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Amtliches Anzeigeblatt
tür den Kreis Saarbrücken
herauscegeben vom Kal. Landratsamt Saarbraczen
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Dezfenflichem Anzeiger.
Ederiftieitung des nihtamtlichen Teiles. Druck nud Verlag von T 4. Schenrt in Saar⸗
brũcen (Druckort Böstliugen). — Zernsprecher der Geicheäftsnchhe (Dahnhofstrade )
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Stzugeprets füt das Diertelabr 1. Mi
Arzeigengebübren: die Azespertene Zeile eder deren Lonme 29 ritg
Aatliche Bnzetgenz der Möwm breite 1 wm deode Aicum LWPig.
— — Erscheinmungatage: Dienstog und Zreitag. — —
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42. Jahrq.
Juhalt.
Brotgetreide und Wintergerste zu Saatzwecken S. 3774 ] Höchstpreise für Kartoffemm (Z. 383). — Viebsenchen in
— Voerkehr mit Brotgetreide und Mehl im Landkreis Saar- Völklingen und Fohren Linden (S. 389. — Verwendung
brücken (S. 378). — Verkehr mit ßülsenfrüchten (S. 381). von Kriftall-Süßstoff (S. 383). — Sicherung der Jelenra,
— Rheinischer Propinzial-Ausschuß der National-Stif-⸗ hen- und Fernfyrech-Unlagen (8. 383)
tung für die Hinterhliebenen der Gefallenen (S. 382). —
Ansede
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708.) Bekenrtv Hung
iber ven Verkehr mit Brotgetreide uund Wintergerste
zu Saatzwvecken. Bont 27. Juli 1918.
Auf Grund des 862a Abs. 2 der Verordnung
über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 vom
29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 6139) und des 872
der Verorbnung über Gerste aus der Ernte 1916 vom
5. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 659) in Verbindung
mnit 8 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines
sriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Ge⸗
sekßbt. S. 402) wird solgendes bestimmt:
81.
Die Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung
von Brotgetreide und Wintergerste zu Saatzwecken ist
nur gegen Saatkarte erlaubt. Die Saatkarte wird auf
Antrag dessen, der Brotgetreide pder Wintergerste zu
Saatzwecken erwerben will, von dem Kommunalver—
band ausgestellt, in dessen Bezirke die Aussaat erfolgen
soll, bei Händlern von dem Kommunalverhand, in
dessen Bezirke der Händler seine gewerbliche Nieder—
lassung hat. Der Kommunalperband kann die Aus—
stellung der Harten an andere Stellen übertragen
89.
Die Saatkarte muß Namen, Wohnort und Kommu—
nalverband des zum Erwerbe Berechtigten, den Ort,
wohin geliefert werden soll, und, wenn das Getreide
mit der Eisenbahn besördert werden soll, die Emp—
fangsstation, sferner die zu erwerbenden Mengen an—
geben; sie ist unter Benutzung eines Vordrucks nach
untenstehendem Muster auszustellen.
der Preußisch-Hessischen Staatseisenbahnverwaltung,
der Militäreisenbahnen, der Mecklenburgischen und
Oldenburgischen Staatseisenbahnen und der Norddeut—
chen Privateisenbahnen“ vom 8. September 1915 nebst
Nachträgen, Ergänzungen und Verichtigungen als für
Roggen, Weizen und Gerste anerkannt aufgeführt sind,
Außerhalb des Geltungsbereichs des gemeinsamen Tarif—
und Verkehrsanzeigers bestimmen die Landeszentral—
zehörden, welche Betriebe als anerkannte Saatqutwmirt—
chaften gelten.
Unternehmern anderer lJandwirtschaftlicher Ne—
triebe, die sich nachweislich in den Jahren 1913 und
1914 mit dem Verkaufe von Saatgetreide befaßt haben,
können der Kommunalverband oder die von ihm er—
nüchtigten Stellen die Genehmigung zum Verkaufe
elbstgezogenen Saatgetreides zu Saatzwecken allgemein
avuteilIen
84.
Wer mit nicht sesbsegebautem Getreide zu Saat—
wecken handeln will, bedarf bei Brotgetreide nach
364 der Verordnung über Brotgetreide und
Mehl aus der Ernte 1916, bei Gerste nach
7a der Verordnung über Gerste aus der Ernte 1916
zer Zulassung. Dies gilt auch für Genossenschaften,
Konsumvereine und dergleichen.
Die Zulassung wird bei Brotgetreide durch die
neichsgetreidestelle, bei Gerste durch die Reichsfutter—
mittelstelle erteilt; die Reichsgetreidestelle und die
Reichsfuttermittelstelle können andere Stellen zur Er—
eilung ermächtigen. Soweit es sich umn den Verkauf
handelt, kann die Zulassung von der Reichsgetreide—
telle und der Reichsfuttermittelstelle für das ganze
Bebtet des Deutschen Reichs oder Teilgebiete, von den
zon ihnen ermächtigten Stellen nur für ihren Ve—
zirk erteilt werden.
Die Zulassung kann an Bedingungen geknüpft
werden, insbesondere kann die zulassende Stelle sich
die Veaufsichtizung der Geschäftssührung vorbehalten
und die Art der Buchführung hinsichtlich des Han—
dels mit Getreide zu Sactewecken vorschreiben.
Die Zulkassung kanng iedereit zurückgenbnmen
neden
83.
Die Veräußerung bedarf bei Brotgetreide nach
3 2 der Verordnung über Brotgetreide und Mehl aus
der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl.
S. 619), bei Wintergerste nach den 88 2, 22 der Ver—
ordnung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli
1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 659 der Genehmigung des
ommunalsperbandes, für hen das Getreide beschlad—
nahmt ist.
Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn
Unternehmer anerkannter Saatgutwirtschaften selbstge—
zogenes Saatgetreide der Getreideart, auf die sich die
Anerkennung erstrecßt, zu Saatzwecken veräußern, so—
vie für die Veräußerung und Lieferung durch zuge—
lassene Händler (89. Als anerkannte Saatgutwirt—
schaften gelten solche Wirtschaften, die in der Son—
dernummer des „gemeinsamen Tarif- und Verkehrs—
ainzeigers für den Güter- und Tierverkehr im Bereiche
Der Erwerber von Saatgetreide hat die Saat—
arte dem Veräußerer spätestens bei Abschluß des Ver—
rags auszuhändigen. Wird das Saatgetreide mit der
Fisenbahn versandt, so hat fich der Veräußerer von
der Versandstation auf der Saatkarte die erfolgte Ab—
sendung unter Angabe der Art des Getreides, der
versandten Menge und des Ortes bescheinigen zu lassen,
nach dem das Getreide verfrachtet ist. Erfolgt die
VRorsendung nicht mit der Eisenhbahn, so hat sich deoer Ver—