—30
by 40 vom Hundert der Vorräte, die sich am zeichneten Gegenstände jeweils nicht höher be
31. Dezember 1915 bereits in Waren— messen wird als der zuletzt vor dem 31.
häusern zum Kleinverkauf oder zum Verkauf Dezember 1915 von demselben Verkäufer er—
an Hausgewerbebetriebe, und 50 vom Hun— zielte Verkaufspreis.
dert der Vorräte, die sich am 31. Dezem— Wer troß dieser Vorschriften die von dem Ver—
ber 19185 in sonstigen offenen Ladenge- außerungsverbot ausgenommenen Mengen zurückhält
schäften zum Kleinverkauf oder zum Verkauf oder höhere Verkaufspreise fordert, hat die Enteignung
an Hausgewerbebetriebe befanden, mindestens der Waren zu gewärtigen.
et itanraen Weitere Freigaben von Vorräten der in 82 unter
Diese Ausnahmen vom Veräußerungsverbot greifen reig rin 83
edoch 88 ——— der in e dezw. 2bnäher B, näher bezeichneten Strickgarne, soweit sie sich am
zezeichneten Gegenstände und Mengen dann Platz, wenn 31. Dezember 1915 in Warenhäusern oder sonstigen
a die Gegenstande, welche in Fiffer 2b dieses Para- offenen Ladengeschästen zum Nleinverkauf oder zum
graphen näher bezeichnet find, zum Kleinver⸗ Verkauf an Hausgewerbebetriebe befanden, sind in Aus—
auf unmittelbar für die Verarbeitung im Haus- licht genommen. Einzelanträge auf Freigabe sind zu
halt und zum Verkauf an Hausgewerbebeiriebe unterlassen, weil sie nicht berücksichtigt werden können.
auch weiterhin wirklich feilgehalten werden; Artikel I.
der Verkaufspreis der einzelnen Sorten der in Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung
Zziffer 1 und 2b dieses Paragraphen näher be—⸗— am 15. August 1916 in Kraft.
Saarbrücken, den 15. August 1916.
Königl. Vreuß. Stellpertretendes Generalfommandso 21. Armeekorps.
381.)
Bekanntmachung.
Es wird darauf hingewiesen, daß nach der Verordnung
des kommandierenden Generals vom 17. Februar 1915
und 11. Oktober 1915 jeder, der deutsche oder feindliche
Kriegsagausrüstungsstücke in seinem Besitze hat, mit Gefängnis
hestraft wird.
Zaarbrücken, den 1. August 1916.
Stellv. Generalkommando 21. Armeekorps.
* S
benntzee
382.) Bekanntnnachung.
*
Aß añ Agr
kasirgog
A —
betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung
über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und an—
veren fetthaltigen Waschmitteln vom 18. April 1916
Reichs⸗Gesetzbl. S. 307). Vom 21. Juni 10916.
Auf Grund des 8 1 der Bekanntmachung über
den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen
setthaltigen Waschmitteln vom 18. April 1916 (Reichs⸗
BGesetzbl. S. 307) wird folgendes bestimmt:
81.
Feinseife und Seifenpulver, die gemäß 8 2 der
Bekanntmachung über das Verbot der Verwendung von
oflanzlichen und tierischen Oelen und Fetten vom 6.
Januar 1916 in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 3 und 765) und
—B0
mungen vom 21. Juli 1916 (Zentralbl. für das Deut⸗
sche Reich S. 193) nach den Weisungen des Kriegsaus—
schusses für pflanzliche und tierische Oele und Fette,
G. m. b. H. in Berlin aus pflanzlichen und tierischen
Delen und Fetten oder daraus gewonnen Oel— und
Fettsäuren hergestellt sind, müssen auf den Stücken
beziehungsweise auf den Packungen den Aufdruck K.
A.“Seife und K. A-Seifenpulver tragen. Der Auf—
druck ist vom Hersteller oder, wenn bei Seifenpulver
ein anderer die Ware zum Zwecke der Weiterveräuße—
rung mit Packung versieht, von diesem vor der Wei—
tergabe anzubringen.
82.
Die Abgabe von Waschmltteln, die aus pflanz⸗
lichen oder tierischen Oelen und Fetten oder daraus
gewonnenen Oel⸗ und Fettsäuren hergestellt sind, an
Selbstverbraucher darf nur nach folgenden Grundsätzen
erfolgen:
Die an eine Person in einem Monat abgegebene
Menge darf fünszig Gramm Feinseise (Toilette—
seife, Kernseife und Rasierseife) sowie zweihun—
dertfünfzig Gramm Seifenpulver nicht übersteigen
Bei Feinseifen, die vom Hersteller in Umhül—
lungen in Verkehr gebracht werden, mit Aus—
nahme der K. A.Seife, ist das unter Ein—
schluß der Umhüllung festgestellte Gewicht maß—
gebend. Bleibt der Bezug einer Person in einem
Monat unter der zugelassenen Höchstmenge, so
wächst der Minderbetrag der Höchstmenge des näch
sten Monats nicht zu. Dagegen ist der Voraus
bezug der Mengen für zwei Monate gestattet.
Die Abgabe von Schmierseife ist unbeschaden
der Bestimmungen des 8 8 verboten.
II. Die Abgabe von Feinseife und Seifenpulver darf
nur gegen Ablieferung des für den laufenden
oder nächstfolgenden Monat gültigen, das abzu—
gebende Waschmittel bezeichnenden Abschnitts der
von der zuständigen Ortsbehörde des Wohnsitzes
oder dauernden Aufenthalts auszugebenden Sei—
fenkarte erfolgen. Die Seifenkarte hat den aus
der Anlage ersichtlichen Inhalt. Sie gilt
unabhängig vom Orte der Ausgabe an allen Or—
ten des Réichs.
Soweit an einzelnen Orten bei dem Inkraft—
treten dieser Bekanntmachung Seifenkarten im Ge—
brauche find, ist deren weitere Verwendung wäh—
rend der Monate August und September 10916
gestattet, sosern die Angaben über die zu bezie—
hende Art und Menge der Waschmittel in Ueber—
einstimmung gebracht ist mit den Vorschriften des
Absj. J.
83.
Die zuständige Ortsbehörde ist befugt, auf Antrag
l. 4) für Aerzte, Personen, die berufsmäßig mit
Krankheitserregern arbeiten, Zahnärzte, Tier—
ärzte, Zahntechniker, Hebammen und Kran⸗
lenpfleger.
b)
für mit ansteckender Krankheit behaftete Per
sonen nach entsprechender Bescheinigung sei—
tens des Kreisarztes oder eines von der Orts—
hehörde bestimmten Arztes.