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Die Veredelung (auch das Färben und Bleicen)
oder Ausrüstung der beschlagnahmten rohen Stoffe ist
verboten. Dagegen darf eine vor dem 1. Februar
1916 begonnene Veredelung oder Ausrüstung beendet
werden. Die in 84 Nr. 2 der Bekanntmachung, be⸗
tressend Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung
von Bastfasern und Erzeugnissen aus Bastfasern vom
23. Dez. 1915 (W. III. 1577/ 40. 15. K. R. A) gegebenen
Ausnahmen bleiben in Kraft.
Unzuläfsig ist ferner jeder Wechsel im Gewahrsam
der beschlagnahmten Gegenstünde.
Trotz der Beschlagnahme sind alle Beränderungen
und Versügungen zulässig, die mit ausdrüdlicher Zu—
stimmung des Webstoffmeldeamtes der Kriegs-Rohstoff⸗
Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministe—
riums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 11, erfolgen.
Auch Veräußerungen an Heeres- und Marinebehörden
dürfen nur mit Zustimmung des Webstoffmeldeamts
erfolgen.
85.
Anusunhmen von der Beschlagnahme. J
Nicht beschlagnahmt sind durch diese Berannk—
machung!:
1. Im Gebrauch gewesene oder im Gebrau«a be—
findliche Gegenstände.
2. Alle Gegenstände, welche sich am 1. Februar
1916 im Eigentum von staatlichen oder kommunalen
Behörden und Anstalten sowie von Vereinigungen für
Liebesgabenbeschaffung, soweit legtere ihre Vorräte un—
entgeltlich dem Heere oder der Marine zusühren, serner
von Vereinslazaretten und privaten Krancenhäusern
befinden.
—Dagegen ist der Erwerbbeschlagnahm—
ter Gegenstände nach dem 1. Februar 1916
auchseitens der Vorgenanntenunzulässiag.
3. Alle Gegenstände, die ohne von der Kriegs—
Rohstoff⸗Abteilung genehmigten Belegschein auf Grund
von bis zum 1. Februar 1916 einschließlich abgeschlosse—
nen Lieferungs-oder Herstellungsverträ—
gen an eine deutsche Heeres- oder Marinebehörde zu
liefern sind, vorausgesetzt, daß auch alle auf die Liefe—
rungen bezüglichen Zwischen- und Unterverträge be—
reits bis zum 1. Februar 1916 abgeschlossen worden
sind.
Dagegen fallen nicht unter die Ausnahme
Gegenstände, über wesche Verträge mit Post-, Eisenbahn—
und anderen Zivibebörden, ausländischen Mi itäsbehörden,
Vereinigungen für Liebesgabenbeschaffung, dem Roten Kreus,
Vaterländischen Frauenvereinen, Kantinen, Privatkrankenhäusern
(sesbst mit militärischer Belegung), Vereinslazaretlen
anderen gemeinnütigen Vereinen oder Anstalten und der—
aleichen mehr besteben.
4. Gegenstände, die hergestellt werden auf Grund eines
Auftrages einer Heeres- oder Marinebehörde gegen vor—
schriftsmäßigen von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung gebrüf⸗
ten Belegschein oder, wenn die Herstellung aus Spinnstof⸗
sen oder Garnen, welche der Beschlagnahme oder einem
Verarbeitungsverbot nicht unterliegen, erfolgen soll, mit
ausdrücklicher Genehmigung der Kriegs-Robstoff-Abteilung.
5. Gegenstände, welche auf Grund von Einselfrei—
gaben) nicht auf Grund allgemeiner Ausnohmebewil—
ligungen) der Kriegs-Robstoff-Abteilung bergestellt worden
siind oder hergestellt werden.
6. Gegenstände, für die bis zum 31. Januar 1916 eine
Ausfuhrbewilligung des Reichskanzlers erteilt worden ist.
7. Gegenstände, die nach dem 8. Dezember 1915
aus dem Reichsausland (nicht aus dem Zollausland oder
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einasfübet werden.
