Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

nahme von Veränderungen an den von ihr berührten
Zegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Ver—
fügungen über diese nichtig sind, soweit sie nicht auf
Zrund der folgenden Anordnungen oder etwa weiter
ergehender Anordnungen erlaubt werden. Den rechts⸗
geschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich.
die im Wege der Zwangsvollstreckuna oder Arreltvoll—
ziehung erfolgen.

83.
Berwendungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist nach Auslesen der
Faben und Stoffabfälle das Verbrennen des Fabrik—
fehrichts und seine Verwendung zu Düngezwecken er—
laubt

84.
Verarbeitungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist erlaubt:
das Bleichen und Färben roher Garne in den
Nummern bis 30 englisch einschließlich;
die Fertigstellung der bei Inkrafttreten dieser Be—
tanntmachung im Bleich- oder Färbeverfahren be—
findlichen bisher beschlagnahmefreien Garne;
die Herstellung von Seilerwaren in den hand⸗
werksmäßig geführten Betrieben, soweit sie zur
Aufarbeitung der am 15. August 1915 in den be—
reffenden Betrieben vorhanden gewesenen Bast—
fasern oder Halberzeugnisse erfolgt;
die monatliche Verarbeitung des 10. Teiles der
am 1. August 1916 vorhanden gewesenen Vorräte
an Bastfaserabfall der im 8 1, a bezeichneten Art
(Fadenabfälle, Spinnabfälle, Wergabfall usw.) so—
wie an Reißwerg zu Garn und ihre Verarbeitung
zu Fertigerzeugnissen;
die monatliche Verarbeitung des 10. Teiles der
am 1. August 1916 vorhanden gewesenen Vorräte
in Leinengarn feiner als Nr. 51 englisch roh
und Nr. 31 englisch ganz oder teilweise gebleicht
oder gefärbt, sowie die monatliche Verarbeitung
des 5. Teiles der nach dem 1. August 1916 hinzu⸗
gekommenen gleichartigen Garnvorräte zu Gewehen
und Klöppelspitzen;
die Verarbeitung der am 27. Dezember 1915 auf
sKettbäumen befindlichen und der bis zum In—
krafttreten dieser Bekanntmachung beschlagnahme—
freienGarne, welche sich auf Kettbäumen befinden.
allgemein, sowie der bei Inkrafttreten dieser Be—
kanntmachung auf Kettbäumen befindlichen oder
für die Herstellung von Klöppelspitzen vorgerichte—
ten Garne der Nummern 45 bis 50 englisch roh.
ohne Rücksicht auf die aus ihnen anzufertigende
Ware.
Hierbei dürfen nur Schußgarne, feiner als
Nr. 51 englisch roh oder Nr. 831 englisch gebleicht
bezw. gefärbt verwendet werden;
die Erfüllung der bis zum 1. Februar 1916 ge⸗
tätigten Lieferungsverträge von Erzengnissen aus
his zum 1. Juni 1916 beschlagnahmefreien Bast⸗
faser-Rohstofsen, wenn die Rohstoffe vor dem In—
krafttreten dieser Bekanntmachung im Besitz des
sie verarbeitenden Betriebes waren;
die monatliche Verarbeitung einer solchen Menge
beschlagnahmter Rohstoffe, welche dem 5. Teil des
hei Inkrafttreten dieser Bekanntmachung vorhan—
den gewesenen Bestandes der nach dem 1. Januar
1916 aus dem Reichsauslande (nicht den besetzten
Bebieten) eingeführten Rohstoffe entspricht.
8 5.
Berarbeituugserlaubnis für Kriegsbedarf.
„. 1. Die Verarbeitung und Verwendung von Bast⸗
sern ist ersouht. soweit sie zur Erfüllung von un—

