Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Saarbrücker Sreisblad
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Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
heraustgegeben vom Kal. Landraisamt Saarbrũcken
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braͤclen ( Druckort Völtlingen). — Zernsprecher der Geschaͤftsstelle (Bahnhofstrae 80)
RKr. WO (Amt Saarbrucken). Fernfprecher der Druckerei Rr. 1184 (Amt Saarbrũcken).

verbunden mil
Oeffentlichem Anzeiger.

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Unzelgengebührent die Agespaltene Zeile oder deren Raum 2Pfeg.
Amtliche Anzelgen: der 90 mn breite 1 mm hehe doum 2WpPpfg.
— Erscheinunzetaaer Diendtag und Freitag. ——
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Angust 1916. 42. Jahrg.

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r. 69

Freita

Inhalt.
Zur, Verordnung über Gerste aus der Ernte (S. 378). tartoffeln (S. 379. — Abstempelung von Frachturkunden
— Die Niemensperre (S. 378). — Meldepflicht der Aus- GS. 375). — Bekanntmachungen der Schulbehörden (S
änder (S. 374). — Sicherung der Ernte G. 374). — Futter 375). — Schweineseuche in Duüdweiler (S. 376
fkür Schweinezucht (S. 374y. — Versorgung mit Speise—

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bosunnsacheeen deor sorosehorsn.
397.) Ausführungsbestimmungen
zur Bundesratsverordnung vom 6. Juli 1916 über
Berĩte aus der Ernte 1916 GReichs⸗Gesetzbl. S. 639).
Kommunalverbände sind die Land- und Stadt—
kreise; zuständige Behörde sind die Landräte (Oberamt—
männer), in den Stadtkreisen die Gemeindevorstände;
höhere Verwaltungsbehörden find die Regierungsprä—
präsidenten, für Berlin der Oberpräsident.
Berlin, den 31. Juli 1916.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
J. A.: Dr. Huber.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen u. Forsten.
J. A.! Dr. Freiherr von Massenb ach.
Der Minister des Innern.
J. A.: von Jarotzku
6398.) Borfügung vom 10. Juni 1913
betreffend Bekanntgabe der Vorschriften über die
Njemensperre.
Nach der Verordnung des Oberbefehlshabers Ost
und des stellvertretenden Generalkommandos J. A.K.
pom 27/24. Dezember 1915 — Njemenkommando Nr.
137/15 — besteht in der Provinz Ostpreußen am Laufe
der Memel entlang die Njemensperre, welche in dem
besetzten Gebiet weiter läuft.
Nach Mitteilung der im Reichsgebiet in Betracht
kommenden Zivilbehörden treffen in den an der Sperr—
linie gelegenen Ortschaften, insbesondere den größeren
Eisenbahnstationen, täglich Personen aus allen Teilen
des Reichs ein, die zum Uebertritt über die Sperre
nicht vorschriftsmäßig ausgewiesen sind. Sie müssen
ntweder, ohne ihr Ziel erreicht zu haben, die Rückreise
antreten oder sich an den betreffenden Orten tagelang
aufhalten, bis sie in den Besitz des nachträglich auf
chriftlichem oder telegraphischem Wege bestellten Aus—
veises gelangt sind. Der Uebelstand macht sich insofern
besonders fühlbar, als die Personen vielfach ohne ge—
aügende Barmittel für die Rückreise oder den Auf—
enthalt eintreffen, so daß die öffentliche Armenpflege
in Anspruch genommen werden muß. In anderen Fäl—
len handelt es sich um kranke oder gebrechliche Per—
sonen oder um Frauen mit kleinen Kindern.
Die Zugereisten erklären. in überwiegender An—
ahl, es sei ihnen von ihren Heimatsbehörden bedeutet
vorden, daß in Ostpreußen keinerlei Verkehrsbeschrän—
kungen beständen.
Um diesem Uebelstande, der sich mit der Zeit er—
geben hat, abzuhelfen, wird in der Anlage eine Zu—
sammenstellung der wichtigsten Vorschriften üher die

Njemensperre im Reichsgebiet mit der Bitte übersandt,
veranlassen zu wollen, daß die in Frage kommenden Be—
hörden, insbesondere AlIle Polizeibehörden, von
diesen Bestimmungen in Kenntnis gesetzt werden.
Hauptquartier, den 10. Juli 1916.
Von seiten des Oberbefehlshabers Ost.
Der Oberquartiermeister
v. Eisenhart.

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Zusammernstellung der wichtigsten Vorfchrijten über di—
699.) RNjiemensperre im Reichsgebiet.
Nach der Verordnung des Oberbefehlshabers Ost
und des stellvertretenden Generalkommandos J. A.K.
vom 27/24. Dezember 1915 wird die Sperrlinie des
Njemen-Kommandos im Reichsgebiet durch den Memel—
Ruß- und Atmathstrom von der Reichsgrenze bei
Schmalleningken bis zur Mündung in das Kurische
haff, durch die Haffküfte von der Atmathmündung bis
zur Windenburger Ecke und durch die Linie von der
Windenburger Ecke über den Südrand von Nidden
bis zur Ostsee gebildet.
Alle über 10 Jahre alten Bewohner des nördlich
ieser Linie liegenden Teiles des Reichsgebiets und
diejenigen Bewohner der südlich dieser Linie liegenden
Teile des Kreises Ragnit, Tilsit-Stadt, Tilsit-Land
und Niederung, die die Linie vorübergehend über—
ichreiten wollen, haben einen Personalausweis nach
»orgeschriebenem Muster bei sich zu führen. Andere
Personen, die die genannte Linie, überschreiten oder
die sich vorübergehend in dem nördlich der Linie ge—
egenen Teile des Reichsgebiets aufhalten wollen, haben
ich mit einem vorschriftmäßigen (Inland-) Paß oder
rinem den Forderungen des Personalausweises entspre—
henden sonstigen Ausweis zu versehen. Dieser. muß
von der heimatlichen Polizeibehörde seit dem 1. Ja—
nuar 1915 ausgestellt sein und eine aus neuester Zeit
tammende abgestempelte Photographie enthalten. Für
zeutsche Militärpersonen und Zivilbeamten genügt
eder amtliche Nusweis ihrer vorgesetzten Dienstelle
iber ihre Person.
In der gleichen Weise müssen die Personen ausge—
viesen sein, die die Gewässer befahren, von denen
die Sperrlinie gebildet wird. Ueber den Verkehr mit
Booten und Handkähnen bestehen besondere Bestim—
mungen.
Der Uebertritt über die Sperrlinie ist nur an be—
stimmten, in der Verordnung näher bezeichneten Stel—
len gestattet.
Die Uebertretung der Sperrvorschriften ist unter
Strafe gestellt.
            
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