸗

tann auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte er
kannt werden.“
Trier, 14. März 1916.
Kaiserliche Ober-Postdirektion
— —BGenbsch—
Saarbrücken, den 22. August 1916.
Der Königliche Landrat.
von Halfern.

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Postscheckkonto Köln 2240.
— Hauptsitz: Bævlin V. —
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Aachen, Barmen, Breéinen, Crefeld, Dresden.
Dusseldort, Ciberfeld, Frankiurt a. M.,
fJamburg, Köln, Leipzig, Munchen, Nurnberg.
Saarbrucken.
Průxseæl. RKonstantinodel. Londom

AW egstoemn:
MAugsbrurg, Bazdad, Berncastel Cues, Bielefeld
Bocholt, Bonn. Chemnitz, Coblenz, Cronenberg,
 Darmstadt, E. GIadbach, Hagen, Hamm-Jarau,
 Keöln-Mulheimn, Meéissen. Neéheim
Neuss, Oftenhach a. M. Padernorn, Remscheid.
Rhexydt, Solingen, Trier, Viesbaden.
In der Errichtung béegrisfen: Metz.

Depositenkassen:
Bergedorf, Deuben, Düsseldorf-Wehrhahn,
Goch, Hilden, Idar, Langerfeld, Lippstadt
Moers, Opladen, Potsdam, Radeéberg, Rons
dorf, Schsebusch, Schwelm, Soest. Spandau.
Vegesack. Velbert, Wald. Warburg.
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gemahlen in Sacken'
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Vorbercitung fur alle Examina. — Erfolg bewahrt
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