Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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darf schon nach 24 Stunden abgegeben werden. Die
Abgabe von Roggenbrot, Gemischtbrot, Roggen- und
Weizenschrotbrot an die Militär-Kantinen ist ohne Ge—
—D

8 15.
Aus dem Bezirke des Kommunulverbandes darf
Brot nur mit besonderer Genehmigung des Landrats,
Mehl nur mit besonderer Genehmigung der Reichs—
getreidestelle ausgeführt werden.
Das Einführen von Brot und Mehl in den Be—
zirk des Kommunalverbandes Saarbrücken-Land ist
ohne Genehmigung des Landrats verboten. Das Ver—
bot bezieht sich nicht auf Mehl, das mit Genehmigung
er Reichsgetreidestelle eingeführt wird.
816.
Diese Bestimmungen gelten auch für die mit Wirt⸗
schaften oder dergl. verbundenen Bäckereibetriebe so—
wie für den Privathaushalt.

817.
Mehl im Sinne dieser Verordnung ist Weizen- und
Roggenmehl.
Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich
vorbehaltlich des Z 48 der Bundesratsverordnung nicht
auf Brotgetreide oder Mehl, das nach dem 31. Januar
1915 aus dem Auslande eingeführt ist. Für das nach
dem 13. 9. 15 aus dem Auslande eingeführte Brot—
getreide und Mehl gilt die Verordnung vom 11. 9.
15 R-Ges.“Bl. S. 569 in der Fafsung vom 4. 3. 16
R.Ges.“Bl. S. 147.
Als Ausland im Sinne dieser Vorschrift gilt nicht
das besetzte Gebiet.
Wer ausländisches Mehl in den Bezirk des Kom⸗
munalverbandes einführen will, hat vor der Ein—
führung dem Kommunalverband den amtlichen Nach—
weis vorzulegen, daß es sich um ausländisches Mehl
im Sinne des 8 68 der Bundesratsverordnung vom
—— * handelt, das nach dem 31. Januar 1915
ꝛingeführt worden ist

818.
In Betrieben, in denen Vackwaren hergestellt wer—
den, sowie in den Brot⸗- und Mehlverkaufsstellen muß
»in Abdruck dieser Verordnung dauernd an sichtbarer
Stelle angeschlagen werden.
Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zu—
widerhandelt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Erweist sich der Inhaber oder Betriebsleiter eines
Geschäfts in der Befolgung der Pflichten unzuverlässig,
die ihm durch die Bundesratsverordnung, die dazu er—
bhassenen Ausführungsbestimm ungen oder die vorstehende
VPerordnung auferlegt sind, so kann die Ortsvpolizei—
Eehörde das Geschäft schließen.

Reisebrstkarten.
819.
Zur Versorgung der Reisenden außerhalb ihres
Wohnortes mit Brot, werden auf Antrag Reisebrot—
hefte ausgegeben. Die Ausgabe der Hefte erfolgt durch
die zuständigen Bürgermeisterämter. hei der volizei—
lichen Ahmeldung.

820.
Auf einen längeren Zeitabschnitt als 3 Wochen
werden Reisebrothefte nicht verabfolgt. Reisende, die
über 3 Wochen hinaus von ihrem Heimatort abwesend
sein wollen, müssen sich, wie bisher, einen Brotkarten—
abmeldeschein beschaffen. Andererseits bedarf es sfür
Neisen, soweit sich der Reisende mit Reisebrotheften
versorgt hat, nicht mehr der Ausstellung eines Brot—
karten-Anmelsdescheins

821.
Erfolgt die Abgabe von Reisebrotheften im Laufe
der kommunalen Versorgungsperiode, für die der Cmbp⸗
fänger mit einer kommunalen Brotkarte versehen ist,
—
munalen Brotkarten und nur unter der Voraussetzung
rusgehändigt werden, daß der Empfänger sich die Brot—
nenge, auf welche die empfangenen Reisebrotmarken
auten, von seiner vom Kommunalverband erhaltenen
Brotkarte in Abzug bringen läßt. Die Kürzung muß
eitens der Ausgabestelle des Kommunalverbandes so—
ort bei Ausgabe der Reisebrothefte erfolgen. Ist dies
richt möglich, so können Reisebrothefte gegen Verzicht
im Voraus auf die entsprechende Zahl von Marken der
kommunalen Brotkarte — also im Vorschuß — ent—
nommen werden.
822.
Selbstversorger, denen Reisebrothefte verabfolgt
werden, müssen sich die empfangene Brotmenge von
den ihnen zur Sélbstversorgung belassenen Getreide—
borräte in Abgang bringen lassen

8 23.
Die Reisebrothefte müssen vor der Ausgabe mit
dem Stempel des Kommunalverbandes versehen wer—
den und haben vhne diesen Stempel keine Gültigkeit.

8 24.
Die im Bezirke des Kommunalverbandes von
den Brotverkaufsstellen eingesammelten Reisebrotkarten
sind am Schlusse jeder Woche getrennt von den übrigen
Brotkarten, an das zuständiage Bürgermeisteramt abzu—
liefern

8 25.
Jede mißbräuchliche Verwendung der Reisebrot-⸗
karten, sowie jede Zuwiderhandlung gegen vorstehende
Anordnung werden gemäß 8 57 der Verordnung vom
28. Juni 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
826.
Diese Verordnung tritt am 16. August 1916 in
Kraft.
Mit diesem Tage treten die Verordnungen vom
233 6. 1916
5. Januar 1916 T IoIGs 77

außer Kraft.
Saarbrücken, den 15. August 1916.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses
v. Halfern, Landrat
710.) —⸗
duszug aus der Bekanntmachung über den Verrehr
mit Hülsensrüchten vom 26. August 18915 in der
FJassung der Vekauntmachung vom 29. AQuni 1916
1.
Erbsen, Bohnen * Linsen (Hülsenfrüchte) dür—
fen nur an die vom Reichskanzler bestimmte Stelle
Reichshülsenfruchtstelle) abgesetzt werden

82.
Wer Hülsenfrüchte erntet, ist verpflichtet, die ge—
erntete Menge getrennt nach Arten (Erbsen, Bohnen
und Linsen) den von der Landeszentralbehörde zu be—
stimmenden Stellen unmittelbar nach Einbringung der
Ernte anzuzeigen. Wer am 1. Oktober 1916 Hülsen—
krüchte in Gewahrsam hat, die bis zu diesem Zeitpuunkt
aoch nicht angezeigt ünd, hat sie den im Satz 1 be—
zeichneten Stessen bis zum 5. Dktober 1016 anzuzeigen!
befinden sich solche Mengen mit dem Beginne des 1
Oktober 19326 unterwegs, so ist die Anzeige unverzüg—
ich nach dern Empfange von dem Empfänger zu er—
tatten. Geht der Gewahrsam an den angezeigten Men—
ren nach Erstattung der Anzeige auf einen anderen
            
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