8. Gegenstände, die nachweislich ganz aus Spinnstoffen
oder Garnen der in 82, Absatz 1 bezeichneten Art her—
gestellt sind, wolche nach dem 25. Mai 1915 aus dem
Reichsausland (nicht aus dem Zollausland oder den be—
seßzten Gebieten) eingeführt worden sind, soweit nicht für
die Einsuhr abweichende Bestimmungen oder Vereinbarunger
aetrofien worden sind.
9. Bastfaser-Gewebe, deren Herstellung auf Grund des
z 3, Nr. 2 d und é der Bekanntmachung, betreffend Be—
schlagnahme, Verwendung und Verüußerung von Bastfasern
und Erzeugnissen aus Bast'asern vom 23. Desember 1915
(W. III. 1577/ 10. 15. K. R. A.) erlaubt ist.
10. Gegenstände, die nach dem 1. Februar 1916
in Hausbhaltungen nicht gewerbsmäßig hergenelit werden,
56.
Freigabe sür den Kleinverkauf.
Wenn die Vorräte ein und derselben Person in ein
und derjsesben Qualicät und Warenbreite (die Verisichieden⸗
bhett der Größe bleibt bei konfektionierten Gegenständen
außer Betracht) die in der Uebersichtstafel, festgesetzten
Mindestvorräte nicht übersteigen, so sind ste für den
Kleinverkauf freigegeben.
Sind die Vorräte einer Person in ein und derselben
Quaticät und Warenbreite (die Verschiedenheit der Größe
bleibt bei Trikfotagen außer Betracht) dagegen größer als
die Minestoorräte, so ist diejenige Menge sür den Klein—
derkauf freigegeben, welche den Mindestvorrat überschreitet,
edoch höchstens eine dem Mindestvorrat gleichkommende
Menge.*)
Diese Freigabe greift nur Platz
a) wenn die freizegebennen Vorräte unmittesbar an Ver—
braucher in Mengen under einem halben Stüd bezw
einem halben Dutend veräußert werden,
b) wenn der Verkaufspreis den zuletzt vor dem In—
kraftereten dieser Belanntmachung erzielten Breis
nicht übersteigt.
Wer trotz dieser Vorschriften Ware zurückhält oder
größere Mengen als die vorgeschriebenen auf einnial an
zinen Abnehmer verkauft oder höhere Vreise als bisher
sich bezahlen läßt, hat die siofortiae Enteianung der
Waren zu gewärtigen
87.
Sondeebestimmuüngen für Konfektionsbetreiebe und ae—
meinnuützige Natstuben
Konseltionsbetriebe und gemeinnützige Nähstuben dürsen
verarbeiten, besw. aufarbeiten lassen:
1. die gleichen Mengen, die gemäß 86 zum Klein—
verkauf freigegeben werden:
2. alle am 1. Februar 1916 Gtichtan) vorhandenen
Stofizuschnitte:
die bei ihnen beschlagnabmten Wirk- und Srrick⸗
stoffe zu Gegenständen, welche nach Maßgabe der
Uebersichtstasel der Beschlaanahme unterliegen:
2560 einer jeden Qualität der sonstigen bei ihnen
beschlagnahmten Stoffe mit Ausnahme der Decken—
stofse im Stück eberjichtstafel, Gruppe II, Ziff. 3.
Als Kon?ektionsbetri-be gelten nur dielenigen Bedriebe.
welche bis zum 1. März 1916 dem Webstoffmeldeamt eine
von der örtlich zuständigen amtlichen Vertretung des Han—
dels oder Handwerks Handels-, Handwerksrammern usw.)
ausgestellte Bescheinigung einsenden, daß sie gewerbsmäßig
bereits vor dem 1. Oftoher 1915 Stoffe zuschneiden und
*) Beispiel: Hat jemand in ein und derselben
Qualität und Breite von unter die Beschlannabme fallens
dem farbigen Futterssper 1750 Meter (Mindestvorräte bed
Futterstoffen sind 1500 Meter), so sind diese 1750 Meter
frei, beschlannahmt ist nichts.
Hat er jedoch 2600. Meter, so sind 800 Meter frei
beschlagnabnt sind 1869 Neter:
Hat er jedoch 1200 PMeter, so sind 1800 Meter fre
hasßsainhmt find 2400 Metser