Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Verordnung
betreff. Mesdepssicht der Aussluͤnder.
Sierdurch verordne ich für den Bereich des 21. und
16. Armeekorps — die Festungsbereiche Metz und Die—
denhofen ausgenommen — unter Aufhebung der bis⸗
herigem Verordnungen vom 7. 7. 1915. 25. 7. 1910
ind 25. 10. 1915 was folgt:
8 1.
Jeder über 15 Jahre alte Ausländer (auch Rku⸗
svckte und Verbündete), sowie jeder Staatenlose hat
sich binnen 24 Stunden nach seiner Ankunst am Auf—⸗
enthaltsort unter Vorlegung seines Passes oder Paßer⸗
atzes (Verordnung betreffend anderweite Regelung der
Paßpflicht vom 16. 12. 1914, Reichsgesetzblatt Seite
521. für Elsaß-Lothringen Verordnung des Ministe⸗
rium vom 19. 12. 1914, Gesetzblatt für Elsaß-Loth⸗
ringen Seite 108) persönlich bei der Ortspolizei⸗
behörde anzumelden. Ueber Tag und Stunde der An⸗
meldung macht die Polizeibehörde auf dem Paß oder
Paßersatz unter Beidrückung des Amtssiegels einen
Vermerk. Die Pässe sämtlicher Ausländer bezw. deren
krsatz sind von der Ortspolizeibehörde aufzubewah⸗
ren. Den Inhabern ist eine Quittung über die Hinter⸗
xgung auszuhändigen
8 2.
geder Ausländer, der seinen Aufenthaltsort ver⸗
lüßt, hat sich binnen 24 Stunden vor der Abreise bei
der Ortspolizeibehörde unter Vorzeigung seiner Paßquittung
 und unter Angabe des Reiseziels persönlich
abzumesden. Gegen Rückgabe der Quittung erbält er
einen Paß zurück.
Der Tag der Abreise und das Reiseziel ist von
der Drispolizeibehörde auf dem Paß zu vermerken.
Bei Rückkehr an den Ausreiseort hat sich der Auslän—⸗
der wieder gemäß 8 1 anzumelden.
8 3.
Jedermann, der einen Ausländer entgeltlich vder
unentgeltlich in seiner Behausung oder in feinen ge⸗
werblichen Räumen (Gasthäusern, Pensionen usw.) auf⸗
nimmt, ist verpflichtet, sich über die Erfüllung der
Vorschriften in 8 1 spätestens 24 Stunden nach der
Aufnahme des Ausländers zu vergewisseta und im
Falle der Nichterfüllung der Ortspolizeiccee sosort
Mitteilung zu machen.
ZJeder Arbeigeber ist für seine Person vervflich⸗
tet, binnen 24 Stunden ausländische Arbeiter, die er
beschüftigt, bei der Ortspolizeibehörde an — und bei
Austritt abzumesden.

84.
An⸗ und Abmeldung gemäß 81 und 2 können
miteinander verbunden werden, wenn der Aufenthalt
des Ausländers an dem betrefsenden Orte nicht länger
als 3 Tage dauert. In diesem Falle kann der Paß
in den Händen des Ausländers belassen werden.

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Die Ortspolizeibehörde hat über die sich an⸗ und
Tmeldenden Rusländer Listen zu führen, die Namen,
Alter, Staatsangehörigkeit, Paß⸗Nr. und Art des Pas—-es
 sowie den Tag der Ankunft, Wohnung und den Tag
hder Abreise angeben. Zugänge, Abgänge und Ver—
inderungen dieser Liste sind täglich dem Landrat oder
ctreisdirektor (im Fürstentum Birkenfeld der Regie—
ung) mitzuteilen.

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Auslander, denen seitens der Orispolizeibehörde
besondere meldepolizeiliche Vorschriften oder Aufent—
haltsbeschränkungen auferbegt werden, haben diesen An⸗
oronuingen nachzukommen.

87.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Die be—
reits ortsanwesenden Ausländer haben ihre Pässe spä—
testens bis zum 1. Februar 1916 bei der Ortspolizei—
behörde abzugeben. Die Vorschrift des 8 3 sindet ent
sprechende Anwendung.
Der diesseitige Befehl vom 1. 11. 1914 betreffend
die russischen Arbeiter bleibt unberührt; desgleschen
bleiben die besonderen Bestimmungen über die Aus—
weispapiere und Meldevorschriften ausländischer Ar—
beiter in landwirtschaftlichen und großindustriellen Be—
trieben unberührt.

88.
Personen, welche den Bestinmungen dieser Ver—
yrdnung zuwiderhandeln, werden auf Grund des89
»es Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Junz
1851 bestraft.
Saarbrücken, den 17. Januar 1916.
Stellvertretendes Generalkommando
XXI. A.K. zugleich für XVI. A.-K.
F Ter KFommandierende Genera!
C. 11 976. v. Moßner.
701.)

Bekanntmachteng.
betreffend die Sicherung der Ernte.
Zur erhöhten Sicherung der Einbringung, Aufbe—
vahrung und Verwertung aller land- und forstwirt—
chaftlichen Ernteerzeugnisse bestimme ich, daß jedes
auch auf Fahrlässigkeit beruhende Verhalten, Tun oder
Anterlassen, gemäß 8 9b des Belagerungszustandsge—
etzes vom 4. Juni 1851 unter Strafe gestellt wird
velches eine Gefährdung, Beschädigung oder Zerstö—
rung der Ernte, der zu ihrer Aufbewahrung bestimm
ten Räume, sowie der zu ihrer Einbringung und Ver—
arbeitung dienenden Gerätschaften und Mafchinen zu⸗
Folge hat.
Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht nach den
estehenden Gesetzen strengere Strasen verwirkt sind
nit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Beim
VBorliegen mildernder Umstände kann auf Haft oder
auf Geldstrafe bis zu 1500 Mark erkaunnt werden
Saarbrücken, den 26. Juli 1916.
Der Kommandierende General des stellvertretenden
I. Armeekorps, zugleich für das XVI. Armeckorps
ꝛox. IDI n Myner

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ac — ———
702.) vekanntmachung.
Der Bevölkerung des Landkreises dürfte es noch
vielsach unbekannt sein, daß durch sämtliche Bürger—
meister Futter für die Schweinezucht erhältlich ist.
Empfangsberechtigt sind alle Besitzer von Zuchtschwei—
nen. Es ist ein Mischfutter, welches hergeftellt ist
aus Nachmehl, Kleie, Fischmehl, Eiweißstrohkraftfutter,
Mastfutter. Es hat einen sehr hohen Nährwert und
kostet eswa 20 bis 21 Mark der Zentner. Die Lie—
erung zu dem verhältnismäßig billigen Preise ist nur
»eshalb möglich, weil der Staat zu den Herstellungs—
kosten erhebliche Beihilfe gewährt. Schweinezüchter
die von dem Futter haben wollen, müssen sich um—
gehend an ihr Bürgermeisteramt wenden.
Saarbrücken, den 12. August 1916.
Der Königliche Landrat.
703.) Berordnung
betressend die Bersorgung der Bevölkernug mit
Speißekartosfeln.
Auf Grund der z811 und 10 der Bundesratsverordnung
über die Speisekartoffelpverforgung im Frühijahr und Somme
1916 vom 7. Sebruar ds. 30. (Reichsgesezblatt S. 86) und
der 88 12. ff. der Fundes e a, I6rri
            
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