75

366

mittelbaren oder mittelbaren Aufträgen der Heeres
oder Marinebehörden dienen (Kriegslieserungen).
Der Nachweis der Verwendung zur Ersullung einer
Kriegslieferung ist zu führen. Für jeden mittelbaren
oder unmittelbaren Aufstrag auf eine Kriegslieferung
muß sich der Hersteller der Halb- oder Fertigerzeugnisse
zor der Anfertigung von Kriegslieferungen aus be—
chlagnahmten Beständen im Besitz eines ordnungs—
näßig ausgefüllten und von der auftraggebenden Be—
jörde unterschriebenen amtlichen Belegscheins für Er—
zeugnisse aus Bastfasern befinden. Vordrucke für diese
Belegscheine sind bei der Beschlagnahmestelle J (Vor⸗
druckverwaltung) der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des
Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin
SW. 48, Verlängerte Hedemannstr. 10, erhältlich
2. Auch ohne einen Auftrag auf Kriegslieferungen
dürfen Halb- und Fertigerzeugnisse für Heeres- oder
Marinebedarf aus Bastfasern auf Vorrat nach
Maßgabe der folgenden Vorschriften hergestellt werden:
a) Zu Garnen, nicht feiner als Leinengarn Nr. 45
englisch und zu Seilerwaren für Kriegsbedarf dür—⸗
fen Bastfasern dauernd mit der Maßgabe verar—⸗
beitet werden, daß die jeweils vorrätige Menge
an Garnen und Seilerwaren nicht mehr als 25
Gewichtsteilen vom Hundert jedes einzelnen am
1. Dezember 1915 vorhanden gewesenen Bestandes
an Bastfasern gleichkommt. Die Vorräte an Gar—
nen feiner als Nr. 30 dürfen ein Fünftel des
beschlagnahmten Gesamtvorrats an Garnen nicht
überschreiten.
Bei der Berechnung der Gesamtmenge der vor—
handen gewesenen Bestände an Bastfasern sind
in Abzug zu bringen die Mengen der nach dem
25. Mai. 1915 aus dem Auslande eingeführten
Rohstoffe und die Mengen der gemäß 8 4 Zifser«
bezeichneten Abfälle.
Personen, deren Vorrat am 1. Dezember 1915
geringer war als ein Zwölftel des im Jahre 1918
verarbeiteten Rohstoffgewichts, dürsen Garne, nicht
feiner als Leinengarn Nr. 30 englisch und Seiler⸗
waren für Kriegsbedarf uneingeschränkt auch auf
Vorrat arbeiten.
Bei der Feststellung der Bestände sind als
Faserstroh vorhandene Vorräte nur mit einem
Fünftel ihres Gewichts in Rechnung zu stellen.
Zu Geweben für Kriegsbedarf dürfen Basitfaser—
garne dauernd mit der Maßgabe verarbeitet
werden, daß die jeweils vorrätige Gewebemenge
nicht mehr als 25 Gewichtsteilen vom Hunderi
der am 1. Dezember 1915 vorhanden gewesenen
Bastfasergarnbestände gleichkommt.
Bei Berechnung der Gesamtmenge der Bast⸗
fasergarnbestände vom 1. Dezember 1915 ist die
Menge der nach dem 25. Mai 1915 aus dem Aus—
lande eingeführten Garne und Zwirne nicht zu
berücksichtigen.
Die auf Vorrat hergestellten Garne und Gewebe
bleiben beschlagnahmt (vgl. 8 7); sie müssen getrennt
oon den übrigen Beständen gelagert werden. Es ist
über sie ein Lagerbuch zu führen, aus welchem die
Menge sowie jede Aenderung und Verwenduna dieser
Vorräte ersichtlich sein muß.
Als Rohstoff- bezw. Garnvorrat gelten die nichl
in Bearbeitung genommenen Mengen. Auf Lager be—
findliche gehechelte Fasern und Wergarten sind Roh—
toffbestände im Sinne dieses Paragraphen; serner sind
als Vorrat alle diejenigen Halb- und Fertigerzeugnisse
anzusehen, welche die Herstellungsmaschinen (Webstuhl
Spinnstuhl. Seilsichlaamoschinen usw) versossen habhen
            
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